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Verkehrssicherungspflicht auf Kinderspielplätzen

Oberlandesgericht Naumburg –  Az.: 10 U 1/13 –  Urteil vom 22.11.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal – Geschäftsnummer: 21 O 129/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Verkehrssicherungspflicht auf Kinderspielplätzen
Symbolfoto: Von PMN PHOTO/Shutterstock.com

Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes wegen eines behaupteten Sturzes am 13. März 2011 und dessen behaupteter Folgen, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für den Kinderspielplatz in B. OT D. verletzt habe: Die Klägerin sei von einer sich unvermittelt nach hinten drehenden runden, metallischen Querstange zwischen zwei Holzbalken eines dort aufgebauten mehrseitigen Klettergerüsts rücklings aus einer Höhe von ca. 1,00 m auf den Rasenboden gefallen. Auf diese Metallstange habe sie sich gesetzt bzw. zu setzen versucht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Stange starr zwischen den Pfosten befestigt sei.

Die Beklagte bestreitet den Unfall, dessen Hergang, Ursache und Folgen mit Nichtwissen.

Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2012 abgewiesen: Dem allenfalls geringfügigen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten stehe ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegen.

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrem Vorbringen fest.

Sie beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichtes Stendal vom 10.12.2012, 21 0 129/12, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2011, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 13.03.2011 noch entsteht.

5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 718,40 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01. November 2013 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Berufung statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517,519 f. ZPO).

Die danach zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist vielmehr unbegründet, weil das hiermit angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Vielmehr hat das Landgericht die Klage mit seinem sorgfältig begründeten Urteil auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu Recht abgewiesen.

Deshalb kann zur weiteren Begründung auch dieser Entscheidung ohne Weiteres auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend sind die nachfolgenden Erwägungen des Senats geboten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 253Abs. 2, 249 BGB gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten. Allerdings werden von der Rechtsprechung an deren Umfang gerade auf Kinderspielplätzen zu Recht besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2009 – 6 U 157/08 – m.w.N.; so auch von den Parteien zitiert, hier nach juris). Diese grundlegenden Anforderungen verkennt der Senat auch im Streitfall ebensowenig wie das erstinstanzliche Landgericht. Im Unterschied zu der soeben zitierten obergerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte selbst bei unterstellter Richtigkeit der Klagedarlegung eine besondere Gefahrensituation im Streitfall dadurch geschaffen hätte, dass sich die Querstange des Klettergerüsts frei drehen konnte. Derart drehende Stangen können vielmehr nicht anders beurteilt werden als wackelnde Bretter, schwankende Brücken, schaukelnde Wippen, lose Seile und ähnliches mehr, was heutzutage auf Kinderspielplätzen an tatsächlich kindgerechten Bauteilen jeglicher Art – pädagogisch sinnvoll – gerade nicht mehr streng, starr, geradlinig (und phantasielos) aufgestellt und befestigt wird. Mit einer derartigen Querstange zum kindlichen Daranhängen, Hangeln, Schwingen, Schaukeln oder Turnen – wie die Beklagte zu Recht aufgezählt hat – und ob in sich drehbar oder nicht, ist nach alledem schon grundsätzlich ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht im Streitfall weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind daneben aber auch die Erwägungen, auf die das erstinstanzliche Landgericht im Wesentlichen seine Entscheidung gestützt hat, nämlich das jedenfalls weit überwiegende Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB am Zustandekommen ihres – behaupteten – Unfalls. Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“ (so die eigene Einlassung der Klägerin), so ist das nicht nur aus Rechtsgründen völlig in Ordnung und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund und im Umfang des Art. 2 Abs. 1 GG jedem gestattet. Es muss dann allerdings auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden und oben ausgeführten Besonderheiten gerechnet und insbesondere auch mit einkalkuliert werden, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher oder positiv formuliert: vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich ist, und in aller Regel auch weniger trainiert, weil es im Lauf des Erwachsenwerdens naturgemäß allgemein jedenfalls zu nicht unerheblichen Reduktionen körperlicher Aktivitäten in Beruf, Verkehr und Haushalt kommt, wobei die heutige sog. Digitalisierung noch das ihrige beiträgt. Dieser natürliche Schwund körperlicher Leistungsfähigkeit, auch wenn er hinausgeschoben werden mag, muss dann aber mit einbezogen werden, nutzt man als erwachsene Person Spielgeräte, die grundsätzlich für andere, weit jüngere Altersgruppen geschaffen sind. Für all dies typisch ist die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe dann die Höhe der Stange bemerkt und wieder herunterspringen wollen, weil genau dies ein nicht kindlich unbesorgtes Verhalten darstellt, dass das Seine zum – behaupteten – Unfallgeschehen beigetragen hat. Die Klägerin muss sich somit jedenfalls mindestens als ergänzende Argumentation auch noch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten vorhalten lassen, wie es das Landgericht in letzter Konsequenz weiterhin zutreffend ausgeführt hat.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben, wie es der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat.

III.

Die Revision zuzulassen, bestand nach § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

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