AG Kempen, Az.: 13 C 325/16, Beschluss vom 19.08.2016
Die Vertretung des Beklagten durch die D Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten als Vertretung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten keine Streitgenossin. Ihre Vertretung erfolgt darüber hinaus im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit, da der Beklagte als Versicherungsnehmer Prämien zahlt und der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 5.-2 AHB das Recht und die Pflicht zur Prozessführung obliegt. Durch ihr Bestellschreiben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. Die Vertretungsbeschränkung dient dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht sowie dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung. Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 genügt, sieht das Gesetz daher eine Zurückweisung des nichtvertretungsbefugten Vertreters durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Die Wirkung der Zurückweisung tritt ex nunc ein. Die Verteidigungsanzeige ist damit als wirksam anzusehen. Der Beschluss nach § 79 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar.