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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – Voraussetzungen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: BGH korrigiert OLG Oldenburg in Diesel-Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 31. Juli 2023 eine wichtige Entscheidung im Kontext von Diesel-Fahrzeugen und Schadensersatzansprüchen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob einem Kläger, der Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Fahrzeug verlangt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, nachdem er die Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten hatte. Der BGH hob diese Entscheidung auf und gewährte dem Kläger die Wiedereinsetzung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VIa ZB 1/23  >>>

Das Dilemma der Fristversäumnis

Diesel-Kläger: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – Voraussetzungen
BGH korrigiert OLG: Fristversäumender Diesel-Kläger erhält erneute Chance auf Schadensersatz. (Symbolfoto: VIa ZB 1/23 /Shutterstock.com)

Der Kläger hatte fristgemäß Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde auf Antrag des Klägers mehrmals verlängert, zuletzt „letztmalig“ bis zum 23. September 2022. Der Kläger beantragte eine weitere Fristverlängerung, die jedoch vom Berufungsgericht abgelehnt wurde. Das Gericht argumentierte, dass die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kein ausreichender Grund für eine weitere Fristverlängerung sei.

Vertrauen in die Justiz

Der Kläger argumentierte, dass sein Prozessbevollmächtigter auf die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei insbesondere durch die vorherigen Fristverlängerungen und das Einverständnis der Gegenseite begründet gewesen. Zudem wies der Kläger auf eine Pressemitteilung des BGH hin, die den Instanzgerichten zu einem Zuwarten geraten hatte.

Rechtsstaatsprinzip und wirkungsvoller Rechtsschutz

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt hatte. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass sein Antrag auf Fristverlängerung nicht abgelehnt werden würde, insbesondere da die Gegenseite eingewilligt hatte.

Ermessensspielraum und Vertrauensschutz

Der BGH betonte, dass das Berufungsgericht einen Ermessensspielraum bei der Gewährung von Fristverlängerungen hat. Allerdings sei dieses Ermessen nicht grenzenlos. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht den besonderen Umständen des Klägers und dem Einverständnis der Gegenseite mehr Gewicht beimessen müssen.

Schlussgedanken: Ein Sieg für den Rechtsschutz

Dieser Beschluss des BGH stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Zivilprozessrechts dar. Er betont die Bedeutung des Vertrauens in die Justiz und des Rechtsstaatsprinzips. Vor allem aber öffnet er dem Kläger erneut die Tür zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche im Kontext der Diesel-Affäre. Damit wird einmal mehr deutlich, wie entscheidend die Wahrung der Prozessrechte für den Einzelnen ist.

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Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: VIa ZB 1/23 – Beschluss vom 31.07.2023

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts auf jeweiligen Antrag des Klägers wegen starker Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmächtigten zunächst bis zum 23. August 2022 und sodann unter Hinweis auf das versicherte Einverständnis der Beklagten mit dem Zusatz „letztmalig“ bis zum 23. September 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 23. September 2022 hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals bis zum 7. Oktober 2022 zu verlängern. Die Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die weitere Verlängerung mit Verfügung vom 27. September 2022 zurückgewiesen und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung.

Am 7. Oktober 2022 hat der Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter, dem der Hinweis „letztmalig“ unverschuldet verborgen geblieben sei, habe auf die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung vertrauen dürfen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers infolge des Ausscheidens mehrerer Rechtsanwälte aus der Kanzlei einschließlich des ursprünglichen Bearbeiters und der damit einhergehenden erheblichen Arbeitsmehrbelastung nicht möglich gewesen. Die Gegenseite sei auf diese besonderen Umstände hingewiesen worden und habe sich mit einer weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt. Im Übrigen sei das Vertrauen in die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung auch deshalb berechtigt gewesen, weil der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 (Nr. 104/2022) den Instanzgerichten im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 und die erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 zu einem Zuwarten geraten habe.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anträgt.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert und damit den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen. Auch bei Einwilligung des Gegners bestehe kein generell schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung, weil dem Berufungsgericht stets ein Ermessensspielraum verbleibe. Ein Vertrauen könne allenfalls gerechtfertigt sein, wenn das Ermessen auf null reduziert sei, etwa wenn der Verlängerungsantrag auf besondere Gründe gestützt werde. Besondere Gründe, die ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Gewährung einer dritten Fristverlängerung hätten rechtfertigen können, hätten nicht vorgelegen. Die Empfehlung des Bundesgerichtshofs in der Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 (Nr. 104/2022) könne sich nur auf solche Verfahren beziehen, in denen die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21 aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich seien, was erst nach Eingang der Berufungsbegründung geprüft werden könne. Die geschilderte Arbeitsbelastung seines Prozessbevollmächtigten aufgrund des Ausscheidens insbesondere des bis dahin betrauten Bearbeiters aus der Kanzlei rechtfertige ein Vertrauen des Klägers in die Gewährung der Fristverlängerung nicht, da dieser Umstand nicht mitgeteilt worden sei. Ein Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Vorsitzende die Frist „letztmalig“ bis zum 23. September 2022 verlängert und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass unter unveränderten Umständen eine Fristverlängerung nicht gewährt werde. Dass dieser Hinweis dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne dessen Verschulden verborgen geblieben sei, ergebe sich aus seinem Vortrag zur erstrebten Wiedereinsetzung nicht.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne sein Verschulden und ohne ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO), weil er darauf vertrauen durfte, sein rechtzeitig gestellter Antrag, die bis zum 23. September 2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten um zwei weitere Wochen zu verlängern, werde nicht abgelehnt werden.

aa) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 – VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 – II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 10, jeweils mwN).

bb) So verhielt es sich hier.

Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 9; Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.

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Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Weder war der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist missbräuchlich (vgl. zu einer Versagung unter diesem Gesichtspunkt Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 13) noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung (vgl. dazu Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 39). Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1, 13; BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN), trat ohne Rücksicht darauf, ob hier aufgrund der ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 ein Abwarten der Instanzgerichte angezeigt war, zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 551 Rn. 13). Dass zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei Instanzgerichten anhängig sind, ändert im Übrigen nichts an der Gültigkeit allgemeiner prozessualer Grundsätze (aA für Fristverlängerungen in „Massenverfahren“ OLG Bamberg, Beschluss vom 25. April 2019 – 8 U 2/19).

Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis der Vorsitzenden auf eine „letztmalige“ Verlängerung stand dem Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Fristverlängerung ohne Rücksicht darauf nicht entgegen, ob er ihn bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen konnte. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11 mwN). Entsprechend darf ein Rechtsmittelführer und durfte hier der Kläger davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben werde, ohne sich an die Kundgabe der vorangegangenen Fristverlängerung als letztmalig gebunden zu halten oder wegen dieser Kundgabe andere Maßstäbe an die Begründetheit des Fristverlängerungsantrags anzulegen als die gesetzlich vorgegebenen. Eine Erschütterung des Vertrauens eines Rechtsmittelführers aufgrund eines entsprechenden Zusatzes hätte allenfalls in Betracht kommen können, wenn das Berufungsgericht mit der Fristverlängerung tragfähige und zum Zeitpunkt der Ermessensausübung fortgeltende Erwägungen offenlegt hätte, aus denen eine weitere Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nicht in Betracht kam. Das war hier nicht der Fall.

c) Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verwerfung der Berufung ist gegenstandslos.

 

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