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Verkehrsunfall mit vom Straßenrand anfahrenden Sondersignale verwendenden Müllfahrzeugs

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 6/19 – Beschluss vom 23.09.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 7 O 261/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 16.10.2020 Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung liegen vor. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch ein verkehrsordnungswidriges Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht worden ist, hinter das die Betriebsgefahr des von der Zeugin … geführten Fahrzeugs zurücktritt.

1. Zulasten des Beklagten zu 1. ist davon auszugehen, dass dieser die beim Anfahren vom Straßenrand in den allgemeinen Verkehrsraum hinein nach § 10 StVO erforderliche Rückschau und Sorgfalt nicht vorgenommen bzw. eingehalten hat, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder geschädigt werden.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Anschein pflichtwidrigen Verhaltens gegen den Anfahrenden besteht, wenn es – wie im Streitfall – im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (Urteil des Senats vom 15.08.2018, Az. 1 U 21/17; s. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Einfahrvorgang erst dann endet, wenn sich das anfahrende Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005, Az. 4 U 35/04, Juris). Den dahingehenden Anschein haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Ganz im Gegenteil haben die Darlegungen des Sachverständigen… im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 ergeben, dass der Beklagte zu 1. die Zeugin … in den rechten Seitenspiegeln des von ihm geführten LKW hätte sehen müssen, als diese versuchte, das Müllfahrzeug zu passieren. Hätte er die Zeugin … bemerkt, wäre es ihm aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, anzufahren.

Verkehrsunfall mit vom Straßenrand anfahrenden Sondersignale verwendenden Müllfahrzeugs
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Im Streitfall fehlt es hier nicht an der erforderlichen Typizität des Geschehens. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (Urteil des Senats vom 15.08.2018, Az. 1 U 21/17; vgl. auch BGH, VersR 2011, 234). Insofern trifft es zwar zu, dass das Beklagtenfahrzeug mit Sonderrechten nach § 35 Abs. 6 StVO am Straßenverkehr teilnahm. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Müllfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht „im Einsatz“ war; denn auch das Umsetzen des Fahrzeugs von einer zur nächsten Ladestelle gehört zum „Einsatz des Fahrzeugs zur Müllabfuhr“. Allerdings befreit § 35 Abs. 6 StVO den Fahrer eines Müllfahrzeugs lediglich zeitunabhängig von spezifischen Pflichten zur Benutzung bestimmter Fahrtrichtungen und zum Halten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern vor allem auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung; mit ihr soll eine möglichst schnelle und für Mitarbeiter risikolose Müllabfuhr ermöglicht werden. Dementsprechend befreit diese Pflicht nicht von der Einhaltung allgemeiner Verkehrsregeln (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 35 StVO Rn. 10 m.w.N.), namentlich allgemeiner Pflichten beim Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr (OLG Düsseldorf, VM 1978, 69; vgl. insoweit auch den Umkehrschluss aus § 20 Abs. 5 StVO).

Das Kerngeschehen – das Anfahren vom Fahrbahnrand – als solches reicht nur dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht mehr aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Solche dem Anscheinsbeweis entgegenstehende Umstände haben die Beklagten indes nicht behauptet.

2. Der Einwand der Beklagten, eine dem Kläger zuzurechnende Mitverantwortlichkeit der Zeugin … liege schon deshalb vor, weil diese mit zu geringem Seitenabstand das Müllfahrzeug passiert habe, geht für den streitgegenständlichen Geschehensablauf fehl.

Zwar trifft es zu, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass am Fahrbahnrand stehende Fahrzeuge nur mit ausreichendem Seitenabstand und reduzierter Geschwindigkeit passiert werden dürfen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 6 StVO Rn. 6 m.w.N.). Indes stehen beide Umstände bereits in einer Wechselwirkung zueinander. Je größer der Seitenabstand ist, desto geringer kann die Herabsetzung der Geschwindigkeit sein; je geringer der Seitenabstand ist, desto größer muss die Herabsetzung der Geschwindigkeit sein (Urteil des Senats vom 08.04.2009, Az. 1 U 155/08). Denn mit beiden Umständen soll vermieden werden, dass sich besondere Gefahren beim Passieren realisieren.

Zudem können die räumlichen Verhältnisse dazu führen, dass ein größerer Seitenabstand zu dem am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug nicht eingehalten werden kann. Davon ist auch im Streitfall auszugehen; namentlich war die Zeugin… nicht berechtigt, den rechtsseitigen Bürgersteig beim Passieren des Müllfahrzeugs zu benutzen, um einen größeren als den tatsächlich eingehaltenen Seitenabstand (5m Gesamtbreite der Straße, 2,5m Breite des Müllfahrzeugs, knappe 2m Breite des Opel Corsa) zu wahren. In einer solchen Situation ist es mitnichten generell unzulässig, zu passieren. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass an Engstellen der Straßenverkehr zum Erliegen käme. Voraussetzung ist allerdings, dass bei einem Unterschreiten des grundsätzlich vorzuhaltenden Seitenabstandes vom 1m zu am Straßenrand haltenden oder parkenden Fahrzeugen der Passiervorgang mit geringster Geschwindigkeit und besonderer Aufmerksamkeit sowie Wachsamkeit durchgeführt wird; der Verkehrsteilnehmer muss in der Lage sein, auf plötzlich eintretende Gefahren zu reagieren und diese zu vermeiden. Dass die Zeugin … diese Pflichten verletzt hätte, ist nicht erwiesen.

Eine Wartepflicht ergab sich für die Zeugin … auch nicht aus den offenkundigen besonderen Umständen (Müllfahrzeug im Einsatz, auf der „falschen“ Straßenseite haltend, mit eingeschaltetem gelben Rundumlicht und eingeschalteter Warnblinkanlage); hieraus folgte weder eine unklare Verkehrslage noch schienen ungewöhnliche (verkehrsfremde) Gefahren auf. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin … von hinten dem Müllfahrzeug annäherte; sie hatte dementsprechend den Bereich des Fahrzeugs im Blick, in dem der abzufahrende Müll aufgeladen wird und entsprechender Mitarbeiterverkehr stattfindet. Eingedenk dessen vermochte sie Risiken zu erkennen, die sich gerade mit dem Betrieb eines Müllfahrzeugs ergeben. Nach den Feststellungen des Vorderrichters, an die der Senat gebunden ist (529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die auch mit der Berufung nicht angegriffen werden, ist zudem davon auszugehen, dass im Moment des Zusammenstoßes kein Beladevorgang stattfand, vielmehr der Belader linksseitig in Richtung der Kreuzung lief und der Beklagte zu 1. dazu ansetzte, das Müllfahrzeug zum nächsten Ladeort umzusetzen.

Eingedenk der vorgenannten Umstände trifft es nicht zu, dass der Vorderrichter fehlerhafterweise davon ausgegangen wäre, dass eine Mitverantwortlichkeit des Klägers kumulativ das Unterschreiten des seitlichen Mindestabstandes und ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Zeugin … voraussetze. Vielmehr ist der Vorderrichter davon ausgegangen, dass im Streitfall zwar der üblicherweise gebotenen Mindestseitenabstand von 1m nicht einzuhalten war; unter dieser Annahme aber ein pflichtwidriges Verhalten der Zeugin … nur in einer – indes nicht bewiesenen – zu hohen Geschwindigkeit oder einem unachtsamen Führen des PKW liegen kann.

3. Der Senat lässt dahinstehen, ob mit dem Fahrzeug des Klägers – angesichts seiner Größe, wie dies der Vorderrichter angenommen hat – tatsächlich eine kleinere Betriebsgefahr als mit dem Müllfahrzeug verbunden ist (Üblicherweise wird die Betriebsgefahr durch die Gesamtheit aller Umstände definiert, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen. Aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs hängt das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab. Jedoch ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt zu berechnen. Vielmehr ist die Betriebsgefahr als Faktor bei der Abwägung der Verursacherbeiträge bezogen auf den konkreten Schadenfall zu beurteilen, da sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert. Die Höhe der Betriebsgefahr kann nicht losgelöst von der konkreten Unfallsituation, vor allem nicht ohne Blick auf das Fahrverhalten des Unfallgegners bestimmt werden). Denn jedenfalls tritt die Betriebsgefahr hinter die gravierende Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. zurück (Urteil des Senats vom 15.08.2018, Az. 1 U 21/17; vgl. auch BGH VersR 2011, 1540 m.w.N.). Ein Verstoß gegen die grundlegenden, die Sicherheit des Verkehrs gewährleistenden Pflichten – wie im Streitfall des Beklagten zu 1. gegen die aus § 10 StVO resultierenden Pflichten wiegt besonders schwer; es entspricht herkömmlicher Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2013, Az. 4 U 108/12, Juris).

Soweit die Beklagten ein solches Zurücktreten verneinen, weil am Müllfahrzeug die Warnblinkanlage und die Rundumleuchte eingeschaltet gewesen waren, verkennen sie, dass mit diesen Sonderzeichen lediglich die mit § 35 Abs. 6 StVO zugewiesenen Sonderrechte gekennzeichnet und abgesichert werden; auf diese kommt es indes im Streitfall nicht an. Soweit bei Sondersignalen möglicherweise auch ein Passieren des Fahrzeugs verboten war, ist dies für den Streitfall zu verneinen. Auf die Situation des Anfahrens in den allgemeinen Verkehrsraum hinein sind alle diese Umstände unbeachtlich. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. mitnichten beabsichtigt hatte, untypische Fahrbewegungen vorzunehmen, namentlich das Müllfahrzeug auf die andere Fahrbahnseite umzusetzen oder – die Fahrbahn querend – die Straße zu verlassen, und diese mithilfe der Warnsignale absichern wollte. Vielmehr war er im Begriff, sich in den allgemeinen Verkehr einzufädeln; offenkundig, um zur nächsten Ladestelle zu gelangen. In dieser Situation galten für ihn die allgemeinen Verkehrsregeln; insbesondere war er gegenüber der Zeugin … nicht vorfahrtsberechtigt (arg e § 20 Abs. 5 StVO).

4. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat den Beklagten aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 12222 KV GKG).

 

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