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Verkehrsunfall – Mietfahrzeuganmietung bei geringem Fahrbedarf

AG Bremervörde, Az.: 5 C 300/13, Urteil vom 28.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 28.07.2012 kam es zu einem Unfall bei dem der PKW Mazda 6 der Frau … von einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug bei der Klägerin reparieren und mietete von der Klägerin für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen mit dem sie vom 27.08.2012 bis 31.08.2012 eine Strecke von 61 Kilometern fuhr. Die Klägerin stellte der Geschädigten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges 974,50 € in Rechnung und machte diesen Betrag bei der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte 335,00 €. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet, die Geschädigte habe den Mietwagen arbeitsbedingt sowie für Einkäufe und Arztbesuche benötigt. Die Nutzung des Mietwagens biete im Vergleich zu einem Taxi mehr Flexibilität. Sie meint, die Anmietung des Mietwagens sei für die Geschädigte trotz geringer Kilometerlaufleistung erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 416,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. September 2012 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Erstattung an sie abgetretener Mietwagenkosten von 363,64 € gegen die Beklagte, weil die Geschädigte bei Anmietung eines Mietwagens nicht den ihr zumutbaren und wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung durch Nutzung von Taxen gewählt hat.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung seines Fahrzeuges tatsächlich gestaltet hat, hängt unter anderem ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (BGH in NJW 2013, 1149 ff.).

Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung kann sich daraus ergeben, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird (vgl. BGH aaO).

Der Unfall war am 28. Juli 2012. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug einen Monat später reparieren lassen und für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug der Klägerin angemietet. Die Geschädigte wohnt in …. Die nächste Einkaufsmöglichkeit, ein Aldi-Markt, ist rund einen Kilometer entfernt. Ebenso das Krankenhaus. Das Zentrum und damit Ärzte, der Bahnhof, Busbahnhof, Einkaufsmöglichkeiten und auch Taxen sind unter 1,7 Kilometer entfernt. Die Geschädigte konnte ihren ungefähren Fahrbedarf für die Dauer der Anmietung einschätzen und sich in dem Monat vor der Reparatur Gedanken machen, in welchem Umfang sie für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigt, bzw. was ein Taxi als Alternative zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kostet. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin, die den PKW der der Geschädigten reparierte und den Ersatzwagen vermietete nicht gewusst hat, wie lange die Reparatur voraussichtlich dauern wird. Schon bei der Anmietung wird klar gewesen sein, dass die Reparatur etwa fünf Tage dauert.

Tatsächlich ist die Geschädigte mit dem Mietwagen 61 Kilometer gefahren.

Bei der Nutzung eines Taxis in Bremervörde ist eine Grundgebühr zu entrichten, die 5,00 € beträgt. In der Grundgebühr ist bereits der Fahrpreis für ca. 1,4 km (1,4 km bis 1,6 km) enthalten. Der Fahrpreis für den gefahrenen Kilometer beträgt 1,70 € (1,60 oder 1,70?).

Die Klägerin trägt vor, die Geschädigte habe das Fahrzeug für Fahrten zur Arbeit benötigt. Wenn die Geschädigte sich zur Arbeit hätte fahren lassen und von dort abgeholt worden wäre, wäre die Grundgebühr für 10 Fahrten angefallen. Unterstellt, die Geschädigte wäre einmal zum Einkauf gefahren und einmal zum Arzt, ergeben sich Grundgebühren für weitere 4 Fahrten. Für die Rückfahrt von der Klägerin nach Ablieferung des Fahrzeuges zur Reparatur ergibt sich eine weitere Grundgebühr. Mithin wäre für 15 Fahrten die Grundgebühr von je 5,00 € entstanden, mithin Kosten von 75,00 €.

Da für jede Fahrt der Preis für 1,4 km enthalten ist, reduziert sich die Gesamtfahrstrecke von 61 km auf 40 zu zahlende Kilometer. Bei einem Preis von 1,70 € je Kilometer ergibt sich ein weiterer zu zahlender Betrag von 68,00 €.

Insgesamt wären der Geschädigten mithin Kosten für die Nutzung eines Taxis von aufgerundet rund 150,00 € entstanden. Unerheblich ist insoweit, dass die Geschädigte einen Bandscheibenvorfall hatte. Denn den Einkauf hätte sie statt zum Taxi auch zum Mietwagen tragen müssen.

Zur Wiederherstellung der Mobilität waren Kosten für Taxen in Höhe von rund 150,00 € erforderlich. Dem stehen Mietwagenkosten in Höhe von 974,50 € gegenüber.

Die Geschädigte Frau … war gehalten, im Rahmen des ihr zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Klägerin hat ihr das Ersatzfahrzeug vermietet, für die Geschädigte die Mietwagenkosten als Schaden bei der Beklagten geltend gemacht und sich diesen Schaden später abtreten lassen. Das zeigt an, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht die Geschädigte nach dem wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung gesucht hat, sondern die Klägerin als Vermieterin an den für sie möglichst profitablen Weg der Vermietung ihres Mietwagens dachte.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Nutzung eines Mietwagens biete im Vergleich zu einem Taxi mehr Flexibilität, handelt es sich nicht um einen Umstand, der bei einer Vergleichsbetrachtung zwischen den Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und den Kosten, die durch die Nutzung von Taxen entstehen, beachtlich ist.

Der Verlust der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges ist der Verlust der mit einem Kraftfahrzeug einhergehenden Gebrauchsvorteile. Dieser Schaden wird durch die Nutzungsausfallentschädigung ausgeglichen und steht zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (Mietwagen – oder Taxikosten) entstehen in einem Alternativverhältnis. Der Geschädigte hat die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt (vgl. BGH aaO).

Da der Geschädigte die Wahl hätte, zwischen der Nutzungsausfallentschädigung und dem konkreten Schaden durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bzw. durch Anmietung eines Taxis entstandenen Kosten zu wählen und den Nutzungsausfallschaden hilfsweise neben dem konkreten Schaden im Prozess geltend machen kann, kann die nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bemessene Nutzungsausfallentschädigung als mindestens zu ersetzender Schaden angenommen werden.

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Der geschädigte PKW Mazda 6 wäre in die Gruppe G oder in die Gruppe H der Tabelle mithin mit einem Nutzungsausfall von 65,00 € je Tag einzustufen. Daraus ergibt sich für fünf Tage ein Nutzungsausfall von 325,00 €. Dieser Betrag war vorliegend als Nutzungsausfallschaden zu ersetzen. In Anwendung des § 287 ZPO ist der Betrag von 335,00 € als maximal zu fordernde Nutzungsausfallentschädigung anzusehen.

Die Beklagte hat bereits 335,00 € gezahlt. Die Beklagte hat daher keinen weiteren Schadensersatz zu leisten.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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