ArbG Frankfurt
Az.: 9 Ca 4956/02
Urteil vom 27.03.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht einfach ohne Angabe von Gründen an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz versetzen. Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber die Versetzung begründen.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin zunächst gekündigt, die ausgesprochene Kündigung jedoch später wieder zurückgenommen. Die Arbeitnehmerin wurde dann ohne Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt. Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag. Ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe: Eine Versetzung eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich für diesen auch nachvollziehbar sein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher immer die Gründe angeben, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



