AMTSGERICHT BAYREUTH
Az.: 9 C 521/04
Urteil vom 15.12.2004
Das Amtsgericht Bayreuth erlässt in dem Rechtsstreit wegen Forderung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO folgendes Anerkenntnisurteil:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 139,67 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 20.11.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger drei Viertel, die Beklagte hat ein Viertel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 139,67.
Gründe:
Die Verurteilung in Ziff. I. beruht auf dem Anerkenntnis de Beklagten.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemischt aus §§ 91, 92, 93 ZPO: Soweit sich die Beklagte auf ein sofortiges Anerkenntnis beruft, kann dies nur die Höhe betreffen, in der die ursprünglich erhobene Klage nicht begründet gewesen ist. Dies ist vorliegend nur in Höhe von drei Viertel der Klageforderung gegeben:
Nach der teilweisen Regulierung eines Verkehrsunfalls durch die klägerische Kanzlei streiten die Parteien um die Berechtigung der Kläger (aus abgetretenem Recht des Geschädigten und Mandanten, der Kläger Herrn Matthias W… hinsichtlich eines Unfalls vom 31.07.2004), eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § Nr. 2400 RVG zu beanspruchen. Die Beklagtenseite hat vorgerichtlich lediglich 0,9 Teile dieser Gebühr für angemessen gehalten und bezahlt.
Gegenstand der klägerischen Tätigkeit war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das klägerische Anspruchsschreiben vom 04.08.2004, enthaltend eine kurz gefasste
Unfallschilderung, begründend die unstreitig zu 100 % bestehende Einstandspflicht der Beklagten für ihren unfallverursachenden Versicherungsnehmer sowie unter Übermittlung eines Sachverständigengutachtens die Geltendmachung der Nettoreparaturkosten, der
Sachverständigenkosten und einer Unkostenpauschale. Den geltend gemachten Betrag von EUR 4.529,47 hat die Beklagte vollständig und ohne Rückfrage reguliert.
Es handelte sich damit nicht um eine durchschnittliche, sondern um eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,0 ist eine Gebühr von 1,0 angemessen. Mit der Geltendmachung einer Gebühr von 1,3 haben die Kläger diese um mehr als 20 % überschritten.
Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Geltendmachung weiterer Ansprüche des klägerischen Mandanten hat die Beklagte mit einem sofortigen Anerkenntnis der dann entstandenen 1,3-fachen Gebühr beantwortet und kann sich insoweit mit Erfolg auf § 93 ZPO berufen; allerdings nicht hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen der ursprünglich von ihr anerkannten Gebühr in Höhe von 0,9 zur angemessenen von 1,0 (ein Viertel der Klagesumme), insoweit bleibt es bei der Kostentragungspflicht der Beklagtenseite.