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Versicherungsvertrag – Kündigung und späterer Widerspruch


LG Stuttgart

Az: 13 S 100/13

Urteil vom 20.11.2013


 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.06.2013 – Az. 1 C 5903/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 2.000 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht Rückzahlung seiner eingezahlten Prämien im Bezug auf eine Kapitallebensversicherung zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes.

Am 19.05.2005 beantragte der Kläger bei der K AG eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die K AG nahm den Antrag mit Übersendung der Police am 26.07.2005 an. Versicherungsbeginn war der 01.07.2005. Die Versicherungssumme betrug 11.965 Euro. Ab Versicherungsbeginn bezahlte der Kläger einen monatlichen Beitrag in Höhe von 30 Euro unter Einschluss eines monatlichen Ratenzuschlags in Höhe von 5 % des Jahresbeitrags.

Mit Übersendung des Versicherungsscheins erhielt der Kläger die notwendigen Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 22.07.2011 (Bl. 125 d. A.) und bestätigte dies nochmals mit Schreiben vom 18.08.2011 (Bl. 130 d. A.). Die K AG erstellte mit Schreiben vom 25.08.2011 (Bl. 54 d. A.) eine Abrechnung und kehrte den Rückkaufswert in Höhe von 621,08 Euro an den Kläger aus. Nach Rechtshängigkeit bezahlte die Beklagte im Nachgang auf ihren Schriftsatz vom 22.01.2013 (Bl. 200 d. A.) einen weiteren Betrag in Höhe von 164,27 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2012 (Bl. 56 d. A.) erklärte der Kläger den Widerspruch gem. § 5 a VVG gegenüber dem Versicherungsvertrag und gleichzeitig den Widerruf des Vertrages gem. § 355 BGB.

Rückwirkend zum 01.01.2007 wurde die K AG auf die Beklagte verschmolzen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zu. Es sei schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da das in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. normierte Policenmodell gegen Europarecht verstoße. Der Versicherungsvertrag sei zudem aufgrund des wirksamen Widerspruchs rückwirkend entfallen.

Das Widerspruchsrecht habe aufgrund der fehlerhaften Belehrung bis zur Ausübung fortbestanden.

Zudem stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt habe.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.999,68 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 445,30 Euro jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.04.2012 zu zahlen.

Hilfsweise machte der Kläger erstinstanzlich Auskunftsansprüche bezüglich des Rückkaufswerts sowie entsprechende weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 51,97 Euro geltend.

Letztlich beantragte der Kläger, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. das Verfahren auszusetzen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28.03.2012, Az. IV ZR 76/11 (Europarechtskonformität von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG).

Die Beklagte beantragte Klagabweisung.

Sie ist der Auffassung, das Policenmodell gem. § 5 a Abs. 1 VVG sei mit Europarecht vereinbar.

Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.

Das Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls gem. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG verfristet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Policenmodell sei nicht europarechtswidrig, der Widerspruch vom 28.03.2012 sei verfristet, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu und ein Schadensersatzanspruch aus c. i. c. scheide aus.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen und beantragt wie in erster Instanz, macht allerdings hilfsweise keinen Auskunfts- bzw. Restzahlungsanspruch im Hinblick auf den Rückkaufswert mehr geltend.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegten Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers verneint.

1. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 a. F. VVG entsprechend dem so genannten Policenmodell wirksam zustande gekommen ist. Auch die Kammer ist gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung nicht der Auffassung, dass das Policenmodell des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. gegen europäisches Recht verstoßen könnte (Urteil vom 10. April 2013, 13 S 77/12). Sie folgt damit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zuletzt OLG München, VersR 2013, 1025; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012, 7 U 54/12, zu weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. bereits Urteil des Amtsgerichts Seite 8; Bl. 247 d. A.).

2. Auf die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2012 erklärten Widerspruchs (Anlage K4; Bl. 56 d. A.) gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. kommt es nicht an. Vielmehr wurde das Versicherungsverhältnis aufgrund der unstreitigen Kündigung des Klägers vom 22.07.2011 bzw. vom 18.08.2011 ex nunc, d. h. mit Wirkung für die Zukunft, beendet. Diese Kündigung steht dem später erklärten Widerspruch des Klägers entgegen, da der Kläger über sein Widerspruchsrecht ausreichend belehrt worden war.

Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrages einem späteren Widerruf generell entgegenstehe (OLG Karlsruhe r+s 2013, 483; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2012 – 8 U 125/11, juris Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 – 20 U 81/11, juris Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, 7 U 199/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2011, 7 U 27/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012, 7 U 4/12). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Ansicht für die Fälle abzulehnen, in denen der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch mangels ausreichender Belehrung über sein Widerspruchsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte (BGH, BB 2013, 2753, juris Rn. 24).

Eine solche Sachverhaltskonstellation, die eine Ablehnung der oben genannten Ansicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. über sein Widerspruchsrecht belehrt (vergleiche Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.09.2013, Seite 4; Bl. 295).

Entgegen den Angriffen der Berufung ist die Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies erfordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbige Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH, NJW 2006, 3060). Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als geeignete Belehrung angesehen werden (BGH, BB 2013, 2753). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins (Anl. K 2, Bl. 37 der Aktenrückseite) ist als zweiter Absatz unmittelbar unter der fett gedruckten Überschrift „Wichtig für den Versicherungsnehmer“ abgedruckt, vom vorangehenden Text durch einen Absatz abgerückt, außerdem wurde sie in Fettdruck und in Kursivschrift gestaltet. Sie ist daher geeignet, das Augenmerk des Lesers auf sich zu ziehen. Insbesondere durch die fett gedruckte Überschrift „Wichtige für den Versicherungsnehmer“ erhält diese ein Signal, dass das folgende für ihn von besonderer Bedeutung und deshalb zu lesen ist.

Auch inhaltliche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Berufung rügt insoweit, die Formulierung für die Kennzeichnung der fristauslösenden Unterlagen sei lückenhaft. Dies insbesondere, weil im Hinblick auf die maßgeblichen Verbraucherinformationen § 10 a VAG nicht ausdrücklich mit zitiert wurde. Aus Sicht der Kammer ist diese Formulierung nicht zu unbestimmt. Sie lautet: „Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn ihnen der Versicherungsschein und die weiteren vor genannten Unterlagen vollständig vorliegen. …“. Es wird klargestellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung „der Unterlagen“ beginnt. Welche Unterlagen dies genau sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer unproblematisch aus dem weiteren Text, insbesondere wird ausdrücklich auf die „vor genannten“ Unterlagen Bezug genommen. Dieses sind der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, wie sich aus dem unmittelbar davor stehenden Absatz ergibt. Dass es sich bei diesen um solche des § 10 a VAG handelt, ist ebenfalls dem oben stehenden Absatz zu entnehmen (vgl. zur Frage der Verwendung des Begriffs „Unterlagen“ OLG Köln, Versicherungsrecht 2013, 443, Rnr. 49).

Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils zur Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung Bezug genommen (Urteil, S. 8 ff.; Bl. 247 d. A.).

Da vorliegend eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht erfolgt ist, war der Kläger durch die Beklagte in die Lage versetzt worden, eine sachgerechte Auswahl zwischen Kündigungs- und Widerspruchsrecht zu treffen. Ihm war bewusst, dass er zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrecht auch über ein Widerspruchsrecht verfügte. Es stand ihm frei, die Vor- und Nachteile der Kündigung gegen die eines Widerspruchs abzuwägen. Nachdem der Kläger mit Erklärung vom 22.07.2011 die Kündigung des Vertrages ausgesprochen hatte, hat er das Gestaltungsrecht gewählt, das sich als vertragsändernd für die Zukunft auswirkt. Er hat damit zugleich denknotwendig den wirksamen Vertragsschluss in der Vergangenheit anerkannt und des bisherigen Bestand des Vertragsverhältnisses unterstellt und gebilligt. So rechnete die Beklagte am 25.08.2011 (Bl. 132 d. A.) den Vertrag ab und bezahlte an den Kläger 621,08 Euro. Der – nach anwaltlicher Beratung – zeitlich deutlich spätere Widerspruch stellt sich als widersprüchliches Verhalten des Klägers nach bereits beendetem Vertrag dar.

3. Auch ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht steht dem Kläger nicht zu.

Wie bereits unter 2. dargelegt, war die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nicht fehlerhaft.

Darüber hinaus ist die erforderliche Schadensursächlichkeit eines möglichen Belehrungsverstoßes ist nicht ersichtlich. Es genügt nicht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, den Vertrag zu widerrufen. Der Kläger müsste vielmehr konkret nachweisen, dass er den Versicherungsvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und sich von der vertraglichen Beziehung innerhalb der kurzen Frist des § 5 a Abs. 1 VVG losgesagt hätte. Auf die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger dabei nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei ordnungsgemäßer Belehrung nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (BGHZ 160, 58). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da keinerlei Gründe dargetan und nachgewiesen wurden, warum der Kläger innerhalb der kurzen Widerrufsfrist von dem Vertrag hätte Abstand nehmen sollen (BGH ZIP 2006, 2262).

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III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Es besteht keine Veranlassung, dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung gemäß § 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlage des Policenmodells an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2012, 7 U 54/12).

Im Übrigen sind zur Vorlage an den EuGH nur letztinstanzliche Gerichte verpflichtet. Andere als letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage berechtigt, § 267 Abs. 2 AEUV (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 3 b). Nachdem die Kammer die Revision gegen dieses Urteil zulässt, ist sie nicht letztinstanzliches Gericht.

3. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil wirft in entscheidungserheblichen Punkten verschiedene Rechtsfragen auf, zu denen es bislang keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

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