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Verkehrsunfall – Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturdauer

LG Ingolstadt –  Az.: 42 O 1490/13 –  Urteil vom 10.10.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.925,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.04.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.056,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zwischen dem 02.10. und 17.10.2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 27.856,24 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.03.2013 gegen 11:10 Uhr, auf der Bundesautobahn A9, auf der Höhe von — in Fahrtrichtung — ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Sattelzugmaschine Mercedes Benz Actros mit amtlichen Kennzeichen —. Bei dem zugehörigen Sattelauflieger handelt es sich um einen Miet-Sattelauflieger Fliegl mit amtlichem Kennzeichen —. Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin war am Unfalltag der Zeuge —.

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen —, der am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) kraftfahrthaftpflichtversichert war.

An der Unfallörtlichkeit ist die BAB A9 dreispurig ausgebaut.

Der Zeuge — befuhr mit einem Tanklastzug, bestehend aus der Sattelzugmaschine Iveco Magirus, amtliches Kennzeichen —, und angehängtem Sattelanhänger Willig mit Kennzeichen — die rechte Fahrspur der BAB A9.

Dem Zeugen — folgte auf der rechten Fahrspur – etwas schneller fahrend – der Zeuge — mit dem Fahrzeug der Klägerin, wobei die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen zwischen den Parteien streitig ist. Dem Zeugen — folgte der Zeuge — mit einem weiteren Lkw.

Der Zeuge — beabsichtigte, mit dem Lkw der Klägerin den vom Zeugen — gesteuerten Lkw auf der mittleren Fahrspur zu überholen. Hierzu scherte der Zeuge — auf die mittlere Fahrspur aus. Der Beklagte zu 1), der zuvor die mittlere Fahrspur mit überschießender Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bis 140 km/h befuhr und von hinten herannahte, wich auf die linke Fahrspur aus, kam ins Schleudern, touchierte die Mittelleitplanke, schleuderte zurück auf den linken Fahrstreifen und wurde entgegen der Fahrtrichtung am Sattelauflieger des Kläger-Lkw mitgeschleift. Als der Zeuge — auf dem mittleren Fahrstreifend fahrend bemerkte, dass der Beklagte zu 1) schleuderte, bremste er und wich nach rechts aus. Hierbei touchierte er mit der rechten Führerhauskabine die linke hintere Seite des Sattelanhängers des Zeugen —.

Den Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:

Sachschaden 21.204,01 € netto

Gutachterkosten 1.534,57 €

Abschleppkosten 2.720,00 €

Taxikosten 50,00 €

Merkantile Wertminderung 340,00 €

Vorhaltekosten 109,87 € x 18 Kalendertage   1.977,66 €

Unkostenpauschale 30,00 €

Gesamt 27.856,24 €

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) zur Bezahlung des vorstehenden Betrages bis spätestens 17.04.2013 auf. Mit Schreiben vom 24.07.2013 lehnte die Beklagte zu 2) eine Regulierung ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge — in einer Entfernung von etwa 75 m zum vorausfahrenden Sattelzug des Zeugen — das Überholmanöver bei einer eigenen Fahrtgeschwindigkeit von 77 km/h eingeleitet habe, indem er den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Dieser habe mindestens 4-5x aufgeblinkt, bis der Zeuge — ab einer Entfernung von etwa 50 Metern von dem Sattelzuggespann des Zeugen — entfernt begonnen habe, auf die mittlere Fahrspur hinüberzuwechseln. Bereits bei Beginn des Links-Blinkens habe der Zeuge — aufgrund seines mehrfachen Blickes in den linken Außenspiegel gesehen, dass sich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in einer Entfernung von ca. 400 bis 500 m auf der mittleren Fahrspur genähert habe. Im Zeitpunkt des Ausscherens des Zeugen — auf die mittlere Fahrspur sei das Beklagtenfahrzeug noch etwa 200 m entfernt gewesen und habe weiterhin die mittlere Fahrspur befahren. Der Zeuge — habe dann die mittlere Fahrspur mindestens geschätzte 10 Sekunden lang befahren. Erst als der Zeuge — mit dem klägerischen Sattelzuggespann auf der mittleren Fahrspur bis auf die Höhe des vom Zeugen — geführten Sattelanhängers aufgeschlossen gehabt habe, habe er den Beklagten zu 1) mit einem „hurtigen“ Lenkmanöver auf die linke Fahrspur hinüberwechseln gesehen, weshalb er ins Schleudern geraten sei.

Schon die Tatsache, dass die klägerische Sattelzugmaschine sich zum Unfallzeitpunkt auf Höhe des Sattelanhängers des Zeugen — befunden habe, belege nach Ansicht der Klägerin, dass es sich nicht um ein plötzliches Spurwechseln des Zeugen — gehandelt haben könne. Denn andernfalls hätte der Zeuge — nicht so weit nach vorne neben den Sattelaufhänger des Zeugen — aufschließen können. Der Beklagte zu 1) sei offenbar schlicht unaufmerksam gewesen und habe bei seinem hurtigen Links-Lenkmanöver überlenkt und so das Unfallgeschehen ausgelöst.

Die Behauptung der Beklagtenseite, dass sich der Beklagten-Pkw bei Einleiten des Spurwechsels durch den Zeugen — nur eine Autolänge hinter dem Sattelzug der Klägerin befunden habe, könne deshalb nicht zutreffen, weil der Beklagte zu 1) bei einem anzeigenlosen Spurwechsel ab Erkennen der Reaktionsaufforderung aufgrund seiner überschießenden Geschwindigkeit bereits 22,08 m zurückgelegt hätte und er deshalb auf den klägerischen Sattelzug unweigerlich aufgefahren wäre. Hieraus ergebe sich, dass der Beklagte zu 1) wesentlich weiter hinter dem klägerischen Sattelzug gewesen sein müsse, da er andernfalls nicht auf die linke Fahrspur hätte lenken können.

Die Klägerin ist hinsichtlich des Sachschadens der Ansicht, dass bei den Vorhaltekosten 18 Tage erstattungsfähig seien, da zwischen dem 08.03. Und dem 11.03.2013 das Gutachten des Sachverständigen — erstellt worden sei und anschließend die Reparatur vom 12.03. bis 26.03.2013 gedauert habe. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass ein Tagessatz von 109,87 € anzusetzen sei. Die Vorhaltekosten sind nach Ansicht der Klägerin deshalb zu ersetzen, weil sie mit ihrem Fuhrpark entsprechende Ersatzfahrzeuge vorhalte. Hinsichtlich des Fuhrparks der Klägerin wird auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 09.05.2014 (Bl. 93 f. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass als Unkostenpauschale richtigerweise 30,- € anzusetzen seien.

Die Klägerin beantragte,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 27.856,24 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.04.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Netto-Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.402,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sich der Beklagte zu 1) ca. eine Autolänge hinter dem Heck des auf der rechten Fahrspur befindlichen Sattelzugs der Klägerin befunden habe, als dieses ohne Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers oder sonstige Vorankündigung von der rechten auf die mittlere Spur gewechselt habe. Da ein Zusammenprall ohne Ausweichmanöver nicht zu vermeiden gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) abrupt auf die noch freie linke Fahrspur ausweichen müssen und sei dort dann ins Schleudern gekommen. Der Kläger sei auch bei Beginn des Spurwechsels unmittelbar an den vorausfahrenden Tanklaster aufgefahren. Als es zur Berührung mit dem schleudernden Pkw gekommen sei, habe sich der Kläger-Lkw mit der Front auf Höhe des Hecks des Tanklasters befunden. Hinsichtlich der angeblich vorgehaltenen Ersatzfahrzeuge ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um den Fuhrpark der Klägerin handele und nicht um vorgehaltene Ersatzfahrzeuge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen —, — und — sowie durch Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, erstattet durch Herrn Dipl.-Ing. —. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.01.2014 und 28.04.2014 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.925,62 € sowie 1.056,80 Euro vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1.

Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

Der Beklagte zu 1) haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG als Halter seines Pkw für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden ebenso wie die Beklagte zu 2) als Kraftfahrthaftpflichtversicherung gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verschuldensunabhängig.

Sind bei einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, bemisst sich der Umfang der Ersatzpflicht der unfallbeteiligten Fahrzeugführer und Halter untereinander gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Es hat insofern eine Abwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen, in welcher die jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie eine Erhöhung der Betriebsgefahren durch verkehrswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Fahrzeuglenker zu berücksichtigen ist.

Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat hierbei jede Partei der anderen Seite den behaupteten Verkehrsverstoß nachweisen.

2.

Vorliegend war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem unklaren Unfallhergang auszugehen mit der Folge, dass eine hälftige Schadensteilung angemessen war.

a)

Der Klägerseite ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft zu spät auf den Spurwechsel des Kläger-LKW reagiert hätte. Umgekehrt ist aber auch der Nachweis nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts geführt, dass der Zeuge — beim Fahrspurwechsel die ihm nach § 7 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Der Zeuge — gab in seiner Zeugeneinvernahme an, dass der Beklagte zu 1) vor Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers noch mindestens 200 m entfernt gewesen sei und dass er 4-5 mal geblinkt habe. Erst dann sei er auf die mittlere Fahrspur gewechselt. Auch sei der vorausfahrende Lkw bei Einleitung des Spurwechsels noch mindestens 100 m von dem Lkw der Klägerin weggewesen. Die Dauer zwischen Verlassen der rechten Fahrspur und der Kollision schätzte er auf etwa eine halbe Minute.

Der Beklagte zu 1) bekundete bei seiner formlosen Anhörung demgegenüber, dass der Zeuge — etwa eine Autolänge vor ihm ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die mittlere Fahrspur gewechselt sei und dass er nur die Möglichkeit gehabt habe, nach links auszuweichen. Der Beklagte zu 1) gab ferner an, dass der Zeuge — seiner Einschätzung nach relativ nah an dem vorausfahrenden Lkw gewesen sei.

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Der Zeuge — gab seinerseits an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Zeuge — bei Einleiten des Überholvorgangs „ziemlich dicht drauf“ auf dem vorausfahrenden Lkw gewesen sein müsste. 100 m, wie dies von dem Zeugen — geschildert worden sei, seien dies keinesfalls gewesen; die Entfernung sei kürzer gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei damals angegeben habe, dass der Lkw des Zeugen — ca. 10 bis 15 Sekunden bis zur Kollision auf der mittleren Fahrspur gefahren sei, relativierte der Zeuge — dies dahingehend, dass er den Sachverhalt so in Erinnerung habe, dass der Lkw herausgezogen und „kurzzeitig darauf“ der Pkw in die Mittelleitplanke eingeschlagen sei. Zum Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers konnte der Zeuge — im Sitzungstermin keine verlässlichen Angaben mehr machen. Auf Nachfrage zu seiner polizeilichen Angabe bestätigte er aber, dass er damals erinnerlich gegenüber der Polizei angegeben habe, dass der Zeuge — geblinkt habe.

Die Angaben des Zeugen — sind zur Annahme eines bewiesenen Verkehrsverstoßes und zum Nachweis der Richtigkeit einer der Unfallversionen der Parteien wenig geeignet. Dessen Entfernungsangabe zwischen Kläger-Lkw und vorausfahrendem Sattelzug mit „ziemlich dicht drauf“ ist schon nicht näher eingrenzbar und objektivierbar. Zudem wird aus dem letztlich nicht hinreichend gesichert auflösbaren Widerspruch zwischen den Zeitangaben (10 bis 15 Sekunden auf dem mittleren Fahrstreifen) und der Entfernung zwischen Kläger-Lkw und vorausfahrendem Sattelzug (“ziemlich dicht drauf“) in der Aussagen des Zeugen — deutlich, wie wenig verlässlich Schätzangaben von Zeugen und Unfallbeteiligten zu Entfernung und Zeit sind, da sie allein auf auf einem kurzen visuellen Eindruck beruhen. Hinzu kommt, dass die Richtigkeit der Schätzung von den persönlichen Fähigkeiten des Schätzenden zum Treffen von Schätzangaben und dessen Aufmerksamkeit in der konkreten Situation abhängen. Berücksichtigt man dies sowie weiter die mitunter erheblichen Abweichungen in den vorstehenden Schätzangaben der Zeugen — und — sowie des Beklagten zu 1), so lässt sich allein auf deren Schätzangaben kein Verkehrsverstoß stützen.

Auch die weitere Angaben des Zeugen — zum Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers lässt die Annahme eines nachgewiesenen Verkehrsverstoßes nicht zu. Angesichts der Angaben des Zeugen — kann zugunsten des Zeugen — zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass dieser den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat. Denn wie sich auch aus Bl. 30 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft — ergibt (Az.: —) konnte der Zeuge — schon bei seiner damaligen polizeilichen Einvernahme nicht angeben, wann und wie lange der Zeuge — den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Da Unsicherheiten zum rechtzeitigen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers grundsätzlich zu Lasten der Partei gehen, die sich auf den behaupteten Verkehrsverstoß beruft, ist im Zweifel bei einer Zugunstenbetrachtung hinsichtlich des Zeugen — davon auszugehen, dass der Zeuge — rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

Der Zeuge — konnte zu den Ursachen des Unfalls keine Angaben machen. Denn er wurde auf den Unfall erst aufmerksam, als er bereits starke Bremsgeräusche hörte. Er sah aufgrund dessen erst, dass ein anderer Lkw sein Fahrzeug am Heck gestreift hatte und dass ein Pkw mit der Leitplanke kollidiert gewesen ist. Als Grundlage für das Sachverständigengutachten konnte den Angaben des Zeugen — immerhin entnommen werden, dass der Kontakt zwischen beiden Lkw auf der Höhe der Felge der hintersten Achse links stattgefunden hat.

Soweit der Zeuge — erstmals im Sitzungstermin am 21.01.2014 geäußert hat, dass er nach dem Unfall zu dem Beklagten zu 1) hingegangen sei und dass der Beklagte zu 1) ein großes Telefon in der Hand gehalten habe, welches ggf. die Ursache für den Unfall gewesen sein könnte, führt dies ebenfalls nicht zum Nachweis eines Verkehrsverstoßes auf Beklagtenseite. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beklagte zu 1) nach dem Unfall ein Mobiltelefon in der Hand gehabt haben sollte, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Beklagte zu 1) das Telefon bereits im Zeitpunkt des Unfalls in der Hand gehabt haben muss. Vielmehr kann der Beklagte zu 1) das Telefon auch erst nach dem Unfall in die Hand genommen haben. Dass dieser Schluss keineswegs zwingend ist, wird auch daran erkennbar, dass selbst der Zeuge — den Ursachenzusammenhang nur als Vermutung äußerte. Die weitere Annahme des Zeugen —, dass das Telefon – wäre es nur am Beifahrersitz gelegen – infolge der Kollision nicht dort verblieben sei, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zum einen gibt es keinen verlässlichen Hinweis darauf, dass das Mobiltelefon überhaupt am Beifahrersitz lag. Und selbst wenn es dort gelegen hätte, ist es ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) das Telefon nach dem Unfall aus dem Fahrzeug aufgehoben hat. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, weil sich der Beklagte zu 1) auf Vorhalt der Aussage des Zeugen — nicht minder glaubhaft dahingehend geäußert hat, dass der Zeuge — nach dem Unfall gar nicht an seinem Fahrzeug gewesen sei. Die Zeugen — und — haben es jedenfalls weder beobachtet, dass der Zeuge — am Beklagtenfahrzeug gewesen ist, noch konnten solches ausschließen. Insofern liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, bei der mangels objektivierbarer Anhaltspunkte weder von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen — noch von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) ausgegangen werden kann.

Auch mittels des erholten Sachverständigengutachtens ist es keiner der beiden Parteien gelungen, den Nachweis eines schuldhaften Verkehrsverstoßes auf der jeweiligen Gegenseite zu führen. Angesichts der vorhandenen Anknüpfungstatsachen ist es dem Sachverständigen nur teilweise gelungen, Feststellungen zu dem Unfallhergang zu treffen.

Für die Erstattung seines Sachverständigengutachtens zur Unfallanalytik legte Herr Dipl.-Ing. — als Rahmenbedingungen fest, dass der Pkw des Beklagten zu 1) dem Kläger-Lkw linksseitig auswich, dass es anschließend zu einem Kontakt des Beklagten-Pkw mit der Leitplanke kam, dass der Pkw sodann zurückschleuderte und es zu einem Kontakt mit dem Kläger-Lkw etwa auf Höhe des Tankbereichs kam sowie weiter, dass der Lkw der Klagepartei anschließend mit dem Lkw des Zeugen — kollidierte. Aufgrund der Auswertung der Fahrtenschreiber der unfallbeteiligten Lkw ging der Sachverständige zudem davon aus, dass der Kläger-Lkw vor dem Unfall ca. 77 km/h und der Zeuge — ca. 60 km/h gefahren ist. Entsprechend der Parteiangaben ging der Sachverständige zudem von einer mittleren Fahrtgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von ca. 135 km/h aus.

Der Sachverständige hat sodann im Hinblick auf die Klägerversion des Unfalls untersucht, wie weit unter Einhaltung der vorstehenden Rahmenbedingungen der Beklagten-Pkw sich hinter dem Lkw der Klägerin befunden hat, wenn man einen Abstand von 48 m zwischen dem Lkw der Klägerin und dem vorausfahrenden Zeugen — annimmt. Der Sachverständige führte aus, dass seinen Berechnungen nach die Entfernung zwischen dem Beklagten-Pkw und dem Lkw der Klägerin dann ca. 148 m betragen haben müsste. War das Klägerfahrzeug noch weiter vom Zeugen — entfernt, vergrößert sich nach den Angaben des Sachverständigen diese Entfernung. Er stellte weiter fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug bei diesen Rahmenbedingungen noch ca. 7 Sekunden nach Einleiten des Ausschervorgangs auf der mittlere Fahrspur befunden hat und dass der Beklagte zu 1) bei diesen Rahmenbedingungen bei Einleiten eines Spurwechsels auf die linke Fahrspur eine Kollision auch ohne Abbremsung hätte vermeiden können.

Der Sachverständige untersuchte sodann unter Beibehaltung der dargestellten Rahmenbedingungen auch die Angaben des Beklagten zu 1) auf Plausibilität. Insbesondere untersuchte der Sachverständige, wie nah der Kläger-Lkw im günstigsten Fall für die Beklagtenseite am vorausfahrenden Lkw des Zeugen — gewesen sein kann. Der Sachverständige stellte hierzu fest, dass nach seinen Berechnungen der Kläger-Lkw einen Abstand von knapp 22 m zum vorausfahrenden Zeugen — gehabt haben kann. In der Konsequenz wäre der Pkw des Beklagten ca. 41 m zurückgewesen. Bei diesen Rahmenbedingungen hätte der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade noch ohne Kollision am Heck des Kläger-Lkw vorbeifahren können, bevor er in die Leitplanke einschlägt. Der Anstoß des Beklagten-Pkw am Kläger-Lkw wäre bei dieser Unfallvariante nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Höhe des Tanks am Kläger-Lkw erfolgt. Im Gegensatz zur Version der Kläger-Variante sei der Einschlag des Beklagten-Pkw auf Höhe des Tanks des Kläger-Lkw nach den Feststellungen des Sachverständigen sogar noch etwas besser zu erreichen. Nach der Kläger-Variante sei möglicherweise eher davon auszugehen, dass der Einschlag etwas vor dem Tank erfolge. Allerdings könne je nach Einschlagwinkel in der Leitplanke auch die Klägervariante nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige stellte sodann unter Zugrundelegung der vorstehenden Variante weiter fest, dass es bei dieser Konstellation dem Beklagten zu 1) nicht möglich gewesen wäre, durch ein Ausweichen oder ein Abbremsen oder die Kollision aus beidem zu vermeiden.

Der Sachverständige resümierte sein Gutachten letztlich damit, dass weder die Klägerversion noch die Beklagtenversion unfallanalytisch ausgeschlossen werden könne. Auf ergänzende Nachfrage teilte der Sachverständige aber mit, dass ein Abstand von nur einer Autolänge zwischen dem Pkw des Beklagten zu 1) und dem Lkw der Klägerin technisch auszuschließen sei.

Die Kammer schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugung an. Die Ausgangsprämisse der Plausibilitätsprüfung (Fahrtgeschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge, Ausweichvorgang auf die linke Seite, Schleudervorgang und Kollision mit der Leitplanke, Kollision mit dem Kläger-Lkw und Kontakt zwischen Kläger-Lkw und Lkw des Zeugen —) ist vom Sachverständigen zutreffend gewählt worden. Insbesondere ergeben sich die von ihm festgestellten Geschwindigkeiten der beteiligten Lkw aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft — (Az.: —). Die weiteren Prämissen entsprechen dem Akteninhalt bzw. den Parteiangaben. Die von dem Sachverständigen mittels des Programms PC-Crash durchgeführte und vorgestellte Kollisionsanalyse war in der Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig, so dass letztlich für das Gericht davon auszugehen ist, dass die Entfernung zwischen den beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen bei Einleiten des Fahrspurwechsels auf Klägerseite zwischen 41 m und 143 m oder ggf. sogar mehr betragen haben kann. Denn bei diesen Entfernungsangaben kann sich der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie er sich nachfolgend unstreitig ereignet hat (Ausweichen nach Links, Aufprall in die Leitplanke, Rückschleudern gegen Kläger-Lkw etc.) schlüssig zugetragen haben.

Auch wenn angesichts des erholten Sachverständigengutachtens die Angabe des Beklagten zu 1), dass der Abstand zwischen ihm und dem vorausfahrenden Lkw nur eine Fahrzeuglänge betragen habe, als widerlegt anzusehen ist, ergibt sich hieraus nicht automatisch zur Überzeugung des Gerichts die Richtigkeit der Angaben des Zeugen —. Denn wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei den Entfernungsangaben des Beklagten zu 1) ebenso wie bei den Angaben der beiden Zeugen — und — letztlich um bloße Schätzungen, die erheblichen Unsicherheiten unterliegen können (s. o.). Insofern kann es trotz einer etwaig unzutreffenden Schätzung des Beklagten zu 1) von nur einer Autolänge Abstand nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme durchaus möglich sein, dass der Abstand zwischen dem Kläger-Lkw und dem Beklagten-Pkw bei Einleiten des Fahrspurwechsels nur 41 m betragen hat.

Vor diesem Hintergrund kann letztlich weder zugunsten des Klägers hinreichend gesichert davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) zu spät auf den Fahrspurwechsel des Kläger-Lkw reagiert hat, noch, dass der Zeuge — bei Einleiten des Spurwechsels nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Denn zugunsten der Klägerin muss im Zweifel bei dem von Beklagtenseite behaupteten Verkehrsverstoß nach § 7 Abs. 5 StVO davon ausgegangen werden, dass der Abstand zwischen Kläger-Lkw und Beklagtem-Pkw so groß war, dass der Beklagte zu 1) ausreichend Zeit gehabt hätte, um auf den rechtzeitig erkennbaren Fahrspurwechsel zu reagieren. Umgekehrt muss bei dem von Klägerseite behaupteten Verkehrsverstoß für eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) im Zweifel zugunsten der Beklagtenseite davon ausgegangen werden, dass die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen möglicherweise nur 41 m betragen hat. Dieser Abstand wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen aber so gering gewesen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall nicht hätte vermeiden können. Eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) ist deshalb nicht hinreichend gesichert feststellbar.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises führen vorliegend ebenfalls zu keiner anderen Bewertung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Zusammentreffen eines Spurwechsels mit einer Kollision eines von hinten herannahenden Pkw weder ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des von hinten herannahenden Kfz noch ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Spurwechslers nach § 7 Abs. 5 StVO angenommen werden, wenn wie vorliegend im Übrigen die näheren Umstände des Verkehrsunfalls unklar sind. Denn die Regeln des Anscheinsbeweises sind immer nur dann anzuwenden, wenn das gesamte Unfallgeschehen feststeht und dieses feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. An der Typizität fehlt es aber gerade, wenn unklar ist, ob die Kollision deshalb hervorgerufen wurde, dass der Spurwechsler unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Spurwechsel eingeleitet hat oder dass der von hinten Herannahende möglicherweise zu spät reagiert hat oder unaufmerksam gefahren ist (vgl. BGH NJW 2012, 608).

b)

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG führt vorliegend angesichts des unklaren Unfallhergangs zu einer hälftigen Schadensteilung von 50 % zu 50 %.

Da ein schuldhafter Verkehrsverstoß einer der beiden Parteien nicht nachgewiesen ist, bleibt es bei dem Ansatz der jeweiligen Betriebsgefahren. Die Betriebsgefahren des Kläger-Lkw und des Beklagten-Pkw sind vorliegend gleich hoch anzusetzen. Denn die erhöhte Betriebsgefahr des Kläger-Lkw, welche aus der größeren Masse des Sattelzugs resultiert wird dadurch ausgeglichen, dass der Beklagten-Pkw eine deutlich höhere Geschwindigkeit aufwies als der Kläger-Lkw.

3.

Angesichts der vorstehenden Haftungsquote steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 13.925,62 € zu.

Die Schadenspositionen Sachschaden, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Taxikosten und merkantile Wertminderung waren hinsichtlich Anfall und Höhe unstreitig, so dass das Gericht die entsprechenden Schadenspositionen dem Urteil zugrundezulegen hatte.

Der Ansatz der Vorhaltekosten für einen Zeitraum von 18 Tagen zu einem Satz vom 109,87 € ist nicht zu beanstanden. Die Reparaturdauer ergibt sich zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts aus der Reparaturdauerbescheinigung vom 27.03.2013, vorgelegt als Anlage K7, welche hinsichtlich der Reparaturdauer schlüssig mit den Angaben zur erforderlichen Reparaturdauer im Sachverständigengutachten des Sachverständigen — übereinstimmt. Die Reparatur erfolgte ausweislich der Bestätigung Anlage K7 zwischen dem 12.03.2013 bis 26.03.2013 in der eigenen Werkstatt der Klägerin und umfasste damit 11 Werktage. Der Sachverständige — prognostizierte in seinem Sachverständigengutachten vom 11.03.2013 eine voraussichtliche Reparaturdauer von ca. 9 – 10 Arbeitstagen. Angesichts dieser schlüssig in Einklang zu bringenden Angaben hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Reparaturdauerbestätigung. Die Zeit ab Unfall (08.03.) ist wegen der vorausgehenden und erforderlichen Gutachtenserstattung am 11.03. dem Ausfallzeitraum hinzuzurechnen, so dass sich ein Ausfallzeitraum vom 08.03. bis 26.03.2013 bzw. eine Ausfalldauer von 18 Tagen ergibt.

Der Ansatz eines Tagessatzes von 109,87 € ist nicht zu beanstanden. Die Tagessatzhöhe basiert auf der Stellungnahme des Sachverständigen —, vorgelegt als Anlage K6, welcher zur Erläuterung ausführte, dass er den Tagessatz anhand der Schwackeliste ermittelt hat. Da die Klägerseite mit der Vorlage der Anlage K6 offengelegt hat, wie der Tagessatz von 109,87 € ermittelt wurde, reicht ein bloßes pauschales einfaches Bestreiten der Tagessatzhöhe nicht aus (Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 138 Rn 10 a m. w. N.). Aus diesem Grund war gem. § 138 Abs. 3 ZPO angesichts der schlüssigen Klägerangaben von einem Tagessatz von 109,87 € auszugehen.

Der Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten steht vorliegend nicht entgegen, dass das während der Ausfallzeit der streitgegenständlichen Sattelzugmaschine verwendete Ersatzfahrzeug dem eigenen Fuhrpark der Klägerin entstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine getrennte Vorhaltung von Fahrzeugen für fremdverschuldete und für andere Ausfälle wirtschaftlich eher fernliegend, so dass es für die Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten genügt, dass der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte und dass sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat (BGH NJW 1978, 812).

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang von Beklagtenseite unbestritten vorgetragen, dass der Fuhrpark so bemessen sei, dass bei Abarbeitung der Speditionsaufträge im Durchschnitt immer 2-3 Lkw vorübergehend nicht im Einsatz sind sowie dass bei unfallbedingtem oder reparaturbedingtem Ausfall eines der Fahrzeuge dann eine der anderen 13 Sattelzugmaschinen als Ersatzfahrzeug verwendet wird. Angesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Fuhrpark so bemessen hat, dass Ausfälle der Fahrzeuge durch eigene Ersatzfahrzeuge kompensiert werden können. Da sich diese großzügige Ausgestaltung des Fuhrparks zudem vorliegend schadensmindernd ausgewirkt hat, sind entsprechend der vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs die Vorhaltekosten zu ersetzen.

Die Kostenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verkehrssenats des OLG München auf 25,- € zu schätzen, § 287 ZPO (OLG München, Urteil vom 21.06.2013 – 10 U 1206/13 = BeckRS 2013, 10610).

Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:

Sachschaden 21.204,01 €

Gutachterkosten 1.534,57 €

Abschleppkosten 2.720,00 €

Taxikosten 50,00 €

Wertminderung 340,00 €

Vorhaltekosten 1.977,66 €

Unkostenpauschale 25,00 €

Gesamt 27.851,24 €

Hiervon 1/2 gem. Quote  13.925,62 €

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 10.04.2013, in welchem die Zahlung des Schadensersatzbetrages unter Fristsetzung zum 17.04.2013 angemahnt worden ist, seit dem 18.04.2013 in Zahlungsverzug.

4.

Vorgerichtliche Anwaltsgebühren sind als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 249 BGB erstattungsfähig.

Sie berechnen sich aus einem Gegenstandswert entsprechend der berechtigten Hauptsacheforderung in Höhe von 13.925,62 € wie folgt:

1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 1.018,80 Euro

Pauschale Post / Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG  20,00 Euro

Kopien 18,00 Euro

Summe 1.056,80 Euro

Der Ansatz der 1,8 Geschäftsgebühr ist vorliegend gerechtfertigt, weil von Klägerseite u. a. mit der 2 1/2-stündigen vorgerichtlichen Einvernahme des Zeugen — unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers und der Beiziehung der Ermittlungsakte schlüssig dargelegt wurde, dass eine umfangreiche Angelegenheit vorliegt, welche eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigt (BGH NJW-RR 2013, 1020). Die Beklagtenseite hat diesen Mehraufwand nicht in Abrede gestellt. Liegt aber wie vorliegend ein Mehraufwand vor, so ist der Ansatz einer 1,8-Gebühr durch den Klägervertreter nicht ermessensfehlerhaft, weil ihm insofern ein Ermessensspielraum von 20 % zukommt (BGH a. a. O. und BGH NJW 2012, 2813).

Die Fertigung von Kopien im Gegenwert von 18,- € war unstreitig.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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