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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung für Unfalltag

LG Köln – Az.: 12 O 147/17 – Urteil vom 09.05.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 5.811,74 EUR vom 06.06.2017 bis zum 10.10.2017; den Kläger von Ansprüchen aus der Rechnung ####### vom 07.01.2017 der C Autovermietung GmbH & Co. KG i.H.v. 1.378,16 EUR freizustellen;

an den Kläger weitere 71,16 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen sowie aus dem Betrag von 457,91 EUR seit dem 17.08.2017 bis zum 10.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 %, die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang zu leistenden Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall; die Beklagtenseite haftet zu 100 %.

Der Kläger machte geltend Positionen (in Höhe von insgesamt 13.619,41 EUR) wie folgt:

  • 11.004,62 EUR  tatsächlich entstandenen Reparaturkosten 11.290,22 EUR abzüglich Gutschrift i.H.v. 285,60 EUR
  • 300,00 EUR  Wertminderung
  • 43,00 EUR   Nutzungsentschädigung für den Tag des Unfalls
  • 885,12 EUR   Kosten für Sachverständigen
  • 190,00 EUR   entstanden Abschleppkosten
  • 25,00 EUR   Kostenpauschale
  • 7.064,48 EUR  Mietwagenkosten
  • 1.171,67 EUR   vorgerichtliche Anwaltskosten

Die Beklagte leistete vor (6.021,18 EUR) und nach (10.215,98 EUR) Rechtshängigkeit Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.327,54 EUR, dabei jedenfalls konkret angegeben:

3.374,89 EUR  auf die Mietwagenkosten, berechnet wie folgt: Mittelwert von Wochentarif Schwacke (586,00 EUR) und Fraunhofer (207,16 EUR): 396,58 EUR, mithin Tagestarif: 56,65 EUR, mithin bei 53 Tagen Grundpreis i.H.v. 3.002,46 EUR, davon Abzug für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 4 %, mithin 2.882,35 EUR verbleibender Grundpreis; Regulierung folgender Positionen Zustellung und Abholung des Fahrzeuges 42,54 EUR brutto und Winterreifen 71,00 EUR

1.029,35 EUR   auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten (571,44 EUR und 457,91 EUR)

In Bezug auf die nach Rechtshängigkeit erbrachten Zahlungen erklärten die Parteien den Rechtsstreit für (teilweise) erledigt.

Der Kläger beantragt,  die Beklagte zu verurteilen,

1.  an den Kläger 614,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 6.426,18 EUR vom 06.06.2017 bis zum 10.10.2017;

2.  den Kläger von Ansprüchen aus der Rechnung ####### vom 07.01.2017 der C Autovermietung GmbH & Co. KG i.H.v. 3.689,56 EUR freizustellen;

3.  an den Kläger 442,32 EUR kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen sowie aus dem Betrag von 457,91 EUR seit dem 17.08.2017 bis zum 10.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, alle Ansprüche, die berechtigt gewesen sein, reguliert zu haben. Insbesondere hält sie die Mietwagenkosten ersetzt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist noch teilweise begründet.

Unstreitig berechtigt waren jedenfalls folgende Positionen in Höhe von insgesamt 15.779,63 EUR:

  • 11.004,62 EUR  Reparaturkosten
  • 300,00 EUR  Wertminderung
  • 885,12 EUR   Kosten für Sachverständigen
  • 190,00 EUR   entstanden Abschleppkosten
  • 25,00 EUR   Kostenpauschale
  • 3.374,89 EUR  Mietwagenkosten (2.882,35 EUR verbleibender Grundpreis; zudem Regulierung folgender Positionen Zustellung und Abholung des Fahrzeuges 42,54 EUR, 70,00 EUR Winterreifen, 380,09 EUR Haftungsbefreiung )

Hinsichtlich der (reinen) geltend gemachten Mietwagenkosten besteht indes ein Anspruch in Höhe von insgesamt 4.260,51 EUR (auf die die Beklagte bereits 2.882,35 EUR gezahlt hat), so daß noch ein Betrag i.H.v. 1.378,16 EUR verbleibt, hinsichtlich dessen der Kläger Freistellung verlangt.

Die Streithelferin hat hierzu im einschlägigen Postleitzahlengebiet betreffend das beschädigte Fahrzeug des Klägers auf der Grundlage des DAT-Mietwagenspiegels ein Durchschnittspreis von 4.438,03 EUR brutto ermittelt. Diesem durch die Angebotsvergleiche ermittelten Durchschnittspreis ist die Beklagte auch nicht näher entgegengetreten. Hierauf ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 4 % vorzunehmen, daß der Betrag von 4.260,51 verbleibt.

Unter Berücksichtigung weiterer Optionen unter anderem der hier von den Kläger gewählten Optionen  (Zustellung/Abholung, Selbstbehaltsreduzierung, Winterreifen), hat die Streithelferin Gesamtkosten von brutto 6.104,01 EUR ermittelt. Diese Optionskosten haben hier jedoch außen vor zu bleiben, da diese separat angefallen und reguliert worden sind. Soweit das Gericht dies in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 thematisiert hat, sind dazu auch keine weiteren Einwendungen erfolgt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten auf die reine Mietwagenkosten i.H.v. 2.282,35 EUR ein verbleibender Betrag i.H.v. 1.978,16 EUR.

Bei den weiteren von dem Kläger als ersetzt begehrten Kosten i.H.v. 210,00 EUR und 150,00 EUR, jeweils ohne Mehrwertsteuer berechnet, handelt es sich um Schadensersatzforderungen der Streithelferin gegen den Kläger, für die die Beklagte nicht haftet. Der Betrag von 210,00 EUR resultiert aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges; bei dem Betrag von 150,00 EUR handelt es sich um die von dem Kläger zu tragende Selbstbeteiligung anläßlich eines Glasschadens, den das Fahrzeug in der Obhutszeit des Klägers erlitten hat, so in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 durch die Klägerseite erklärt.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 43,00 EUR für den Tag des streitgegenständlichen Unfalls besteht nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug jedenfalls vor dem Unfall an dem Tag nutzen können. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, daß ein Nutzungswille des Klägers für den Rest des Tages nicht festgestellt werden kann. Es mag sein, daß der Kläger irgendwie noch hätte nach Hause kommen müssen, wofür er sein Fahrzeug durchaus hätte nutzen können und wollen. Indes wäre es dann zu erwarten gewesen, konkret darzulegen, wie er denn nun nach Hause gekommen ist. Die damit verbundenen Kosten hätte er dann konkret als Schadensersatz geltend machen können.

Damit ist gegeben ein berechtigter Schaden in Höhe von insgesamt: 12.404,74 EUR sowie zu ersetzende Kosten hinsichtlich des angemieteten Fahrzeugs i.H.v. 4.753,05 EUR, mithin insgesamt 17.157,79 EUR.

Hinsichtlich dieses berechtigten Gegenstandswertes ergeben sich ferner dann zu ersetzende vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR, auf die die Beklagte 1.029,35 EUR geleistet hat, so daß ein noch offener Betrag i.H.v. 71,16 EUR verbleibt.

Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen und der entsprechenden Verrechnungen gibt sich damit folgendes Ergebnis:

  •   Freistellung hinsichtlich der Mietwagenkosten von 1.378,16 EUR
  •   vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 71,16 EUR
  •   Zahlungen im Übrigen: 571,44 EUR

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: Ursprünglich: 13.490,66 EUR; seit dem 17.11.2017: 4.304,03 EUR.

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