Amtsgericht Marl
Az: 3 C 120/08
Urteil vom 26.06.2008
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Marl auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2008 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.508,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03 04.2008 zu zahlen und den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwalte P und Kollegen In Höhe von 316,18 € freizustellen
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer, eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges, die Zahlung von weiteren Mehrwertsteuern.
Unstreitig ist der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall total beschädigt worden. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer haftet dem Grunde nach unstreitig für sämtliche auf den Verkehrsunfall zurückzuführenden Schäden. Der Sachverständige bewertete den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des Klägers, regelbesteuert, mit 28.400,00 € und den Restwert mit 15.100,00 €. Der Nettowiederbeschaffungswert wurde mit 24.482,76 € zuzüglich eines Mehrwertsteueranteiles von 3.917,24 € angegeben. Da der Kläger unmittelbar nach dem Unfall einen passenden Pkw nicht finden konnte, kaufte er sich zunächst einen Pkw Passat GTI zu einem Kaufpreis von 10.250,00 € mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in Höhe von 1.413,79 €. Dieser Mehrwertsteueranteil wurde von der Beklagten gezahlt. 11 Monate danach kaufte sich der Kläger einen Mercedes Benz ML 400 CDI Fahrzeug, das dem bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug entsprach.
Den aus diesem Kauf entfallenden Mehrwertsteueranteil von 3.193,28 € macht nunmehr der Kläger, begrenzt auf den Gesamtmehrwertsteueranteil aus dem Wiederbeschaffungswert und damit in Höhe von 2503,45 € geltend Die Parteien streiten lediglich um die Frage der Erforderlichkeit dieser Kosten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.503,45 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen;
2 den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte P und Kollegen in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ist der Ansicht, dass angesichts des Kaufs 11 Monate nach dem Verkehrsunfall nicht von einem noch auf den Verkehrsunfall zuruckzuführenden Schadensausgleich auszugehen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff BGB den mit der Klage weiter geltend gemachten Mehrwertsteueranteilen in Höhe von 2.508,45 € sowie als Rechtsfolge die Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte P und Partner in Höhe von unstreitig 316,18 € verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Parteien letztendlich nur über die Frage der Ursächlichkeit und die Erforderlichkeit der Mehrwertsteuerkostenanteile für den Ankauf des 2. Pkws streiten, hält das Gericht das Vorbringen der Beklagten für nicht rechtserheblich Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Geschädigte den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit verlangen, als dieser Betrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, in dem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Die Umsatzsteuer kann daher nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder sich hierzu verpflichtet hat. Der Kläger als Geschädigter hätte dabei ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten Bruttowiederbeschaffungswert erwerben können, ohne dass es bei einer Kürzung dieses Betrages um irgendwelche fiktiven Mehrwertsteuern im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung gekommen wäre. Stellt daher der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeuges für den vom Sachverständigen genannten Bruttowiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer i. S. des § 10 Umsatzsteuergesetz, eine Differenzsteuer i. S. des § 25 a Umsatzsteuergesetz oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist vgl. (Pama. Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden, § 4 Rdnr 119: Huber, Das neue SchadensR, Rdnr 297 und Eggert in ZAP 2002, S 647; BGH Urteil vom 01.03.2005 Aktenzeichen VI ZR 91/04 und Dr Friederike Quaisser, Erstattung von Mehrwertsteuer Im Totalschadensfall In NJW Spezial 2005. S 495 m.W N) Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen in denen der Geschädigte gemäß § 249 Abs 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet Es ist Rücksicht zu nehmen auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Im Rahmen dieser sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlichen möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenigen realisieren kann, die der Sachverständige für die fiktive Schadensabrechnung bezeichnet hat. Aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten kann es im Rahmen einer wirtschaftlichen Naturalrestitution i.S. von § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges auch nichts anderes gelten, wenn sich der Geschädigte, etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt zur Zeit kein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug finden konnte, erst später ein anderes Ersatzfahrzeug anschafft. Hätte daher der Kläger in dem hier vorliegenden Fall unmittelbar nach dem Verkehrsunfall im Rahmen der Wiederherstellung seines früheren Zustandes ein vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden, hätte er unstreitig von der Beklagten die Mehrwertsteueranteile zumindest bis zur Höhe des von dem Sachverständigen in seinem Gutachten errechneten Mehrwertsteueranteil für sein verunfalltes Fahrzeug und damit in Höhe von 3.917,24 € verlangen können. Wenn jedoch der Kläger nach dem von beiden Parteien völlig unstreitig gestellten Sachverhalt nicht in der Lage war, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein vergleichbares Fahrzeug zu finden, jedoch erst 11 Monate später ein vergleichbares Fahrzeug gefunden hat und er erst zu diesem Zeitpunkt seinen Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des vorigen Zustandes verwirklichen konnte, kann es keinen Unterschied machen, ob nunmehr 11 Monate vergangen sind oder nicht. Allein aus dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen. dass der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind. Hätte er sich bis dahin gar kein Fahrzeug angeschafft, hätte er auch nach 11 Monaten den notwendigen Mehrwertsteueranteil von der Beklagten ersetzt erhalten können. Auch insoweit haben die Parteien den Sachverhalt völlig unstreitig gestellt und die Rechtsfrage dem Gericht zur Entscheidung gestellt. Wenn demnach der Kläger als Geschädigter entweder unmittelbar nach dem Verkehrsunfall oder aber in nicht verjährter Zeit ein Ersatzfahrzeug als Schadensausgleich hätte anschaffen können mit der Folge der Ersetzung der Mehrwertsteueranteile durch die Beklagte, verliert auch dann seinen Gesamtanspruch nicht, wenn er in der Zwischenzeit eine anderes. nicht vergleichbares Fahrzeug anschafft In den Fällen ist er nur der Höhe nach auf den Mehrwertsteueranteil beschränkt, den der Sachverständige bei den unstreitig gestellten Werten seines verunfallten Fahrzeuges errechnet hat. Dies hat der Kläger unstreitig in dem hier vorliegenden Fall getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.