ArbG Frankfurt
Az.: 9 Ca 4956/02
Urteil vom 27.03.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht einfach ohne Angabe von Gründen an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz versetzen. Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber die Versetzung begründen.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin zunächst gekündigt, die ausgesprochene Kündigung jedoch später wieder zurückgenommen. Die Arbeitnehmerin wurde dann ohne Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt. Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag. Ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe: Eine Versetzung eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich für diesen auch nachvollziehbar sein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher immer die Gründe angeben, die zu dieser Entscheidung geführt haben.