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Verkehrsunfall – Zumutbarkeit Verweisung auf Alternativwerkstatt und UPE-Aufschläge

AG München – Az.: 336 C 19583/18 – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.501,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.12.2017 auf der Ohlstadterstraße, Ecke Partnachstraße, in München zu ersetzen.

4. Die Beklagte haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.740,67 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem (behaupteten) Verkehrsunfall am 20.12.2017 in München auf der Ohlstadterstraße.

Das klägerische Fahrzeug, Toyota Aygo, amtliches Kennzeichen … (im Folgenden „Klägerfahrzeug“), parkte am 20.12.2017 auf der o.g. Straße am rechten Fahrbahnrand.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten netto lt. Privatgutachten:  1.023,53 €

Sachverständigenkosten: 447,56 €

Unkostenpauschale: 30,00 €

Insgesamt: 1.501,09 €

Daneben macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger beabsichtigt, das Klägerfahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden „Beklagtenfahrzeug“), beim Einbiegen aus der Ohlstadterstraße nach rechts in die Partnachstraße gegen das geparkte Klägerfahrzeug, dort gegen die linke vordere Seite, gestoßen sei. Dabei seien die geltend gemachten Schäden entstanden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 1.501,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.3.2018 sowie weitere € 294,29 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus samtverbindlich verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen des Verkehrsunfalls vom 20.12.2017 gegen 16:08 Uhr auf der Partnachstraße in München noch entstehen werden.

Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite bestreitet, dass am Klägerfahrzeug Schäden durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden. Die Beklagtenseite behauptet, dass im Übrigen die schadensbedingt erforderlichen Reparaturkosten allenfalls 892,21 € netto betragen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständige ….

Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch angehört.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2019 und die übrigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.501,09 € aus dem streitgegenständlichen Unfall.

Dem liegt die volle Haftung der Beklagtenseite für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zugrunde.

Schadenskorrespondenz und Fahrzeugschaden

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, § 286 ZPO, dass es zu einem Berührkontakt des Beklagtenfahrzeugs mit dem Klägerfahrzeug gekommen ist und dass dabei die geltend gemachten Beschädigungen am Klägerfahrzeug entstanden sind.

Die Parteien waren sich zuletzt einig, dass das Klägerfahrzeug entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klagepartei in der Ohlstadterstraße geparkt war.

Zwar hat der Beklagte zu 1) angegeben, dass ihm kein Vorgang in Erinnerung sei, bei dem er ein anderes Fahrzeug angefahren haben könnte.

Allerdings hat der unbeteiligte Zeuge … in seiner Vernehmung ausgesagt, dass er, von der U-Bahnstation Partnachplatz kommend, beobachtet habe, wie ein dunkles Auto mit seiner rechten hinteren Seite die linke Vorderseite eines stehenden Autos gerammt habe. Das dunkle Auto sei aus der Ohlstadterstraße kommend um die Kurve gefahren. Man habe deutlich gehört, dass ein Touchieren stattgefunden habe. Er habe sich sofort die Nummer des dunklen Fahrzeugs notiert.

Das Gericht hat keinen Zweifel an den Angaben des Zeugen. Der Zeuge machte – auch nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung – einen ruhigen und sachlichen Eindruck ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer. Der Zeuge steht zudem in keiner erkennbaren Verbindung zu den Parteien und konnte den Unfall aus seiner Position heraus gut beobachten. Das Gericht hält den Zeugen insgesamt für glaubwürdig und seine Aussage uneingeschränkt für glaubhaft.

Hinzu kommt, dass sich die von dem Zeugen geschilderte Kollisionsituation technisch plausibel mit den Feststellungen des Sachverständigen … in Einklang bringen lassen, wonach sich bei einer Rechtsbogenfahrt des Beklagtenfahrzeuges aus der Ohlstadterstraße in die Partnachstraße (zur Fahrlinie vgl. Anlage A2) vor dem klägerischen Fahrzeug eine Konfliktsituation mit dem hinteren rechten Bereich (also auch der Radeinheit hinten rechts am Beklagtenfahrzeug) ergeben würde und dementsprechend ein Berührkontakt mit der vorderen linken Fahrzeugecke des Klägerfahrzeugs zu erwarten wäre.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige … hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass eine Schadensverursachung möglich sei. An dem Beklagtenfahrzeug seien über die von der Polizei dokumentierten Beschädigungen im Bereich der Stoßfängeraußenseite hinten rechts aufgrund der ausgewerteten Lichtbilder Beschädigungen bzw. Kontaktspuren der Radzierblende hinten rechts festzustellen. Hinsichtlich der Beschädigungszone am klägerischen Fahrzeug sei aus technischer Sicht auszuführen, dass sich diese grundsätzlich in einer geometrischen Höhenlage befindet wie auch die Beschädigungszonen am Beklagtenfahrzeug und hier auch die Radeinheit hinten rechts. Die hier vorliegenden Beschädigungsspuren im Bereich der Fahrzeugecke vorne links am klägerischen Fahrzeug ließen sich aus sachverständiger Sicht gut und plausibel einem Berührkontakt einer Radeinheit bzw. einer Fahrzeugfelge oder auch Radzierblende zuordnen. Am Beklagtenfahrzeug befänden sich eben an der Radzierblende Kontaktspuren bzw. Beschädigungsspuren, sodass das Beklagtenfahrzeug als schadensverursachendes Fahrzeug in Frage komme, wenn auch der sogenannte Individualnachweis nicht zu führen sei.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Die Ausführungen sind detailliert, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und an der Sachkunde des Sachverständigen. Einwände gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Der Tatrichter hat ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1993, 935; NJW 2013, 790; NJW 2015, 2111).

Die Verursachung der Schäden durch das Beklagtenfahrzeug ist technisch möglich und plausibel. Nachdem der gerichtlich beauftragte Sachverständige keine Schäden festgestellt hat, die eindeutig nicht aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass es beim Klägerfahrzeug einen anderen Schadensfall (bezogen auf den hier einschlägigen Schadensbereich) gab und dass die Schäden am Klägerfahrzeug durch einen anderen Vorfall verursacht worden sein könnten.

Damit ist in einer Gesamtschau der erhobenen Beweise zur Überzeugung des Gerichts mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Abbiegen aus der Ohlstadterstraße in die Partnachstraße mit dem geparkten Klägerfahrzeug kollidiert ist und dabei die geltend gemachten Schäden an dem Klägerfahrzeug vorne links verursacht hat.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt unter Berücksichtigung aller Umstände bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung im Hinblick auf den von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag vollständig zurück.

Schaden

Die geltend gemachten Reparaturkosten waren der Höhe nach streitig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … ist der Reparaturweg, wie im klägerischen Gutachten aufgeführt, plausibel nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beklagtenpartei seien unbegründet, die Abschleppöse sei zur Vermeidung von Farbtonunterschieden zu lackieren, ein Kleinteilaufschlag in Höhe von 2 % sei aus technischer Sicht als üblich zu bewerten.

Das Gericht folgt auch insofern den Ausführungen des Sachverständigen.

Unter Berücksichtigung einer Wertverbesserung (weil das Klägerfahrzeug im Stoßfängerbereich vorne rechts vorgeschädigt war) sind danach die geltende gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.023,53 € nicht zu beanstanden.

Auf die von der Beklagtenpartei benannte Referenzwerkstatt muss sich der Kläger nicht verweisen lassen, weil ihm ein solcher Verweis, worauf das Gericht hingewiesen hat, nicht zumutbar ist. Die Werkstatt befindet sich offenkundig (google maps) in einer Entfernung von 17,8 km (kürzeste Entfernung) bzw. 21,5 km (schnellste Route) zum Wohnsitz des Klägers und ist mit einer Fahrt durch das Stadtgebiet von München verbunden. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LG München I, Beschluss vom 03.09.2017, Az. 17 S 6030/17 an, wonach bereits eine Entfernung von ca. 16 km zum Wohnsitz des Geschädigten eine Unzumutbarkeit der Verweisung begründet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt aus eigener Vernehmung des Zeugen …, dass der Hol- und Bringservice nicht uneingeschränkt angeboten wird.

Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB umfasst auch die UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. z. B. OLG München r & s 2014, 471; LG München I, Urt. vom 23.5.2011 – 17 O 2359/08; LG Hanau, Urt. vom 9. 4. 2010 – 2 S 281/09). Gerichtsbekannt werden UPE-Aufschläge im Raum München üblicherweise von Toyota-Fachwerkstätten erhoben.

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Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale waren dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Der Kläger kann danach ersetzt verlangen:

Reparaturkosten netto: 1.023,53 €

Sachverständigenkosten:  447,56 €

Unkostenpauschale: 30,00 €

Insgesamt: 1.501,09 €

Feststellung

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse, da das klägerische Fahrzeug bislang nicht repariert wurde und dem Vortrag der Klagepartei die ernsthafte Möglichkeit zu entnehmen ist, dass der Kläger das Fahrzeug entsprechend dem Gutachten reparieren lässt. Dadurch können weitere Ansprüche entstehen (z.B. auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkostenersatz), die derzeit noch nicht exakt bezifferbar sind (da nicht feststeht, wie lange die Reparatur tatsächlich dauern wird) und daher derzeit nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Die Möglichkeit des Schadenseintritts genügt; in Feststellungsinteresse wäre lediglich dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGHZ 116,60,75). Im Rahmen der Zulässigkeit kann dagegen nicht darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden.

Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein entsprechend geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 16. 1. 2001, VI ZR 381/99). Dies ist vorliegend der Fall.

Zinsen

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 01.03.2018, § 286 BGB.

Die Höhe ergibt sich aus § 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ersetzt verlangen eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung von 1.501,09 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, unstreitiger Dokumentenpauschale in Höhe von 25,30 € und 7,00 € sowie der Umsatzsteuer, mithin 294,29 €.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Streitwert für Ziff. 1 der Klage wird auf 1.501,09 € festgesetzt.

Mit Ziff. 2 der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die im in Zukunft aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstehen, zu ersetzen. Das Gericht setzt den Streitwert für den Feststellungsantrag auf 239,58 € fest. Es handelt sich insofern um einen unbezifferten Klageantrag, so dass der Streitwert auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen zu schätzen ist. Auch bei einem Feststellungsanspruch ist der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Beachtung der klägerischen Sachdarstellung zu schätzen; der Wert ist nie höher als der einer entsprechenden Leistungsklage, wobei gegenüber einer solchen regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (hM; BGH NZM 2009, 51). Der Kläger selbst hat in der Klageschrift einen vorläufigen Streitwert von insgesamt 1.740,67 € beziffert, so dass nach den Vorstellungen des Klägers für den Feststellungsantrag ein Wert von 239,58 € verbleibt. Vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Zukunftsschadens in Form der Mehrwertsteuer und einer Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten bei tatsächlich durchgeführter Reparatur erachtet das Gericht einen Betrag in Höhe von 239,58 € als angemessen.

Der Streitwert war danach auf insgesamt 1.740,67 € festzusetzen.

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