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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion sowie Stauchungen und Prellungen

LG Karlsruhe –  Az.: 6 O 423/10 – Urteil vom 22.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, soweit die Beklagte nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Verkehrsunfall.

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 14.09.2007 gegen 16:05 Uhr auf der BAB … durch ein Fahrzeug der Beklagten zu 2, das durch den Beklagten zu 1 geführt wurde und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, verletzt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Den entstandenen Sachschaden hat die Beklagte zu 3 vollständig erstattet und darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 8.000,00 bezahlt. Der Kläger war jedenfalls bis zum 26.10.2007 arbeitsunfähig.

Der Kläger trägt vor, an unfallbedingten Verletzungen haben er sich eine HWS-Distorsion mit segmentaler Dysfunktion sowie eine Handgelenksprellung rechts zugezogen. Darüber hinaus seien durch den Unfall ein Schwindel peripher vestibular, eine Schulterprellung rechts sowie ein vervicogener Tinnitus verursacht worden. Er befinde sich bis heute aufgrund andauernder, unfallbedingter Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung. Tatsächlich sei er vom 14.09.2007 – über den 26.10.2007 hinaus – bis zum 25.11.2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

An weiteren Behandlungskosten seien geltend zu machen:

1 a) Behandlungskosten für fünf Mal manuelle Therapie und fünf Mal heiße Rolle/Eis am 29.01.2009, 02.02.2009, 05.02.2009, 11.02.2009 und 13.02.2009 in Höhe von EUR 335,00 (Anlage K10).

1 b) Behandlungskosten für fünf Mal manuelle Therapie und fünf Mal heiße Rolle/Eis am 18.02.2009, 20.02.2009, 25.02.2009, 16.02.2009, 02.03.2009 in Höhe von EUR 335,00 (Anlage K11).

1 c) Behandlungskosten für fünf Mal manuelle Therapie und fünf Mal heiße Rolle/Eis am 04.03.2009, 09.03.2009, 12.03.2009, 16.03.2009 und 20.03.2009 in Höhe von insgesamt EUR 335,00 (Anlage K12).

1 d) Behandlungskosten für fünf Mal manuelle Therapie und fünf Mal heiße Rolle/Eis am 02.04.2009, 17.04.2009, 22.04.2009, 24.04.2009 und am 27.04.2009 in Höhe von insgesamt weiteren EUR 335,00 (Anlage K13).

1 e) Behandlungskosten für fünf Mal manuelle Therapie und fünf Mal heiße Rolle/Eis am 04.05.2009, 07.05.2009, 14.05.2009, 19.05.2009 und 02.06.2009 in Höhe von insgesamt EUR 335,00 (Anlage K14).

Auf die Gesamtsumme von EUR 1.675,00 seien von der Krankenkasse lediglich EUR 1.340,00 gezahlt worden, sodass ein von den Beklagten zu tragender Schaden in Höhe von EUR 335,00 verbleibe.

Darüber hinaus seien weitere Schäden zu ersetzen:

2 a) Behandlungskosten Dr. … für ärztliche Behandlung am 03.07.2009 in Höhe von EUR 69,72 (Anlage K8).

2 b) Kosten für eine radiologische Untersuchung der Praxis Prof. Dr. … und Kollegen am 28.04.2009 in Höhe von EUR 495,29 (Anlage K15).

2 c) Laborkosten vom 13.10.2009 in Höhe von EUR 13,45 (Anlage K16).

2 d) Behandlungskosten Praxis Dres. … und … vom 10.11.2009 und 17.11.2009 in Höhe von EUR 28,71 (Anlage K17).

2 e) Behandlungskosten Dr. … für ärztliche Behandlung am 28.07.2009, 29.07.2009, 31.07.2009 und 21.08.2009 in Höhe von EUR 118,82 (Anlage K18).

2 f) Behandlungskosten Praxis Dres. … und … vom 27.10.2009 in Höhe von EUR 245,63 (Anlage K19).

2 g) Behandlungskosten Prof. … und Partner für ärztliche Behandlung am 02.11.2009 in Höhe von EUR 20,10 (Anlage K20).

2 h) Behandlungskosten Prof. … und Partner für ärztliche Behandlung am 06.10.2009 und 07.10.2009 in Höhe von EUR 211,31 (Anlage K21).

2 i) Laborkosten vom 10.07.2009 des medizinischen Versorgungszentrums für Labordiagnostik in Höhe von EUR 100,75 (Anlage K22).

2 j) Behandlungskosten des Dr. med. … für ärztliche Behandlung vom 09.06.2009, 06.07.2009 und 09.07.2009 in Höhe von EUR 600,67 (Anlage K23).

2 k) Behandlungskosten Prof. Dr. …  und Partner für ärztliche Behandlung am 27.07.2009 und am 28.07.2009 in Höhe von EUR 101,38 (Anlage K24).

2 l) Laborkosten vom 06.07.2009 in Höhe von EUR 54,03 (Anlage K25).

2 m) Arzneimittelkosten in Höhe von EUR 34,15 (Anlage K26).

2 n) Arzneimittelkosten in Höhe von EUR 60,86.

2 o) Arzneimittelkosten in Höhe von EUR 16,18.

Auf den Gesamtbetrag von Ziffer 2 von EUR 2.170,87 habe die Krankenkasse insgesamt EUR 1.470,90 erstattet, sodass für den Kläger ein Schaden von EUR 699,97 verbleibe.

Darüber hinaus seien folgende weitere ärztliche Behandlungskosten beim Kläger angefallen:

3 a) Behandlungskosten Dr. … für ärztliche Behandlung in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 19.02.2009 in Höhe von EUR 336,75 (Anlage K6).

3 b) Behandlungskosten Dr. … für ärztliche Behandlung in der Zeit vom 04.03.2009 bis 18.06.2009 in Höhe von EUR 948,16 (Anlage K7).

Insgesamt belaufe sich der Betrag zu Ziffer 3 auf EUR 1.584,91, wovon die Krankenkasse zunächst EUR 510,30 sowie weitere EUR 745,84 bezahlt habe, sodass für den Kläger ein Schaden von EUR 328,77 verbliebe, der von den Beklagten zu ersetzen sei.

Darüber hinaus sei aufgrund der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelanfälle eine Behandlung in der Praxis Dr. med. … erforderlich geworden, für die mit Rechnung vom 31.12.2007 weitere EUR 254,72 abgerechnet worden seien, die von den Beklagten zu erstatten seien (Anlage K27).

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion sowie Stauchungen und Prellungen
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Als weiteren Schaden habe der Kläger für das Jahr 2009 durch das Einreichen von Arztrechnungen aufgrund des Unfalls keine Beitragsrückerstattung erhalten. Diese hätte EUR 541,31 betragen. Abzüglich von EUR 92,99, die auf Rechnungen für aus anderen Gründen durchgeführte Behandlungen angefallen seien und die der Kläger ansonsten nicht eingereicht hätte, ergäbe sich hieraus ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 448,42.

Aus den genannten Positionen errechne sich der Klageantrag Ziffer 1.

Die Kosten seien sämtlich unfallbedingt. Bei dem Unfall sei das klägerische Fahrzeug nach dem Heckanstoß durch das Beklagtenfahrzeug vorne unter die Leitplanke geschoben und durch den Querpfosten der Mittelleitplanke abrupt abgebremst worden. Hierbei habe der Kläger unter anderem einen Schlag gegen das rechte Schultergelenk erhalten, der durch die rechte Hand beziehungsweise den rechten Arm, mit dem er sich am Lenkrad abgestützt habe, vermittelt worden sei. Hierdurch seien im Acromioclaviculargelenk Flächen verformt und der Gelenkspalt verschmälert worden, worauf dann Entzündungen eingetreten seien. Dies habe zu Schmerzen geführt, wogegen der Kläger Schmerzmittel, insbesondere Cortisonpräparate, und darüber hinaus Wärmebehandlung, Laserbehandlung und Krankengymnastik in Anspruch genommen habe.

Infolge der durch Dr. … vorgenommenen Cortisontherapie seien beim Kläger weitere Krankheitsbilder aufgetreten, etwa erhöhte Blutdruckwerte, erhöhte Blutzuckerwerte und erektile Dysfunktionen. Hierbei handele es sich um typische Nebenwirkungen der Cortisonbehandlung, aufgrund derer der Kläger ebenfalls unfallbedingt von einem Urologen, einem Endokrinologen und einem Internisten habe behandelt werden müssen.

Die Schulterschmerzen hätten sich zwar deutlich gebessert, der Kläger sei aber immer noch nicht völlig beschwerdefrei.

Darüber hinaus sei es nach dem Unfall zu Schwindelanfällen und zu einer Tinnitus-Erkrankung gekommen. Der Tinnitus sei trotz des Einsatzes eines TENS-EMS-Geräts immer noch vorhanden. Die Ohrgeräusche seien abends beim Einschlafen oder in der Frühe beim aufwachen deutlich wahrnehmbar. Auch dieser Zustand sei auf den Unfall zurückzuführen.

Vor dem Unfall vom 14.09.2007 habe der Kläger weder gesundheitliche Probleme mit der Schulter, noch einen Tinnitus gehabt. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden und der fortbestehenden Notwendigkeit ärztlicher Behandlung werde Antrag auf Feststellung gestellt.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. die Beklagten zu verurteilen, EUR 2.121,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.641,75 seit 05.05.2009 soweit aus EUR 425,13 seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 272,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 vom 14.09.2007 auf der BAB 8 zu ersetzen, die noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Dritte gesetzlich übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe nur bis zum 26.10.2007 bestanden. Soweit der Kläger weitere Behandlungskosten geltend mache, sei zu bestreiten, dass diese unfallkausal notwendig geworden seien. Dass der Kläger eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009 zu erwarten gehabt hätte, sei ebenfalls zu bestreiten, wie auch, dass ansonsten nur Arztrechnungen über insgesamt EUR 92,99 eingereicht worden wären.

Auch der Vortrag des Klägers zu den physiologischen Ursachen der behaupteten Verletzung der Schulter sei zu bestreiten. Dies gelte auch für die Behauptung des Klägers, dass erhöhte Blutdruckwerte, erhöhte Blutzuckerwerte sowie erektile Dysfunktionen typische Nebenwirkungen einer Cortisonbehandlung darstellten.

Hinsichtlich des Tinnitus sei davon auszugehen, dass der Kläger spätestens ab dem 26.11.2007 beschwerdefrei gewesen sei. In jedem Fall sei von einer Kompensation des Tinnitus auszugehen. Darüber hinaus sei auf die Beschaffung des TENS-EMS-Gerätes hinzuweisen.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.04.2011 (AS 169), geändert mit Beweisbeschluss vom 03.06.2011 (AS 181), ein Gutachten des Sachverständigen Prof. … eingeholt, das unter dem 01.09.2011 vorgelegt wurde (AH 143). Aufgrund Ergänzung mit Beschluss vom 06.07.2011 (AS 193), geändert mit Beschluss vom 28.07.2011 (AS 213), hat das Gericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. … eingeholt, das unter dem 13.12.2011 vorgelegt wurde (AH 173). Mit Beweisbeschluss vom 05.07.2012 (AS 287) hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. … eingeholt, die unter dem 19.11.2012 vorgelegt wurde (AH 243). Ein weiteres Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof.   wurde unter dem 18.04.2013 vorgelegt (AH 269). Im Termin vom 09.10.2013 (AS 475) wurde der Kläger zur Sache angehört.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Ein weiterer Anspruch – d. h. über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus – gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, im Falle der Beklagten Ziffer 3 i. V. m. § 115 VVG, sowie aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.

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1. Zwar ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es aufgrund des Unfalles zu einer Stauchung und Prellung des Handgelenks und der Schulter sowie zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzungen gekommen ist. Insoweit ist auf die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. … zu verweisen (vgl. AH 171, 253 ff.). Allerdings hat der Sachverständige … ebenfalls ausgeführt, dass nach der Vorstellung bei den Dres. … und … am 05.011.2007 ein struktureller, unfallbedingter Schaden des Schultergelenks ausgeschlossen werden konnte. Die festgestellten Veränderungen seien damit degenerativ und letztlich nicht unfallabhängig (AH 261). Durch den Unfall selbst sei es nur zu einer geringfügigen Weichteilverletzung in Form einer Schulterprellung gekommen; die andauernden Beschwerden seien lediglich degenerativer Art (AH 285). Insoweit sei von einer Ausheilung innerhalb von vier bis acht Wochen auszugehen (AH 171, 257). Das in sich widerspruchsfreie und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … legt das Gericht der weiteren Beurteilung zugrunde. Damit ist festzuhalten, dass ab dem 09.11.2007 nicht mehr von einer unfallbedingten Behandlung ausgegangen werden kann. Die insoweit begehrten Behandlungskosten sind damit nicht ersatzfähig.

2. Dass es über die Stauchung und Prellung des Handgelenks sowie der Schulter und die HWS-Distorsion hinaus durch den Unfall auch zu einer Prellung des Schwindelapparates und der commotio labyrinthi gekommen wäre, ist hingegen nicht als im Sinne des § 286 ZPO bewiesen anzusehen. Insoweit wäre die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, die zwar nicht an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt, aber einen für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da nach dem Gutachten des Sachverständigen   eine Prellung des Schwindelapparates und der commotio labyrinthi lediglich denkbar, nicht aber gesichert ist (AH 221). Dies gilt auch für den durch den Kläger beklagten Tinnitus, und zwar unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine Sekundärverletzung aus der – nicht bewiesenen – Prellung des Schwindelapparates und der commotio labyrinthi handelt oder um eine eigene Primärverletzung. Denn in jedem Fall hat der Sachverständige   ausgeführt, dass insoweit ein Zusammenhang mit dem Unfall zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich sei (AH 221). Auch insoweit ist daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch den Unfall insoweit ein weiterer Schaden entstanden wäre, den die Beklagten zu ersetzen hätten.

3. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der behauptetermaßen durch die Cortisongabe verursachten Folgeerkrankungen. Zwar ist insoweit lediglich das Beweismaß des § 287 ZPO heranzuziehen. Allerdings hat der Sachverständige … hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Applikationen des Cortison-Präparates direkt ins Gelenk und der Depotwirkung das Risiko für systemische Nebenwirkungen weitaus geringer sei als bei anderen Verabreichungsformen und mithin nicht als typisch bezeichnet werden könne. Letztlich sei aber ohnehin davon auszugehen, dass die Cortisongabe nicht unfallkausal, sondern aufgrund degenerativer, nicht unfallabhängiger Beschwerden erfolgt sei (AH 259). Ein Zusammenhang der behaupteten Nebenwirkungen der Cortisongabe mit dem Unfallereignis beziehungsweise den Primärverletzungen könne daher nicht herstellt werden (AH 285).

4. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, war dem Antrag auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens nicht nachzugehen. Dass ein solches Gutachten einzuholen sei, hat der Kläger damit begründet, dass der Sachverständige Prof. … „wohl“ nur von einer geringen Anprallenergie ausgegangen sei. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, tatsächlich beruht das Gutachten des Sachverständigen Prof. … insoweit auf einer Beurteilung der bei den Dres. … und … gefertigten Röntgenaufnahmen (vgl. AH 251, 259 f.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711,709 ZPO.

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