Zeitpunkt in Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 11/20 – Urteil vom 29.09.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.10.2019, Az. 6 O 229/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten (der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) die Zahlung einer Betriebsrente, weil er der Ansicht ist, eine Gesetzesänderung zum 01.01.2017 habe einen Versicherungsfall nach § 33 VBL-Satzung (im Folgenden: VBLS) ausgelöst.
Der am … 1969 geborene Kläger erhielt wegen eines Versicherungsfalls vom 31.08.1987 seit dem 01.09.1987 eine Invalidenrente nach §§ 8 bis 11 der 1. Rentenverordnung DDR. Diese Rente wurde nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß § 302a SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2017 (im Folgenden: a.F.) als gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit fortgeführt. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde § 302a SGB VI dahingehend geändert, dass alle überführten Invalidenrenten des Beitrittsgebiets ab 01.07.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten, sofern ein Anspruch ununterbrochen bestanden hat.
Infolge dieser Gesetzesänderung teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 08.05.2018 mit, dass seine Rente ab dem 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelte.
Seit dem 01.01.1997 ist der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Der Arbeitgeber hat ab diesem Zeitpunkt die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und für das Jahr 2018 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 31.709,58 € gemeldet.
Am 13.09.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Mitteilungen vom 24.10.2018 und 14.11.2018 mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt des allein maßgeblichen Versicherungsfalls vom 31.08.1987 sei er noch nicht bei der Beklagten pflichtversichert gewesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe eine Betriebsrente zu, weil aufgrund der Umstufung des Rentenanspruchs zum 01.07.2017 der Versicherungsfall nach § 33 Abs. 1 VBLS eingetreten sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden. Die Wartezeit des § 34 VBLS sei am 01.07.2017 erfüllt gewesen. Dass ihm bereits vor dem 01.07.2017 aufgrund des Leistungsfalls vom 31.08.1987 ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zugestanden habe, sei unerheblich. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI habe andere Voraussetzungen als der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI; maßgeblich sei nach § 33 Abs. 1 VBLS allein die Entstehung des Letzteren. Daher ändere es auch nichts, dass die Umstufung des Anspruchs auf eine gesetzliche Neuregelung des § 302a SGB VI zurückgehe.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.07.2017 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 343,36 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, zum 01.07.2017 sei kein neuer Versicherungsfall nach § 33 Abs. 1 VBLS eingetreten, da die Rentenbezüge des Klägers durchweg auf ein- und demselben Leistungs- und Versicherungsfall vom 31.08.1987 beruhten. Da die Rente aufgrund einer Gesetzesänderung umgestellt worden sei, habe die Deutsche Rentenversicherung zum 01.07.2017 nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VI für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vorlagen. Damit sei kein Versicherungsfall im Sinne des § 33 VBLS eingetreten. Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31.08.1987 habe aber noch keine Pflichtversicherung bestanden und auch die Wartezeit nach § 34 VBLS sei noch nicht abgelaufen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33 VBLS nicht erfüllt seien. Allen Rentenbescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung liege der allein maßgebliche Versicherungsfall vom 31.08.1987 zu Grunde. Durch die Umstellung zum 01.07.2017 aufgrund der Änderung des § 302a Abs. 1 SGB VI habe die ursprüngliche Rente des Klägers lediglich eine neue Bezeichnung erhalten, ohne dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert hätten. Dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung habe daher auch keine neue Prüfung der Voraussetzungen zum Versicherungsfall zugrunde gelegen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend macht er geltend, dass bei der Umstellung zum 01.07.2017 ein neuer Rentenbescheid erteilt worden sei, weil sich unter anderem der Rentenartfaktor geändert habe. Diese Umstellung falle unter den Wortlaut des § 33 VBLS. Hätte die Beklagte ausschließen wollen, dass die Umstufung von Renten aufgrund des Flexirentengesetzes zur Entstehung von Betriebsrenten führen, hätte sie § 33 VBLS ändern müssen. Das habe sie aber nicht getan. Überdies sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich aus der Änderung keine Nachteile für ihn ergeben sollten. Die Entscheidung des Landgerichts führe aber zu einem Nachteil für den Kläger. Ein neuer Versicherungsfall könne auf Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts erst bei Erreichen der Altersgrenze 2034 bzw. 2036 eintreten. Dem Kläger wäre es damit verwehrt, bei Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und einer weiteren Erkrankung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da er eine solche bereits erhalte.
Der Kläger beantragt in der Berufung: Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Karlsruhe vom 25.10.2019 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.2017 eine Betriebsrente in satzungsgemäßer Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente könnte sich nur aus § 33 Satz 3 VBLS ergeben. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall eingetreten und in diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit nach § 34 VBLS erfüllt ist. Für beides ist allein entscheidend, ob mit der Änderung zum 01.07.2017 ein Versicherungsfall nach § 33 Satz 1 VBLS eingetreten ist. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht zu Recht ausgegangen, er ist insoweit auch zwischen den Parteien nicht umstritten.
Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Änderung zum 01.07.2017 keinen Versicherungsfall im Sinne des § 33 Satz 1 VBLS darstellt. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist – nach den Grundsätzen, die für die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen gelten – auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11 – juris Rn. 40). Allgemeine Vertragsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17 – juris Rn. 41). Für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist demzufolge maßgebend, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83-92, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 110/07 – juris Rn. 7).
a.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Wortlaut des § 33 Satz 1 VBLS allein darauf abstellt, ab welchem Monat „der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht“, und nicht nach dem Grund differenziert, auf dem der Anspruch beruht. Insoweit ließe es sich mit dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich vereinbaren, dass der Versicherungsfall nicht nur durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände, sondern auch durch eine Änderung der maßgeblichen Vorschriften – wie hier des § 302a SGB VI – eintreten kann.
Dieses am unmittelbaren Wortlaut orientierte Verständnis, auf das sich der Kläger beruft, übergeht aber, dass die Vorschrift den Versicherungsfall zeitlich an den Ersten desjenigen Monats anknüpft, „von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente (…) besteht“. Damit stellt § 33 Satz 1 VBLS auf den Zeitpunkt ab, zu dem „der Anspruch“ entsteht. Von der Entstehung eines Anspruchs sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ein bereits bestehender Anspruch lediglich verändert wird. So stellt es – unstreitig – keinen Versicherungsfall dar, wenn die Rente ohne Änderung der Tatsachengrundlage neu berechnet und in der Höhe angepasst wird, wie es im Fall des Klägers etwa im Juni 2016 der Fall war (Bescheid vom 05.06.2016, Anlage K7). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die rechtliche Kontinuität: Der Versicherungsfall tritt nach § 33 Satz 1 VBLS nur ein, wenn ein im Rechtssinne (ganz oder teilweise) neuer Anspruch auf eine gesetzliche Rente entsteht. In diesem Fall sind – von der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bescheid § 33 Satz 2 VBLS anknüpft – auch die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen. Wird dagegen eine bereits bestehende Forderung umgestaltet, führt dies nicht zu einer erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen oder einer sonstigen Zäsur, die den Versicherungsfall auslösen würde. Der Zeitpunkt, „von dem an der Anspruch (…) besteht“, ist dann nicht dessen Veränderung, sondern seine ursprüngliche Entstehung.
Das entspricht dem – maßgeblichen – Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Für diesen steht im Vordergrund, dass er tatsächlich „die Rente“ – in Form regelmäßiger Zahlungen – erhält. Die rechtliche Einkleidung der Zahlungen spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Dementsprechend begreift ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine Änderung der rechtlichen Grundlagen für die Rentenzahlung auch nicht als Zäsur, sondern identifiziert die vorherigen Zahlungen mit den späteren als dieselbe Rente.
Nach diesen Maßstäben ist zum 01.07.2017 kein Rentenanspruch zu Gunsten des Klägers entstanden und damit kein Versicherungsfall eingetreten. Mit der Änderung des § 302a SGB VI durch das Flexirentengesetz vom 08.12.2016 wurden keine neuen Rentenansprüche begründet, sondern bereits bestehende Ansprüche umgestaltet. Die rechtliche Kontinuität kommt im Wortlaut des § 302a SGB VI deutlich zum Ausdruck: „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente (…), die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung“ (Hervorhebungen hinzugefügt). Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers: Ein Hauptzweck des Gesetzes war die Verbesserung der Möglichkeit, Teilrente und Hinzuverdienst flexibler zu gestalten (BT-Drs. 18/9787, S. 2, 23). Die Änderung des § 302a SGB VI war für die Betroffenen vorteilhaft, da „das für Invalidenrenten vorausgesetzte Restleistungsvermögen von einem Drittel geringer ist als das nach heutigem Recht für volle Erwerbsminderung vorausgesetzte Restleistungsvermögen von unter drei Stunden täglich.“ (BT-Drs. 18/9787, S. 48). Darüber hinaus diente die Umstellung der Verwaltungsvereinfachung: „Zugleich wird durch die Geltung als Erwerbsminderungsrente erreicht, dass bisherige Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit entfallen können.“ (BT-Drs. 18/9787, S. 48). Dieser Gesetzeszweck kommt im Wortlaut des § 302a SGB VI zum Ausdruck: Der Rentenanspruch bleibt dem Grunde nach unangetastet, „gilt“ aber – für die Berechnung – als Rente wegen Erwerbsminderung. Die Änderung des § 302a SGB VI durchbricht demnach die Kontinuität der Rente ebensowenig wie die Überführung der Invalidenrenten des Beitrittsgebiets in Renten wegen Erwerbsunfähigkeit durch § 302a Abs. 1 SGB VI a.F. (dazu BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA/04 R – juris Rn. 29-32).
Nichts Anderes folgt aus dem Bescheid vom 08.05.2018. Darin heißt es, „der bisherige Bescheid wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.07.2017 aufgehoben“ (Hervorhebung hinzugefügt); die Rente wurde – zugunsten des Klägers – neu berechnet. Dementsprechend wurden auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht neu überprüft.
b.
Anders als der Kläger meint, war die Beklagte vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht gehalten, ihre Satzung zu ändern, um die Entstehung neuer Betriebsrentenansprüche auszuschließen. Da mit der Änderung des § 302a SGB VI keine Ansprüche neu begründet wurden, führte das Flexirentengesetz auch nach der bestehenden Fassung des § 33 Satz 1 VBLS nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls. Eine Klarstellung wäre möglich gewesen, war aber nicht erforderlich.
c.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz oder ein Verschlechterungsverbot berufen.
Dabei ist schon fraglich, ob mit dem Flexirentengesetz ein solch umfassendes Benachteiligungsverbot einherging, wie es der Kläger in der Berufungsbegründung in Anspruch nimmt. Letztlich beruft sich der Kläger insoweit darauf, dass er auch bei späteren Änderungen seiner Leistungsfähigkeit und seiner Lebensumstände nicht schlechter stehen dürfe, als es – hypothetisch – der Fall gewesen wäre, wenn sein Anspruch als Rente wegen Berufsunfähigkeit weitergeführt worden wäre. Die Gesetzesbegründung bezieht sich aber lediglich auf den status quo und hält fest, dass infolge „der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze nicht mehr zielführend“ sei und dass „das für Invalidenrenten vorausgesetzte Restleistungsvermögen von einem Drittel geringer ist als das nach heutigem Recht für volle Erwerbsminderung vorausgesetzte Restleistungsvermögen von unter drei Stunden täglich“ (Bt.-Drs. 18/9787, S. 48). Auch der Hinweis „Daraus ergeben sich für Sie keine Nachteile“ im Bescheid vom 08.05.2018 (Anlage K2) bezieht sich nach dessen Zusammenhang nicht auf zukünftige Veränderungen, sondern nur auf den damaligen Ist-Zustand, insbesondere auf die Rentenhöhe.
Letztendlich kann die Frage, ob und in welchem Umfang mit dem Flexirentengesetz ein Verschlechterungsverbot einhergeht, im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn dem Kläger aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 bereits ein Nachteil entstanden wäre. Dies hat er aber nicht vorgetragen; die von ihm beschriebenen Konstellationen sind zukünftig und hypothetisch. Der Kläger nimmt vielmehr seinerseits mit seiner Auslegung des § 33 Satz 1 VBLS und der Forderung nach Zahlung einer Betriebsrente einen Vorteil in Anspruch, den er – unstreitig – nicht gehabt hätte, wenn es zum 01.07.2017 nicht zu einer Änderung des Rentenanspruchs gekommen wäre. Dass aus dem Flexirentengesetz – jenseits der in der Gesetzesbegründung genannten Vorteile – ein Anspruch auf eine derartige Besserstellung folgen würde, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass ein Härtefall vorliege, der nach § 242 BGB zu einer Sonderbehandlung führen müsse, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Kläger entsteht gegenwärtig – wie ausgeführt – durch die Regelung des § 33 VBLS weder ein Nachteil im Verhältnis zu seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung vor dem 01.07.2017, noch ist eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherungsnehmern in vergleichbarer Lage vorgetragen oder ersichtlich.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.