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Verkehrsunfall zweier Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Bei der Regelung des Straßenverkehrs spielt das Rechtsfahrgebot eine zentrale Rolle, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann zu Verkehrsunfällen führen und wirft wichtige Fragen zur Haftung und Verantwortung der beteiligten Fahrer auf. Insbesondere bei der Kollision von Fahrzeugen sind die genauen Umstände und Beweise entscheidend, um die Haftungsanteile korrekt zu bestimmen. Dabei sind sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Expertise von Rechtsanwälten, wie beispielsweise der Rechtsanwälte Kotz, von großer Bedeutung, um eine gerechte und rechtlich fundierte Entscheidung zu treffen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 84/17  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen wurde verursacht, weil die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Haftung bei Kollisionen wird durch §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG bestimmt.
  6. Die Klägerin hat den Unfall allein schuldig verursacht.
  7. Die Klägerin fuhr nicht am äußersten rechten Rand, sondern mittiger in der Fahrbahn.
  8. Die Beklagte 1 hat alles getan, um den Unfall zu vermeiden, daher gibt es keine Betriebsgefahr für ihr Fahrzeug.

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung nur die wichtigsten Punkte des Urteils abdeckt und nicht alle Details enthält.

Aktuelles Urteil: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des AG Singen (Az.: 8 C 84/17) wurde ein Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen behandelt, der unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot stattfand. Der Kern des Falles dreht sich um die Frage der Haftung und Verantwortung bei einem solchen Unfall.

Details zum Unfallhergang

Der Unfall ereignete sich, als das von der Beklagten 1 gefahrene Fahrzeug sich am rechten Rand, rechts vom geteerten Bereich der Straße, im Grünstreifen befand. Dies wurde durch am Boden befindliche Glassplitter belegt. Ein Sachverständiger stellte fest, dass beide Fahrzeuge, wenn sie am äußersten rechten Rand der geteerten Fahrbahn gefahren wären, mit einem Abstand von 30 cm kollisionsfrei aneinander vorbeigefahren wären. Daraus wurde geschlossen, dass das klägerische Fahrzeug seinen Fahrbahnteil verlassen hatte und mittiger in der Fahrbahn fuhr, was einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO darstellt.

Rechtliche Bewertung und Haftungsanteile

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Bestimmung der Haftungsanteile. Bei der Kollision zweier im Betrieb befindlicher Fahrzeuge bestimmt sich die Haftung grundsätzlich nach §§ 7, 17, 18 StVG und 115 VVG. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sind nur nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin den Unfall allein verschuldet hat. Trotz der Tatsache, dass die Beklagte 1 ihr Fahrzeug sogar von der Fahrbahn weg nach rechts in den Grünstreifen gelenkt hat, sah das Gericht keine Möglichkeit, was sie noch hätte tun können, um den Unfall zu vermeiden. Daher wurde der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs kein Raum mehr zugewiesen. Das klägerische Fahrzeug wurde mit 100 % Verursachungsanteilen belastet.

Endgültiges Urteil und Schlussfolgerungen

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt und der Streitwert wurde auf 194,37 € festgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung des Rechtsfahrgebots im Straßenverkehr und die Notwendigkeit für Fahrer, sich stets an die Verkehrsregeln zu halten. Es zeigt auch, wie Gerichte die Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen bewerten und wie wichtig es ist, sachkundige Rechtsanwälte Kotz an seiner Seite zu haben, um in solchen Fällen vertreten zu werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was besagt das Rechtsfahrgebot?

Das Rechtsfahrgebot ist eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift, die besagt, dass auf Straßen möglichst weit rechts gefahren werden muss. Diese Regelung ist in § 2 Abs. 2 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. Das bedeutet allerdings nicht „äußerst rechts“ oder „soweit technisch möglich“, vielmehr empfiehlt sich ein Abstand von etwa einem Meter zum Fahrbahnrand.

Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in dieselbe Richtung den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller fahren als links.

Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung fortgesetzt und grundlos den linken Fahrstreifen benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann.

Auch bei Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen muss grundsätzlich der rechte Fahrstreifen verwendet werden, allerdings ist durchgängiges Fahren auf dem mittleren Fahrstreifen erlaubt, wenn auf dem rechten Fahrstreifen zumindest „hin und wieder“ ein Fahrzeug fährt und keine Verkehrsteilnehmer behindert werden.

Die Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot sind in der Straßenverkehrsordnung (§ 7 StVO) geregelt. Hauptgrund für die Ausnahmen ist eine hohe Verkehrsdichte. Es ist wichtig zu beachten, dass das Rechtsfahrgebot auch in Einbahnstraßen und im Kreisverkehr gilt. Die Missachtung des Rechtsfahrgebots kann zu Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister führen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Die Geschichte des Rechtsfahrgebots reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück, als in Bayern angeordnet wurde, dass Fuhrwerke entgegenkommenden Fuhrwerken nach rechts ausweichen müssen. 1910 wurde dieses Rechtsfahrgebot für das Deutsche Reich übernommen.


Das vorliegende Urteil

AG Singen – Az.: 8 C 84/17 – Urteil vom 26.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 194,37 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Bei der Kollision zweier im Betrieb befindlicher Fahrzeuge bestimmt sich die Haftung grundsätzlich nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sind nur nachgewiesene Umstände einzustellen.

Die Anhörung der beteiligten Fahrerinnen sowie diejenige des Sachverständigen … ergab, dass es die Klägerin war, die den Unfall allein schuldig verursacht hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Kollision ereignete, als sich das von der Beklagten 1 gefahrene Fahrzeug mit dem rechten Rand rechts vom geteerten Bereich der Straße im Grünstreifen befand. Dafür, dass der Unfall an dieser Stelle stattfand, sprechen zusätzlich auch die am Boden befindlichen Glassplitter. Der Sachverständige führte aus, dass unter Berücksichtigung der Breite beider Fahrzeuge und der Fahrbahn selbst ohne ein Verlassen der Fahrbahn durch das Fahrzeug der Beklagten 1 beide Fahrzeuge mit einem Abstand  von 30 cm kollisionsfrei aneinander vorbei gekommen wären, falls beide Fahrzeuge am äußersten rechten Rand der geteerten Fahrbahn gefahren worden wären. Daraus ergibt sich zwanglos, nachdem das von der Beklagten 1 gefahrene Fahrzeug sich außerhalb der Fahrbahn im Grünstreifen befand und es dennoch zur Kollision kam, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ihren Fahrbahnteil verlassen hatte und mittiger in der Fahrbahn fuhr. Sie hat damit unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite  gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen.

Nachdem die Beklagte 1 ihr Fahrzeug sogar von der Fahrbahn weg nach rechts in den Grünstreifen gelenkt hat, ist nicht ersichtlich, was sie noch hätte tun können, um den Unfall zu vermeiden. Daher bleibt für eine Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs kein Raum mehr.

Dem klägerischen Fahrzeug sind daher 100 % Verursachungsanteile zuzuschreiben.

Damit verbleibt kein Anspruch des Klägers.

Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Damit verbleibt kein Anspruch des Klägers.

Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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