Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Schriftliche Gemeindeverträge: Rechtssicherheit und transparente Genehmigung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Formvorschriften müssen bei Verträgen mit Gemeinden eingehalten werden?
- Wie können Rechte aus einem Gemeindevertrag auf Dritte übertragen werden?
- Was sind die Folgen eines Formfehlers bei Gemeindeverträgen?
- Welche Rolle spielt der Gemeinderat bei Vertragsabschlüssen?
- Wann ist ein Vertrag mit einer Gemeinde rechtlich bindend?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Zweibrücken
- Datum: 30.11.2023
- Aktenzeichen: 4 U 152/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren und Widerklageverfahren im Zusammenhang mit Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüchen sowie der vertraglichen Übertragung von Rechten und Pflichten
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Hat Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Auskiesung des Ostteils des fraglichen Weihers beantragt; im Rahmen der Widerklage wurde auch streitig gemacht, ob ihr vertragliche Ansprüche aus dem Kiesentnahmevertrag zustehen.
- Beklagte: Begehrte in der Berufung die Abänderung des Urteils der Vorinstanz; im Rahmen der Widerklage strebte sie die Feststellung an, dass die aus dem Vertrag mit der Fa. G. … GmbH & Co. KG stammenden Rechte und Pflichten nicht auf die Klägerin übergegangen sind.
- Fa. G. … GmbH & Co. KG: Vertragspartnerin der Beklagten im Kiesentnahmevertrag vom 31.05.1999; Vertraglicher Hintergrundpunkt im Streit um den Übergang vertraglicher Rechte und Pflichten.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wollte Einsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit der geplanten Auskiesung des Ostteils eines Weihers erhalten. Zugleich streitet die Beklagte in der Widerklage darüber, ob aus dem im Jahr 1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf die Klägerin übergegangen sind.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin Ansprüche aus dem Kiesentnahmevertrag ableiten kann beziehungsweise ob die vertraglichen Rechte und Pflichten ausschließlich bei der Beklagten verbleiben.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10.11.2022 wurde abgeändert. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. In der Widerklage wurde festgestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Kiesentnahmevertrag vom 31.05.1999 nicht auf die Klägerin übergegangen sind und ihr daraus keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Zudem trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.
- Folgen: Die Klägerin muss die festgesetzten Prozesskosten tragen. Durch die Entscheidung wird bestätigt, dass vertragliche Ansprüche aus dem besagten Kiesentnahmevertrag ausschließlich der Beklagten zuzurechnen sind, was insbesondere bei künftigen Streitigkeiten zu berücksichtigen ist.
Schriftliche Gemeindeverträge: Rechtssicherheit und transparente Genehmigung
Verträge mit Gemeinden schriftlich abzuschließen, sichert die Rechtssicherheit Gemeindeverträge und entspricht den Anforderungen des Kommunalrechts Verträge. Auch im Fall von schriftlichen Verträgen Kommunen und schriftlichen Vereinbarungen sind klare rechtliche Grundlagen Verträge Gemeinden und das Schriftformerfordernis von zentraler Bedeutung. Diese Prinzipien gewährleisten einen reibungslosen Vertragsabschluss Gemeinde schriftlich und transparente Genehmigung Gemeindeverträge.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen der kommunalen Vertragsgestaltung verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Formfehler verhindert Übertragung von Kiesabbaurechten

Im Streit um die Übertragung von Kiesabbaurechten am … Weiher hat das Oberlandesgericht Zweibrücken die Klage auf Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Rechte und Pflichten aus einem 1999 geschlossenen Kiesabbauvertrag nicht wirksam auf die neue Betreiberin übergegangen sind.
Kiesabbauvertrag im Mittelpunkt des Rechtsstreits
Die Eigentümerin des … Weihers hatte 1999 mit der G. … GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Auskiesung des Gewässers geschlossen. Nach der Insolvenz dieser Gesellschaft im Jahr 2010 wurde deren Vermögen durch den Insolvenzverwalter an die heutige Klägerin veräußert, die Kiesförderung betreibt. Die neue Betreiberin begehrte nun Einsicht in die Anlagen eines Plangenehmigungsbescheids der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, um die von ihr beabsichtigte Auskiesung vorzubereiten.
Rechtliche Bewertung des OLG Zweibrücken
Das OLG hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankenthal auf und wies die Klage vollständig ab. Entscheidend war die fehlende Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei der Vertragsübernahme. Nach § 49 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung bedürfen Verpflichtungserklärungen der Gemeinde der Schriftform und müssen vom Bürgermeister oder einem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet werden.
Mangelnde Formvorschriften führen zur Unwirksamkeit
Da die Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht durch den Bürgermeister erfolgte, bewertete das Gericht das Rechtsgeschäft als schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Stadtrat erfolgte nicht, wodurch die Unwirksamkeit bestehen blieb. Das Gericht wies auch das Argument zurück, es habe eine Konkludente Genehmigung vorgelegen oder die Gemeinde verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich nun auf das Schriftformerfordernis berufe. Diese Einwände scheiterten am Schutzzweck der Formvorschrift der Gemeindeordnung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass für eine wirksame Vertragsübernahme die bloße schriftliche Zustimmung einer Partei nicht ausreicht. Eine Vertragsübernahme erfordert eine formgerechte dreiseitige Vereinbarung zwischen allen beteiligten Parteien. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Einhaltung von Formvorschriften im Vertragsrecht und dass Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nicht ohne weiteres auf Dritte übergehen können.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen bestehenden Vertrag übernehmen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass alle beteiligten Parteien (bisheriger Vertragspartner, neuer Vertragspartner und Gegenpartei) der Übernahme ausdrücklich und formgerecht zustimmen. Eine einfache schriftliche Zustimmung nur einer Partei reicht nicht aus. Achten Sie besonders darauf, dass die Vertragsübernahme die gleiche Form einhält wie der ursprüngliche Vertrag. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben, wenn sich herausstellt, dass die Übernahme unwirksam war.
Benötigen Sie Hilfe?
Unsichere Vertragssituation bei kommunalen Vereinbarungen?
Im Zusammenhang mit Gemeindeverträgen und den damit verbundenen Schriftformerfordernissen können Fragen zur rechtssicheren Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten schnell komplex werden. Dabei spielt die genaue Einhaltung gesetzlicher Vorgaben eine zentrale Rolle, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre vertraglichen Regelungen praxisgerecht zu überprüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften sicherzustellen. Wir setzen auf eine präzise Analyse Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen, mögliche Handlungsoptionen zu erörtern, um Ihre rechtliche Position zu stärken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Formvorschriften müssen bei Verträgen mit Gemeinden eingehalten werden?
Grundlegende Formvorschriften
Wenn Sie einen Vertrag mit einer Gemeinde abschließen möchten, müssen Sie zwingend die Schriftform einhalten. Diese Formvorschrift gilt für alle Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll – sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Verträge.
Unterschriftsregelungen
Die schriftliche Erklärung muss von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Bei einer amtsfreien Gemeinde benötigen Sie die Unterschrift:
- Des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters und
- Des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
Bei einer amtsangehörigen Gemeinde sind erforderlich:
- Die Unterschrift des Amtsdirektors und
- Die Unterschrift des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters
Besondere Formvorschriften
Bestimmte Verträge unterliegen zusätzlichen Formvorschriften:
Städtebauliche Verträge benötigen die Schriftform. Sind diese mit Grundstücksübertragungen verbunden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Rechtliche Konsequenzen
Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften ist der Vertrag schwebend unwirksam. Dies bedeutet:
- Der Vertrag kann durch nachträgliche Genehmigung des zuständigen Gemeindeorgans wirksam werden
- Ohne diese Genehmigung bleibt der Vertrag endgültig unwirksam
Beachten Sie: Die Gemeinde kann sich auch nach längerer Zeit noch auf einen Formmangel berufen, selbst wenn der Vertrag bereits wie ein wirksamer behandelt wurde.
Vertretungsmacht des Bürgermeisters
Der Bürgermeister kann die Gemeinde nicht in allen Fällen allein verpflichten. Seine Vertretungsmacht ist beschränkt:
- Bei laufenden Angelegenheiten darf er selbstständig handeln
- Bei wichtigen Entscheidungen benötigt er einen Beschluss des Gemeinderats
Handelt der Bürgermeister ohne die erforderliche Zustimmung des Gemeinderats, ist der Vertrag ebenfalls schwebend unwirksam.
Wie können Rechte aus einem Gemeindevertrag auf Dritte übertragen werden?
Die Übertragung von Rechten aus einem Gemeindevertrag unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Eine Gemeinde kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben grundsätzlich an einen Dritten übertragen.
Grundsätzliche Einschränkungen
Kernaufgaben der Gemeinde können nicht an Dritte übertragen werden. Dies betrifft insbesondere Aufgaben, die für die Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde wesentlich sind, wie etwa die Erstellung des Budgets oder die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
Mögliche Übertragungsformen
Bei der Übertragung von Rechten stehen zwei wesentliche Wege zur Verfügung:
1. Vertragliche Übertragung: Die Gemeinde kann mit einem Dritten einen Vertrag abschließen und so bestimmte Aufgaben übertragen. Bei dieser Form:
- Behält die Gemeinde die strategische Planung
- Kann sie durch Einzelanweisungen Einfluss nehmen
- Ist die Laufzeit in der Regel kürzer
2. Ausgliederung: Diese Form bedeutet eine dauerhafte Übertragung an eine Gemeindeanstalt oder eine juristische Person des Privatrechts. Hierbei:
- Plant und steuert der Dritte die Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich
- Beschränkt sich die Gemeinde auf die Aufsichtsfunktion
Formelle Voraussetzungen
Für eine wirksame Übertragung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei der Ausgliederung ist eine Rechtsgrundlage in einem Gemeindeerlass erforderlich. Wenn hoheitliche Befugnisse übertragen werden sollen, muss dies in der Gemeindeordnung verankert sein.
Die Übertragung muss dabei folgende Punkte regeln:
- Art und Umfang der übertragenen Aufgaben
- Rechtsform des Aufgabenträgers
- Finanzierung
- Aufsicht
- Organisation
Was sind die Folgen eines Formfehlers bei Gemeindeverträgen?
Die Verletzung kommunalrechtlicher Formvorschriften führt zur schwebenden Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung oder des Vertrags. Dies bedeutet, dass der Vertrag zunächst in einem rechtlichen Schwebezustand verbleibt.
Grundsätzliche Rechtsfolgen
Ein Formfehler bei Gemeindeverträgen führt nicht automatisch zur endgültigen Nichtigkeit. Stattdessen besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Gemeindeorgan. Diese Genehmigung muss jedoch die kommunalrechtlichen Regelungen einhalten, auch wenn sie nicht der ursprünglich vorgeschriebenen Form bedarf.
Konsequenzen bei verweigerter Genehmigung
Wenn die nachträgliche Genehmigung vom zuständigen Organ nicht erteilt wird, bleibt die Verpflichtungserklärung endgültig unwirksam. Dies kann für Vertragspartner der Gemeinde weitreichende Folgen haben – etwa bei Bauverträgen, wo die gesamte vertragliche Grundlage wegfallen kann.
Besonderheiten der Berufung auf Formfehler
Die Gemeinde kann sich auf den Formmangel berufen, unabhängig davon, ob:
- der Vertreter die Bestimmungen bewusst oder unbewusst missachtet hat
- die Gemeinde die Regelungen besser als ihr Vertragspartner hätte kennen müssen
- die Vertragsparteien den Vertrag über längere Zeit als rechtsgültig angesehen haben
Heilungsmöglichkeiten
In bestimmten Fällen können Verfahrens- und Formfehler geheilt werden. Bei Satzungen beispielsweise gilt nach § 4 Abs. 4 GemO ein allgemeiner Heilungstatbestand – die Satzungen gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Diese Heilung ist jedoch bei Gemeindeverträgen nicht möglich, wenn:
- der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
- die Rechtsaufsicht eine Beanstandung vorgenommen hat
- ein Bürger den Fehler innerhalb der Jahresfrist schriftlich gerügt hat
Die Berufung auf einen Formmangel ist für die Gemeinde auch nach längerer Zeit möglich, selbst wenn die Vertragspartner den Vertrag bereits als rechtsgültig behandelt haben. Dies dient dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder.
Welche Rolle spielt der Gemeinderat bei Vertragsabschlüssen?
Der Gemeinderat hat eine zentrale Rolle bei Vertragsabschlüssen der Kommune. Seine Mitwirkung ist in vielen Fällen zwingend erforderlich, da er als Hauptorgan der Gemeinde die Grundsätze der Verwaltung festlegt.
Zustimmungserfordernis
Bei wichtigen Verträgen der Gemeinde ist die vorherige Zustimmung des Gemeinderats notwendig. Dies gilt besonders für:
- Verträge außerhalb der laufenden Verwaltung
- Verträge mit erheblicher finanzieller Bedeutung
- Grundstücksgeschäfte
- Beraterverträge
Rechtliche Konsequenzen fehlender Zustimmung
Wenn ein Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung des Gemeinderats abgeschlossen wird, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass der Vertrag erst dann rechtliche Wirkung entfaltet, wenn der Gemeinderat nachträglich zustimmt. Verweigert der Gemeinderat seine Zustimmung, wird der Vertrag endgültig unwirksam.
Vertretungsbefugnis und Kontrolle
Der Bürgermeister vertritt zwar die Gemeinde nach außen, muss sich aber bei wichtigen Vertragsabschlüssen an die internen Vorgaben halten. Der Gemeinderat hat dabei wichtige Kontrollrechte:
- Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse
- Er hat ein Recht auf Unterrichtung über wichtige Vertragsangelegenheiten
- Er kann Vertragsunterlagen einsehen und prüfen
Wenn Sie als Vertragspartner mit einer Gemeinde Geschäfte machen möchten, sollten Sie sich vergewissern, dass die erforderliche Zustimmung des Gemeinderats vorliegt. Bei größeren Projekten oder Aufträgen ist die Zustimmung in der Regel vor Vertragsabschluss einzuholen.
Wann ist ein Vertrag mit einer Gemeinde rechtlich bindend?
Ein Vertrag mit einer Gemeinde wird rechtlich bindend, wenn bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind:
Formelle Voraussetzungen
Die Schriftform ist für Verträge mit Gemeinden zwingend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag schriftlich abgefasst und von allen Beteiligten auf demselben Dokument eigenhändig unterschrieben werden muss.
Die Vertretungsmacht der unterzeichnenden Person muss gegeben sein. In der Regel ist der erste Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Seine Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt – die Gemeinde wird also auch dann verpflichtet, wenn ein erforderlicher Beschluss der Gemeindevertretung fehlt.
Inhaltliche Anforderungen
Der Vertrag muss inhaltlich zulässig sein. Bestimmte Vereinbarungen sind von vornherein ausgeschlossen, etwa die Verpflichtung einer Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
Die Gemeinde muss bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die §§ 54-62 VwVfG beachten. Bei privatrechtlichen Verträgen gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB.
Besondere Genehmigungserfordernisse
Bei finanziell bedeutsamen Verträgen muss die Deckung im Gemeindehaushalt gewährleistet sein. Kreditaufnahmen für Vertragsverpflichtungen benötigen die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Bei langfristigen Verträgen sollten Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden. Eine zeitliche Begrenzung auf wenige Jahre ist üblich, alternativ können jährliche Verlängerungsoptionen vereinbart werden.
Die Nichtbeachtung der Formvorschriften führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Vertrags. In Ausnahmefällen kann sich die Gemeinde jedoch nicht auf Formverstöße berufen, wenn das zuständige Organ den Vertragsschluss nachträglich gebilligt hat.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schriftformerfordernis
Ein rechtliches Formerfordernis, das vorschreibt, dass bestimmte Verträge oder Rechtsgeschäfte schriftlich dokumentiert und von den beteiligten Parteien eigenhändig unterschrieben werden müssen. Bei Gemeindeverträgen ist dies in der jeweiligen Gemeindeordnung gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertrag in der Regel unwirksam.
Beispiel: Ein Bürgermeister muss einen Vertrag über Kiesabbaurechte mit seiner Unterschrift und Amtsbezeichnung versehen, eine bloße mündliche Zusage reicht nicht aus.
Vertragsübernahme
Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertrag von einer Partei auf einen neuen Vertragspartner. Dies erfordert die Zustimmung aller beteiligten Parteien und muss bei Gemeindeverträgen die vorgeschriebene Form einhalten. Basiert auf §§ 398, 415 BGB.
Beispiel: Nach einer Insolvenz soll ein neuer Betreiber in einen bestehenden Kiesabbauvertrag eintreten und alle Rechte und Pflichten übernehmen.
Schwebende Unwirksamkeit
Ein Rechtszustand, bei dem ein Vertrag oder Rechtsgeschäft vorläufig keine Wirkung entfaltet, aber durch eine nachträgliche Genehmigung noch wirksam werden kann. Erfolgt keine Genehmigung, bleibt das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Geregelt in §§ 177 ff. BGB.
Beispiel: Ein ohne Bürgermeisterunterschrift geschlossener Gemeindevertrag ist schwebend unwirksam und kann durch spätere ordnungsgemäße Genehmigung noch geheilt werden.
Konkludente Genehmigung
Eine stillschweigende Zustimmung, die sich aus dem Verhalten einer Partei ableiten lässt, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung erfolgt. Bei formgebundenen Rechtsgeschäften wie Gemeindeverträgen ist eine konkludente Genehmigung jedoch meist ausgeschlossen.
Beispiel: Die bloße Duldung der Kiesförderung durch die Gemeinde ersetzt nicht die erforderliche schriftliche Genehmigung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 415 BGB): Diese Vorschrift regelt die Vertragsübernahme, bei der eine Partei die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertrag auf eine andere Person überträgt. Voraussetzung ist, dass alle Vertragspartner zustimmen, sofern der Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Im vorliegenden Fall argumentiert die Klägerin, dass sie durch die Übernahme des Vertrags mit der „G. … GmbH & Co. KG“ gemäß § 415 BGB wirksam in das Vertragsverhältnis eingetreten ist. Die Beklagte bestreitet diese Vertragsübernahme und somit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf die Klägerin.
- § 126 BGB): Diese Vorschrift bestimmt die Form von Willenserklärungen, insbesondere die Schriftform. Für bestimmte Verträge oder Vertragsänderungen ist eine schriftliche Form vorgeschrieben, um die Rechtsgültigkeit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist die Form der Zustimmung zur Vertragsübernahme entscheidend. Die Beklagte rügt, dass es an der notwendigen schriftlichen Form fehlt, wodurch die Vertragsübernahme nach § 126 BGB unwirksam sein könnte.
- Insolvenzordnung (InsO) § 39): Diese Vorschrift behandelt die Übernahme von Vermögen und Rechten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Verträge mit dem Insolvenzverwalter fortgeführt oder beendet werden. Hier wurde das Vermögen der „G. … GmbH & Co. KG“ an die Klägerin veräußert, was eine Vertragsübernahme im Sinne der InsO ermöglicht. Die Frage ist, ob diese Übernahme rechtmäßig erfolgt ist und ob die Klägerin dadurch Vertragsnehmerin wurde.
- § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO): Diese Bestimmung regelt die Bewertung und Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz im Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht muss die Tatsachen des ersten Urteils prüfen und kann diese bestätigen oder abändern. In diesem Fall bezieht sich das Oberlandesgericht Zweibrücken auf die Feststellungen des Landgerichts Frankenthal, insbesondere hinsichtlich der Vertragsübernahme und der fehlenden Ansprüche der Klägerin.
- § 704 ZPO): Diese Vorschrift ermöglicht es der unterliegenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im vorliegenden Urteil wurde die Klägerin zur Kostentragung verurteilt, da ihre Klage abgewiesen wurde. Zudem regelt die Bestimmung die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung, wodurch die beklagte Partei die Vollstreckung unter bestimmten Bedingungen abwenden kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.. 4 U 152/22 – Urteil vom 30.11.2023
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