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Verkehrsunfall -Nutzungsausfall – Entschädigung nach wirtschaftlichem Totalschaden

LG Hanau – Az.: 7 O 750/18 – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.03.2018, gegen 15:30 Uhr, auf der BAB XXX, in Fahrtrichtung XXX, Gemarkung XXX ereignete.

Der Kläger befuhr die BAB XXX mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug, XXX, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Kläger befuhr die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 90-100 km/h. Hinter dem Kläger fuhr der Fahrer, das bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieser fuhr aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die Verpflichtung der Beklagten zur Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:

1. Wiederbeschaffungsaufwand brutto 12.500,00 €

2. Sachverständigenkosten gem. Rechnung brutto 1.160,85 €

3. Nutzungsausfallentschädigung gemäß Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch für 15 Tage Gruppe J je 79,00 € 1.185,00 €

4. An- und Abmeldekosten pauschal 75,00 €

5. Unfallbedingte Nebenkostenpauschale gemäß § 287 ZPO 25,00 €

Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 14.945,85 €

Unstreitig wurden darauf 9.756,07 € gezahlt (vergl. Bl. 2 der Klageschrift – Bl. 2a der Akte), 7.810,22 auf Pos. 1, 1.160,85 € auf Position 2, 700,00 € auf die nicht enthaltene Wertminderung, 60,00 € auf An- und Abmeldekosten und 25,00 € Nebenkostenpauschale, was zu der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 5.189,79 € führt.

Die Beklagte behauptete anfänglich, sie habe insgesamt 9.994,16 € gezahlt, was nach dem Hinweis des Gerichts vom 22.02.2019 (Bl. 112 der Akte) nicht aufrechterhalten wurde.

Von der Beklagten wurde eine weitere Zahlung in Höhe von 1.483,94 € auf den Fahrzeugschaden geleistet, die bei Abfassung der Klageschrift nicht berücksichtigt wurde. Dabei handelte es sich um den Mehrwertsteuerbetrag aus den von der Beklagten errechneten Nettoreparaturkosten von 7.810,22 €, so dass auf den Fahrzeugschaden insgesamt ein Betrag in Höhe von 9.294,16 € gezahlt wurde. Die Klage wurde daher in Höhe von 1.483,94 € mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen.

Die Beklagte wendete ein, entgegen der klägerischen Behauptung ergäbe sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros XXX kein Restwert, der klägerseits behauptete Wiederbeschaffungsaufwand von 12.500,00 € wurde bestritten. Allerdings wurde dem Hinweis des Gerichts vom 22.02.2019 nicht entgegengetreten, dass die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Restwert mit Schriftsatz vom 13.11.2018 an die Beklagte übersandt wurde.

Anfänglich bestritt die Beklagte die Berechtigung zur Totalschadensabrechnung, da die im klägerischen Gutachten für die Ofentrocknung angesetzte Position in Abzug zu bringen sei (drei Arbeitswerte Lackierlohn gleiche 57,63 € inkl. Material netto). Weiterhin seien nach Abzug der technischen Einwendungen tatsächlich lediglich schadensbedingte Reparaturkosten in Höhe von 7.810,22 € anzusetzen. Auch dies wurde fallengelassen. Nach einem Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 06.12.2018 (Bl. 84 der Akte) in Höhe von 2.205,84 € bezüglich des restlichen Betrags der Widerbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten, und der anschließenden Zahlung des Betrags, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt (Schriftsatz vom 08.01.2019 – Bl. 104 ff. und vom 14.03.2019 – Bl. 122 der Akte).

Dies führt zu folgenden restlichen Beträgen:

1. 12.500,00 €

gezahlt:

7.810,22 €

1.483,94 €

2.205,84 €

1.000,00 €

2. Rest:

1.160,85 €

1.160,85 €

– €

3.

1.185,00 €

– €

1.185,00 €

4.

75,00 €

60,00 €

15,00 €

5.

25,00 €

25,00 €

– €

14.945,85 €

2.200,00 €

Der Kläger hatte für die Zeit von 09. bis 13.03.2018 einen Mietwagen (vergl. Anl. B2 -Bl. 42 der Akte), wobei die Kosten von der Beklagten getragen wurden.

Er ist der Ansicht, er habe für den weiteren Nutzungsausfall von 15 Tagen einen Anspruch in Höhe von 1.185,00 €.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne weitere 1.000,00 € verlangen, da der Wiederbeschaffungsaufwand brutto 12.500,00 € betrage. Für An- und Abmeldekosten seien insgesamt 75,00 € – somit weitere 15,00 € – pauschal zu zahlen.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.189,79 € seit dem 24.05.2018 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch vom 05.03.2018 bis 08.03.2018 einen Mietwagen in Anspruch genommen, die entsprechenden Mietwagenkosten seien seitens der Beklagten ausgeglichen worden. Die Durchführung der Reparatur hätte vier, maximal fünf Werktage in Anspruch genommen. Im Übrigen könne der Kläger nur Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen.

Wegen des Weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat unstreitig einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.

Der Kläger kann gem. § 249 BGB weitere 1.000,00 € für den Fahrzeugschaden fordern.

Verkehrsunfall -Nutzungsausfallentschädigung nach wirtschaftlichem Totalschaden
(Symbolfoto: Von LegART/Shutterstock.com)

Da die Erforderlichkeit der Kosten der Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch beim Ersatz eines Fahrzeugschadens nicht ausschließlich in technischem Sinne verstanden wird, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, hat der Geschädigte auf Basis dieses Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich unter verschiedenen gleichwertigen Möglichkeiten, einen Schaden zu beheben, diejenige zu wählen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft die geringsten Kosten verursacht. (…) Die wichtigste Unterscheidung beim Fahrzeugschaden ist die zwischen der Reparaturkosten- und der Totalschadensabrechnung (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 157).

Im vorliegenden Fall ist die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens gegeben.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 hat die Beklagte zugestanden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Totalschadensabrechnung vorliegen, wie diese vom Kläger begehrt wird.

Hier begehrt der Kläger bei 31.500,00 € Widerbeschaffungswert (brutto) und 19.000,00 € Restwert (vergl. das vorgerichtliche Sachverständigengutachten Bl. 6 und Bl. 71) einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 12.500,00 €, wobei die Beklagte auf den Sachschaden insoweit bereits 11.500,00 € gezahlt hat.

Kläger kann also weitere 1.000,00 € fordern.

Der Kläger kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.185,00 € fordern.

Bei Beschädigung eines Fahrzeugs kann der private Geschädigte, soweit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlich, als Ersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines eigenen Fahrzeugs entweder ein Mietfahrzeug mieten oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. (…) Der Geschädigte hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er einen Nutzungsausfallschaden konkret (Mietwagenkosten) oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit (Nutzungsausfallentschädigung) verlangt. Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass die Gebrauchsmöglichkeit für den fraglichen Zeitraum tatsächlich unfallbedingt aufgehoben war (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. Randnummer 298). Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Nutzungsausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen hatte und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand, wobei die beabsichtigte Nutzung durch Familienangehörige und sonstige Dritte ausreicht. Nur in diesem Falle hätte nämlich der Geschädigte einen Mietwagen genommen und ist deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung als Ersatz angemessen. (…) Die Dauer der fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung hat der Geschädigte substantiiert darzulegen und nachzuweisen (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. Randnummer 302). Auch der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ist außer Streit, wie auch die angesetzte Höhe von 79,00 € pro Tag.

Die Dauer der Nutzugsausfallentschädigung (ebenso wie die der ersatzfähigen Mietwagenkosten) bemisst sich nach der Rechtsprechung aus dem Schadensermittlungs-, Überlegungs- und Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturzeitraum. Die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens, die zuzugestehende Überlegungsfrist und auch die Abfolge von Wochenenden oder Feiertagen nach dem Unfall ist ebenso zu berücksichtigen, wie vom Geschädigten nicht zu vertretende Abwesenheiten, die ihn an einer sofortigen „Bearbeitung“ seines Unfalles hindern können (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. Randnummer 310).

Der Kläger macht gelten, ihm stehe über die durch einen Mietwagen abgedeckten Zeitraum vom 09. bis 13.03.2018 (vergl. Anl. B2 -Bl. 42 der Akte), wobei diese Kosten von der Beklagten getragen wurden, eine Nutzugsausfallentschädigung für weitere 15 Tage zu. Die Anmietung eines Mietwagens ab dem 05.03. bis 09.03.2018 hat die Beklagte nicht belegt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich bei dem Unfall am Mittwoch, 07.03.2018, dass das Sachverständigengutachtung am folgenden Tag erstellt wurde (Bl. 6 der Akte) und von einer zulässigen Überlegungsfrist von ein bis zwei Tagen auszugehen ist, ob beispielsweise repariert oder auf Totalschadenbasis abgerechnet und ein anderes Fahrzeug angeschafft werden soll.

Nach dem vorgelegten Vertrag vom 29.03.2018 (Bl. 17 ff. der Akte) hat der Kläger bereits am 13.03. ein Ersatzfahrzeug bestellt, welches danach zum 29.03. geliefert werden sollte, und am 27.03. auf den Kläger zugelassen wurde, also nach weiteren 14 Tagen. Auch dies ist nicht im Streit.

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Somit ergibt sich, dass bei einer tatsächlichen Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen und 6 Tagen (07.03. bis Montag 12.03.2018), für die ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegeben ist, 5 Tage durch den Einsatz des Mietwagens abgedeckt waren. Der Kläger kann daher für weitere 15 Tage Nutzungsausfallersatz verlangen.

Zu ersetzen sind grundsätzlich auch die Kosten der Wiederbeschaffung und Neuzulassung, die der Geschädigte aufwenden muss. Diese können nach wohl überwiegender Ansicht auch fiktiv berechnet werden, wobei hier in der Praxis Pauschalen in der Größenordnung von ca. € 70–80 für zwei Kennzeichen und die Zulassungsgebühren angesetzt werden (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. Randnummer 205). Daher besteht ein Anspruch auf weitere 15,00 € (§ 287 ZPO).

Somit sind von der Beklagten weitere 2.200,00 € an den Kläger zu zahlen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB aufgrund der Mahnung mit Schreiben vom 16.05.2018 aus einem Betrag in Höhe von (fälligen) 1.437,00 € (15,00 € und 1.185,00 €). Kein Anspruch besteht für den Betrag der Teilrücknahme in Höhe von 1.483,94, da dieser Betrag vorgerichtlich gezahlt wurde, wann wurde nicht mitgeteilt. Weiterhin besteht kein Zinsanspruch für die weiteren Reparatur- / Widerbeschaffungskosten, da deren Berechtigung erst im Laufe des Rechtsstreits nachgewiesen wurde und daraufhin eine Zahlung der Beklagten erfolgte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.

Soweit die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten gem. § 91a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO, da ein sofortiges (Teil-)Anerkenntnis vorliegt, da die Berechtigung zur Abrechnung aufgrund eines Totalschadens erst im Laufe des Rechtsstreits nachgewiesen wurde.

Durch den BGH wurden verschiedene, vom Schädiger darzulegende und zu beweisende Kriterien entwickelt, wann ein Verweis auf die Kosten einer freien Werkstatt zulässig ist.

Unter anderem Voraussetzung ist, dass die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar sein darf, beispielsweise weil er konkret darlegen kann, dass sein Fahrzeug, unabhängig vom Alter, bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. Randnummer 182 ff.).

Dem Hinweis des Gerichts vom 22.02.2019 wurde nicht entgegengetreten, dass die Voraussetzungen erst im Verlauf des Rechtsstreits klargestellt und Unterlagen vorgelegt wurden.

Soweit der Kläger die Klage teilweise zurücknahm, hat er gem. § 269 ZPO die anteiligen Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO.

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