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Verkehrsunfall wegen Fahrspurwechsels im Kreisverkehr in Spanien

Kollision im spanischen Kreisverkehr: Wer trägt die Schuld?

Kreisverkehre sind in vielen Ländern ein zentrales Element der Verkehrsinfrastruktur und sollen den Verkehrsfluss sicherer und flüssiger gestalten. Doch trotz ihrer klaren Regelungen kommt es immer wieder zu Unfällen, insbesondere bei Fahrspurwechseln innerhalb des Kreisverkehrs. In solchen Situationen stellt sich oft die Frage nach der Haftung und dem Anspruch auf Schadensersatz. Das Versicherungsrecht, insbesondere in Ländern wie Spanien, hat spezifische Regelungen und Vorgehensweisen, wie mit solchen Verkehrsunfällen umgegangen wird.

Dabei spielen sowohl die genauen Umstände des Unfalls als auch die jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften eine entscheidende Rolle. Ein tieferes Verständnis dieser Thematik ist essentiell, um die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien im Falle eines Unfalls im Kreisverkehr korrekt einschätzen zu können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 455/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr in Spanien Schadensersatz von der Beklagten, dem Versicherer des Unfallgegners, gefordert. Das spanische Recht gibt dem klägerischen Fahrzeug Vorfahrt, und die Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall ereignete sich am 22.08.2015 in einem Kreisverkehr in Empuria Brava, Spanien.
  2. Der Kläger, Eigentümer eines VW-Fahrzeugs, fordert Schadensersatz von der Beklagten, dem Versicherer des unfallbeteiligten französischen Fahrzeugs.
  3. Der Unfall wurde durch einen Fahrspurwechsel des Zeugen B verursacht, der zu einer Kollision führte.
  4. Es gibt streitige Aussagen über die genauen Umstände des Unfalls.
  5. Die Beklagte lehnte eine außergerichtliche Schadensregulierung ab, da nach spanischem Recht jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden tragen muss.
  6. Das Gericht stellte fest, dass ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung besteht, wenn schuldhaft rechtswidriges Verhalten des Schädigers vorliegt.
  7. Im spanischen Recht gibt es keine spezielle Regelung für den Spurwechsel im Kreisverkehr, aber der Fahrer muss anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.
  8. Die Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht und muss den Schaden des Klägers ersetzen.

Verkehrsunfall in Spanien: Ein Überblick

Am 22. August 2015 gegen 9:45 Uhr ereignete sich in Empuria Brava, Spanien, ein Verkehrsunfall im Bereich eines Kreisverkehrs. Der Kläger, Eigentümer und Halter eines VW-Fahrzeugs, begehrt Schadensersatz von der Beklagten, dem Versicherer eines unfallbeteiligten französischen Versicherungsnehmers, dem Zeugen B. Der Kreisverkehr, in dem sich der Unfall ereignete, verfügt über drei Fahrspuren. Der Zeuge B befuhr die innere, also linke Fahrspur des Kreisverkehrs und plante, den Kreisverkehr an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Während des Spurwechsels kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei das von der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Ecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws stieß.

Kontroverse um den Unfallhergang

Die genauen Umstände des Unfalls sindzwischen den Parteien umstritten. Der Kläger behauptet, er sei von der mittleren der drei Fahrspuren in den Kreisverkehr gefahren und habe sich vollständig auf dieser Spur befunden, als der Zeuge B von der linken Fahrspur auf seine Spur wechselte, ohne auf das klägerische Fahrzeug zu achten. Der Kläger gibt an, dass ihm ein Fahrzeugschaden in Höhe von 4.012,19 € netto entstanden ist.

Die Beklagte lehnte jedoch eine außergerichtliche Schadensregulierung ab, da die Aussagen widersprüchlich seien und nach spanischem Recht jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe. Das spanische Recht sieht vor, dass nur, wenn man unmittelbar an der nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen möchte, es zulässig ist, die äußere Fahrspur zu befahren.

Gerichtliche Entscheidung und spanisches Recht

Das Gericht hat Beweise erhoben und festgestellt, dass ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung besteht, wenn ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des Schädigers vorliegt, das zu einem Schaden führt. Es wurde festgestellt, dass der Zeuge B im Kreisverkehr einen Fahrspurwechsel vollzogen hat, was zur Kollision führte. Das spanische Recht enthält keine besondere Regelung für den Spurwechsel im Kreisverkehr, sodass die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003 zur Anwendung kommt. Die Beklagte behauptete, dass der Zeuge B sich bereits im Kreisverkehr befand, bevor der Kläger eintrat. Dies wurde durch Beweise bestätigt. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Zeuge B vor dem Fahrspurwechsel hätte sicherstellen müssen, dass sich kein Fahrzeug auf der Spur befindet, auf die er wechseln wollte. Das klägerische Fahrzeug hatte nach spanischem Recht Vorfahrt.

Finanzielle Aspekte und Urteilsfolgen

Die finanziellen Aspekte des Falles wurden ebenfalls berücksichtigt. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beträgt 6.100,00 €, während die Bruttoreparaturkosten 4.774,51 € betragen. In Spanien ist es üblich, den Ersatzanspruch auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu begrenzen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten. In diesem Fall überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert jedoch nicht, und der Kläger verwendet das Fahrzeug weiterhin in einem verkehrssicheren Zustand.

Abschließend wurde festgestellt, dass die Beklagte in Verzug geraten ist, da sie den Schaden des Klägers ohne hinreichende Begründung abgelehnt hat. Die Höhe der Verzugszinsen wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Der Streitwert des Falles beträgt 4012.19 EUR.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt das spanische Recht bezüglich der Haftung bei Verkehrsunfällen?

Das spanische Recht besagt, dass bei Verkehrsunfällen unterschiedliche Haftungsregelungen für Personenschäden und Sachschäden gelten. Bei Personenschäden gilt eine Gefährdungshaftung, während bei Sachschäden eine Verschuldenshaftung angewendet wird.

Im Falle eines Unfalls müssen Sie sofort anhalten, die Warnweste anlegen, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Bei Personenschäden ist immer die Polizei bzw. die Rettung zu rufen. Bei reinen Sachschäden empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten.

Schadenersatzansprüche müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung in Spanien anmelden oder zu Hause über den Regulierungsbeauftragten der spanischen Haftpflichtversicherung in Deutschland. In Spanien verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr nach Eintritt des Unfalls.

Da der Unfall in Spanien passiert ist, findet spanisches Recht Anwendung. Ersetzt werden Reparaturkosten gegen Vorlage einer quittierten Originalrechnung. Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden meist nicht anerkannt. Wird nicht in Spanien repariert, werden teils erhebliche Abzüge vorgenommen. Fiktive Abrechnung ist nicht möglich.

Bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz können Ansprüche aus Verkehrsunfällen an den spanischen Garantiefonds (Consorcio de Compensación de Seguros) gerichtet werden. Grundsätzlich werden Personen- und Sachschäden ersetzt. Allerdings werden bei nicht ermittelbaren bzw. flüchtigen Unfallverursachern Sachschäden nur dann erstattet, wenn zugleich ein beträchtlicher Personenschaden vorliegt.


Das vorliegende Urteil5

Amtsgericht Solingen – Az.: 13 C 455/15 – Urteil vom 27.06.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.012,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5,25 % pro Jahr für den Zeitraum vom 02.10.2015 bis 22.08.2017, ab dem 23.08.2017 i.H.v. 20 % pro Jahr zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 22.08.2015 gegen 9:45 Uhr in Empuria Brava in Spanien im Bereich eines Kreisverkehrs.

Der Kläger ist – zuletzt unstreitig – Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs der Marke VW  mit dem amtlichen Kennzeichen SG-. Bei der Beklagten handelt es sich um den Versicherer eines unfallbeteiligten französischen Versicherungsnehmers, dem Zeugen B.

Der Kreisverkehr verfügt über drei Fahrspuren. Wegen der genauen Örtlichkeit wird auf das als Anlage 7 zum klägerischen Schriftsatz vom 26.03.2016 beigefügte Satellitenbild verwiesen (Bl. 34 der Akte). Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug von Westen kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, diesen an der zweiten Ausfahrt auf der mittleren Fahrspur zu verlassen. Der Zeuge B befuhr zeitlich vor dem Kläger die innere, also linke Fahrspur des Kreisverkehrs und beabsichtigte, den Kreisverkehr an der „nächsten Ausfahrt“, an der sich das Büro der Stadtpolizei befindet, zu verlassen.

Bei dem Spurwechsel des Zeugen B kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geriet mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws. Die weiteren Einzelheiten des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger holte ein privates Gutachten des Sachverständigen ein und bezifferte den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.09.2015 mit 4.774,51 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert

bezifferte der Sachverständige mit 6.100,00 €. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Anl. A 2, Bl. 87 Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt bei 2.000,00 € bis 2.500,00 €. Das Fahrzeug des Klägers befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und wird von diesem weitergenutzt.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.10.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung mit der Begründung ab, dass die Aussagen widersprüchlich seien und in diesem Fall nach spanischem Recht jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe.

Der Kläger behauptet, er sei von der mittleren der drei Fahrspuren in den Kreisverkehr gefahren und habe in dem Kreisverkehr ebenfalls die mittlere Fahrspur benutzt, um an der zweiten Ausfahrt rauszufahren. Er habe sich mit seinem Fahrzeug vollständig auf der mittleren Spur im Kreisverkehr befunden. Der Zeuge B habe die linke Fahrspur befahren und sei von dort aus auf die Fahrspur des Klägers gewechselt, ohne auf das Fahrzeug des Klägers zu achten. Ihm sei ein Fahrzeugschaden i.H.v. 4.012,19 € netto entstanden.

Er ist der Ansicht, dass der Unfallgegner durch seinen Spurwechsel den Unfall allein verschuldet habe und ein Verschulden des Klägers nicht erkennbar sei.

Er beantragt zuletzt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass nach spanischem Recht drei Monate nach dem Schadenseintritt für die ersten zwei Jahre ein gesetzlich festgelegter Zinsanspruch zu zahlen sei. Dieser liege deutlich unter den geltend gemachten fünf Prozentpunkten.

Beim Einfahren in den Kreisverkehr habe der Kläger das Vorfahrtsrecht des Zeugen missachtet.

Sie ist der Ansicht, dass von einem nicht geklärten Verschulden bei einem Unfall im Straßenverkehr nach spanischem Recht auszugehen sei. Aufgrund der Regelungen des Artikels 1902 CC ff. (spanisches Zivilrecht) sei die Klage mithin vollumfänglich abzuweisen. Nach spanischem Recht hafte ein Fahrzeugführer für Sachschäden nur dann, wenn ein Verschulden seinerseits vorliege. Dies führe dazu, dass ein Geschädigter nach dem spanischen Recht, nach Art. 1902 CC beweisen müsse, dass der Unfallgegner das Unfallgeschehen schuldhaft verursacht habe. Vorliegend sei dies dem Kläger nicht möglich.

Nach spanischem Recht müsse in einem Kreisverkehr stets die innere Spur befahren werden. Insbesondere dann, wenn man nicht unmittelbar an der nächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen wolle. Nur in diesem Fall, also wenn man an der nächst möglichen Ausfahrt aus dem Kreisverkehr herausfahre, sei es im spanischen Recht zulässig, die äußere Fahrspur zu befahren.

Es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Zumindest sei im Rahmen der vorliegend vorgenommenen fiktiven Abrechnung eine Erstattung der Nettoreparaturkosten nicht geschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. Der Zeuge B ist im Wege des Rechtshilfeersuchens vernommen worden. Außerdem hat das Gericht ein Rechtsgutachten des Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.08.2016 (Bl. 97 ff. der Akte), sowie auf den Inhalt der Aussage des Zeugen Bros (Bl. 114 ff. der Akte) und den Inhalt des Gutachtens (Bl. 158 ff. der Akte) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des im Tenor genannten Schadensersatzes gemäß Art. 1902 Code Civil (nachfolgend CC) zu.

Anwendbar ist vorliegend das spanische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und die Versicherung beim Verkehr von Motorfahrzeugen. Danach besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung bei einem Verhalten des Schädigers, welches dem Schädiger aufgrund Verschuldens zurechenbar und welches überdies rechtswidrig ist. Darüber hinaus muss ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden des Geschädigten bestehen, welcher ausreichend ist, um dem Schädiger den entstandenen Schaden zurechnen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gutachters Bezug genommen (Bl. 170 d. A.).

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Unstreitig ist der Kläger Eigentümer des Pkws der Marke VW Caddy.

Nach dem unstreitigen Vorbringen hat der Zeuge B im Kreisverkehr einen Fahrspurwechsel vollzogen. Hierdurch kam es zur Kollision zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen in der Weise, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet.

Im spanischen Recht existiert keine besondere Regelung für den Spurwechsel im Kreisverkehr, so dass die allgemeine Regel des Art. 74 RD 1428/2003 greift. Nummer 1 der Norm besagt, dass der Fahrer den Fahrern der anderen Fahrzeuge, die hinter dem Seinigen fahren, vor einem Spurwechsel mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf diesen anzuzeigen hat. Nach Nr. 2 muss bei jedem Spurwechsel die Vorfahrt desjenigen, der auf der Spur fährt, welche der Fahrer zu besetzen beabsichtigt, beachtet werden. Nach Nr. 3 sind Verstöße gegen diese Bestimmungen als schwerwiegend anzusehen, Art. 65 Nr. 4 lit. c RDLeg 339/1990.

Bereits auf Grundlage des Vortrags der Beklagten liegt demnach eine Haftung vor. Die Beklagte behauptet, der Zeuge B habe sich bereits im Kreisverkehr befunden, also zeitlich vor dem Kläger. Auch die Beweisaufnahme im Rahmen des Rechtshilfeersuchens bestätigt diesen Vortrag, wonach der Zeuge B bekundet hat, dass er sich wohl vor dem klägerischen Fahrzeug im Kreisverkehr befunden haben müsse, da er diesen bereits umfahren und sich darauf vorbereitet habe, diesen zu verlassen. Die Aussage der Zeugin P steht dem nicht entgegen, diese hat den Unfallhergang selbst nicht wahrgenommen, sondern nur die Kollision. Vor der Ausfahrt des Büros der Stadtpolizei sei, so die Bekundung des Zeugen B, er herausgefahren. Hierbei ist es unstreitig zur Kollision gekommen.

Darin liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Norm. Denn auf Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Gutachters hätte der Zeuge B vor dem Fahrspurwechsel sicherstellen müssen, dass sich kein Fahrzeug auf derjenigen Fahrspur befindet, welche er zu benutzen beabsichtigte. Ein solches Fahrzeug hat nach spanischem Recht Vorfahrt. Das klägerische Fahrzeug hat der Zeuge B offenkundig nicht beachtet, da dieser unstreitig bei dem Fahrspurwechsel in das klägerische Fahrzeug geriet. Darüber hinaus kann anhand der Kollisionspunkte abgeleitet werden, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Teil an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war. Insoweit ist unstreitig, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Fahrzeugecke gegen die linke Schiebetür des klägerischen Pkws geriet. Das Beklagtenfahrzeug hat ausweislich der polizeilichen Skizze (Anlage A 1, Bl. 6 der Akte) sowie der von dem privaten Gutachter gefertigten Fotos (Bl. 13 d. A.) das Klägerfahrzeug in etwa des hinteren Drittels berührt, also zu einem Zeitpunkt, als das klägerische Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug bereits zu einem großen Teil passiert hatte.

Nach dem spanischen Recht handelt es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation um einen schwerwiegenden Verstoß.

Einen Verhaltensverstoß des Klägers hat die Beklagte weder konkret dargelegt noch bewiesen. Das klägerische Fahrzeug befand sich auf der mittleren Spur im Kreisverkehr, als es zur Kollision kam. Die Zeugin P hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigt, wonach dieser die mittlere Fahrspur befahren habe, als es – so die Zeugin – in etwa der Höhe der ersten Verkehrsinsel geknallt habe. Dies stimmt mit dem von dem Kläger in das Satellitenbild eingezeichneten Unfallort überein (Anl. A 7, Bl. 40 der Akte). Zudem ist diese Tatsache von der Beklagtenseite nicht bestritten worden, sie behaupten vielmehr – was unstreitig ist – dass sich das von dem

Zeugen B geführte Fahrzeug zeitlich vor dem Klägerfahrzeug im Kreisverkehr befunden habe. Diese Tatsache rechtfertigt für sich genommen jedoch keinen Vorfahrtsverstoß des Klägers. Denn das bloße Einfahren in den Kreisverkehr mit einer örtlich und zeitlich nachgelagerten Kollision zwischen einem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und demjenigen Verkehrsteilnehmer, der bereits (vollständig) in den Kreisverkehr eingefahren ist, ist ohne weiteren Vortrag nicht geeignet, einen Vorfahrtverstoß zu belegen. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite, wonach der Kläger die innere Fahrspur hätte nutzen müssen, da er die zweite Ausfahrt habe nehmen wollen, wird von dem Rechtsgutachten nicht gestützt. Zudem handelt es sich um einen groben Sorgfaltsverstoß des Zeugen B, der eine alleinige Haftung der Beklagten rechtfertigt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens unterliegt nach spanischen Recht der tatrichterlichen Würdigung. Die danach nicht einheitliche Bewertung einer fiktiven Abrechnung unterliegt im Ergebnis nach den Ausführungen des Rechtsgutachtens ebenfalls der tatrichterlichen Bewertung. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien beträgt der Wiederbeschaffungswert 6.100,00 €, der Bruttoreparaturschaden 4.774,51 €, der Restwert zwischen 2.000,00 € und 2.500,00 €. In Spanien ist es anerkannt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfolgen soll, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich überschreiten, weil diese dann als „absurd und unverhältnismäßig“ erscheinen.

Diese Kostengrenze ist vorliegend nicht überschritten. Der Wiederbeschaffungswert, der dem Zeitwert entspricht, beträgt 6.100,00 €, die Bruttoreparaturkosten hingegen 4.774,51 € und überschreiten damit den Zeitwert im Augenblick des Unfallereignisses nicht.

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und der erforderlichen Einzelfallbeurteilung ist letztendlich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug unstreitig in einem verkehrssicheren Zustand weiterbenutzt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, die erforderlichen Nettoreparaturkosten zuzusprechen.

Dem Kläger stehen die im Tenor genannten Zinsen gemäß Art. 9 RDLeg 8/2004, Art. 20 des Spanischen Versicherungsvertragsgesetzes zu.

Nach Art. 20 Nr. 3 LCS gerät der Versicherer in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung nicht innerhalb von drei Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls erbracht hat. Der Unfall ereignete sich am 22.08.2015, so dass Verzug gegeben ist.

Für die Berechnung möglicher Verzugszinsen stellt Art. 20 Nr. 6 LCS grundsätzlich auf das Unfallereignis ab, sofern der Versicherer innerhalb der in der Police bestimmten Zeit oder innerhalb von sieben Tagen Kenntnis vom Unfallereignis erlangt hat. Diese Norm wird durch Art. 9 und 7 RDLeg 8/2004 modifiziert. Nach Art. 9 lit. a RDLeg 8/2004 werden dem Versicherer keine Verzugszinsen auferlegt, wenn er nachweist, dass er dem Geschädigten ein begründetes Entschädigungsangebot im Sinne des Art. 7 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gemacht hat und zwar innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der konkreten Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Lehnt der Versicherer die Entschädigung ab, so hat er gemäß Art. 7 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 RDLeg 8/2004 eine im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden begründete Antwort zu geben, welche den Anforderungen des Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 entspricht. Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und macht er einen Schaden bei einem in Spanien autorisierten Versicherer geltend, so ist ergänzend Art. 22 Nr. 1 RDLeg 8/2004 heranzuziehen, wonach die Geltendmachung vor dem vom Versicherer im Aufenthaltsstaat des Geschädigten bezeichneten Repräsentanten genügt.

Vorliegend hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens und hat seinen Schaden gegenüber dem Repräsentanten der Beklagten in Deutschland geltend gemacht, so dass diese Norm einschlägig ist. Der Versicherer des Unfalls oder des Repräsentanten hat dann innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot abzugeben, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und dessen Höhe bestimmt sind, oder im Weigerungsfalle eine begründete Antwort zu geben. Nach Art. 22 Nr. 2 RDLeg 8/2004 gerät der Versicherer in Verzug, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist, ohne dass er dem Geschädigten ein begründetes Angebot abgegeben hat. Die Norm äußert sich allerdings nicht zu den Folgen der Nichtabgabe einer begründeten Verweigerung der Entschädigung, obwohl die vorhergehende Nummer davon spricht. Der gleiche gesetzestechnische Fehler begegnet bei Art. 7 Nr. 2 Abs. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016. Gleichwohl ist die Norm so zu lesen, dass Verzugszinsen auch anfallen, wenn der Versicherer das Entschädigungsbegehren des Geschädigten entweder gar nicht oder ohne hinreichende Begründung ablehnt. Das Erfordernis einer begründeten Ablehnung wird in Art. 7 Nr. 4 RDLeg 8/2004 in der Fassung von 2016 konkretisiert. Nach lit. a dieser Norm muss dabei hinreichend angegeben werden, aus welchem Grund ein Entschädigungsangebot nicht möglich ist. Der Kläger hat der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 19.09.2015 mitgeteilt. Diese hat mit Schreiben vom 20.10.2015 eine Schadensregulierung abgelehnt, weil die Aussagen widersprüchlich seien und nach spanischem Recht daher jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Schaden zu tragen habe. Diese Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte in Verzug geraten ist.

Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich gem. Art. 20 Nr. 4 LCS und gemäß Art. 20 Nr. 10 LCS ausdrücklich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1108 CC. Danach ist ein jährlicher Verzugszins zu zahlen, welcher dem gesetzlichen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit wirksam ist. Der gesetzliche Zinssatz wird jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegt. Für 2015 betrug dieser 3,5 %. Dieser gesetzliche Zinssatz erhöht sich gemäß Art. 20 Nr. 4 Abs. 1 Ley 50/1980 um 50 %. Sind seit dem Unfallereignis zwei Jahre vergangen, so darf der Zinssatz nicht geringer als 20 % sein, Art. 20 Nr. 4 Abs. 2 Ley 50/1980.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 4.012,19 €.

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