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Ausgleichszahlung bei Flugverspätung -Berechnung und Ermittlung der Entfernung

LG Hannover – Az.: 5 S 107/18 – Urteil vom 21.03.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 06.09.2018 – Az: 541 C 1791/18 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 350,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.07.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinn von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EG ZPO ausgeschlossen ist.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht neben der bereits erfolgten Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- € nebst Zinsen ein weiterer Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 350,- € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 Abs. 1 c EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu. Denn bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ist die Gesamtstrecke der vorliegenden Flugreise zugrunde zu legen, so dass sich die Ausgleichszahlung auf insgesamt 600,- € beläuft.

1.

Dass dem Kläger für die streitgegenständliche Flugverspätung dem Grunde nach eine Ausgleichszahlung zusteht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streit besteht lediglich darüber, ob bei der Bemessung der Ausgleichszahlung die gesamte Flugstrecke oder nur der Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist, zugrunde zu legen ist. Diese Rechtsfrage ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.09.2017 – Az: C 559/16 – hinreichend geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke (a.a.O., Jurisdokument, Rdnr. 33). Angesichts dieser abstrakten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zum Tatbestandsmerkmal der „Entfernung“ im Sinne des Art. 7 (1) der Verordnung ist es damit für die Berechnung der Ausgleichszahlung in der Sache unerheblich, auf welchem Teilflug die Ursache für die Verspätung gesetzt wurde. Faktisch ist damit die vorliegend aus zwei Flügen bestehende Flugreise von Shanghai nach Hannover wie ein Direktflug hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entfernung zu bewerten.

2.

Die zuerkannte Zinsforderung beruht auf § 291 ZPO.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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