LANDGERICHT ROSTOCK
Az.: 1 S 240/10
Urteil vom 02.02.2011
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.09.2010 (Az. 48 C 84/10) teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 184,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat Erfolg, denn dem Kläger steht gem. § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 184,18 € gegen die Beklagten zu.
Der Kläger kann die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, auch wenn die Beklagten eine billigere freie Werkstatt mit gleichwertiger Reparatur benannt haben, weil der über drei Jahre alte Pkw des Klägers stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.10 – VI ZR 259/09, NJW 2010; Urt. v. 22.06.10 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727, juris Rn. 7; Urt. v. 20.09.09 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 juris Rn. 15).
Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über einen eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teuren Stundensätze (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.10 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 27.05.10 – 10 U 3379/09, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.10 – 1 U 140/09, juris Rn. 42; Urt. v. 16.06.08 – 1 U 246/07, DAR 2008, 523, juris Rn. 59; KG, Urt. v. 10.09.07 – 22 U 224/06; KGR Berlin 2008, 610; OLG Dresden, Urt. v. 13.06.01 – 13 U 600/01, DAR 2001, 455, juris Rn. 11; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Hildesheim, NZV 2010, 575; LG Kiel, DAR 2010, 270; LG Lübeck, BeckRS 2009, 0478; LG Aachen, NZV 2005, 649; MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 350). Die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.04.96 – 6 U 144/95, DAR 1996, 400; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 14 mwN) ist durch die BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.03 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1).
Hier gibt es in der Nähe des Wohnortes des Klägers nur eine markengebundene …-Fachwerkstatt, die zum einen die vom Sachverständigen kalkulierten UPE-Aufschläge verlangt und zum anderen über keine eigene Lackiererei verfügt. Wenn der Kläger seinen PKW reparieren lässt, fallen die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten genauso an wie die höheren Stundensätze der Fachwerkstatt.
Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung (LG Lübeck, NZV 2010, 517) betrifft hingegen einen Fall, in dem der Geschädigte schon nicht nach den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen durfte, so dass ihm folgerichtig auch keine im Reparaturfall sicher anfallenden UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zugesprochen werden konnten.
Die vom Sachverständigen kalkulierten Entsorgungskosten von 5,50 € sind ebenfalls nicht anders zu behandelt als die übrigen im Reparaturfall sicher anfallenden Positionen. Es liegt gerade keine Position „Sonstiges“ vor, deren Anfall im Reparaturfall unsicher ist und die deshalb bei fiktiver Abrechnung nicht zugesprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.