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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Voraussetzungen

OLG Stuttgart – Az.: 1 U 52/16 – Beschluss vom 15.09.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 88.792,83 EUR festzusetzen.

2. Die Parteien können bis zum 30.09.2016 Stellung nehmen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Installation einer Luft-Split-Wärmepumpe geltend.

I.

Ende 2010 baute der Beklagte Ziff. 1 als Inhaber eines Meisterbetriebes für Heizungstechnik im Wohnhaus des Klägers in B. im Rahmen einer Heizungsmodernisierung eine Luft-Split-Wärmepumpe des Fabrikats BARTL ein. Dem Einbau der Pumpe gingen auch Kontakte mit dem Zeugen S. voraus, der (sei es als Angestellter wie der Kläger annahm oder als freier Handelsvertreter wie die Beklagte vorträgt) für die Beklagte Ziff. 2 tätig war. So erstellte der Zeuge S. unter dem Datum des 27.07.2010 u.a. eine Stromverbrauchsberechnung (vgl. Anlage K1b, 33), überließ ein Schema zur Anlage (Bl. 385 d.A.) und führte mehrere Gespräche mit dem Kläger.

Als sich nach Einbau der Anlage Schwierigkeiten ergaben, richtete die Beklagte Ziff. 2 ein Schreiben vom 06.06.2011 an den Kläger, in dem sie sich für entstandene Unannehmlichkeiten entschuldigte, die Garantie für die Wärmepumpe bis zum 31.03.2013 verlängerte und den Kläger bat, sich zukünftig bei Fragen zur Wärmepumpe direkt an sie, die Beklagte Ziff. 2, zu wenden, da der Beklagte Ziff. 1 auch nichts anderes machen könne als die Fragen an sie weiter zu leiten.

Im Jahr 2014 trat der Kläger nach zahlreichen Reklamationen wegen Mängeln vom Vertrag über den Einbau der Wärmepumpe zurück.

Mit der Klage verfolgt der Kläger Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte Ziff. 2 für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme – Grund- und Teilurteil erlassen, mit dem es den Beklagten Ziff. 1 im Wesentlichen für einstandspflichtig gehalten hat. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 hat es abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 2 sei nicht Auftragnehmer des Werkvertrages gewesen. Eine Haftung aufgrund der erstellten Stromverbrauchsberechnung scheide schon deshalb aus, weil sich nicht feststellen lasse, dass diese falsch sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Ziff. 2 eigene Planungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger übernommen habe.

Durch das Schreiben vom 09.06.2011 sei die Beklagte Ziff. 2 keine werkvertragliche Verpflichtung eingegangen. Selbst wenn man in diesem Schreiben ein selbständiges rechtsverbindliches Garantieversprechen sehen würde, würde sich dies allein auf die Mängelfreiheit der von der Beklagten Ziff. 2 vertriebenen Komponenten beziehen, nicht aber auf die gesamte Heizungsanlage und insbesondere deren Kompatibilität mit der Fußbodenheizung. Selbst wenn der Zeuge S. hätte erkennen können, dass die Fußbodenheizung eine Trennung der Kreisläufe erfordert hätte, so hätte eine Hinweispflicht allenfalls gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 bestanden.

III.

Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten Ziff. 2 im selben Umfang wie sie das Landgericht gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 ausgesprochen hat.

Die Beklagte Ziff. 2 habe auf der besuchten Heizungsmesse mit dem Kläger ins Geschäft kommen wollen. Ihr sei es darum gegangen, den Auftrag vom Kläger zu erhalten. Der Beklagte Ziff. 1 habe nur die Ausführung übernehmen sollen. Diesem gegenüber habe die Beklagte Ziff. 2 dann ein Angebot unterbreitet, das mehrere Fehler enthalte (keine Systemtrennung zwischen Wärmepumpe und Fußbodenheizung, kein installierter Schmutzabscheider, der wegen der Fußbodenheizung unabdingbar sei, kein Gestell zum Aufbau des 2. Doppelventilators, keine Reinigung der Fußbodenheizung vorgesehen, Konstruktionsfehler der zu engen Durchflussgänge).

Die Beklagte Ziff. 2 hafte mithin aus Werkvertrag, wegen fehlerhafter Planung, aus selbständigem oder unselbständigem Garantievertrag, aus dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 über die Anlage, der Schutzwirkung zu seinen Gunsten habe, aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie aus Prospekthaftung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 05.02.2016, Az.: 5 O 145/14 hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte Ziff. 2 wird als Gesamtschuldner zusammen mit dem schon verurteilten Beklagten Ziff. 1 hinsichtlich aller nachfolgenden Klageanträge verurteilt, an den Kläger 45.777,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. September 2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung des Abbaus und der Demontage der im Anwesen des Klägers, G in B. gemäß Auflistung im Angebot des Beklagten Ziff. 1 vom 20. August 2010 eingebauten Anlage, inklusive der Rücknahme der eingebauten Teile und Geräte.

2. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziff. 1 in Höhe von 28.566,62 € als Schadensersatz geltend gemachten Betrages ist die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 seit 9. September 2014 mit dem Abbau und der Demontage der von ihr im Anwesen des Klägers, G in B. gemäß Auflistung im Angebot des Beklagten Ziff. 1 vom 20. August 2010 eingebauten Anlage, inklusive der Rücknahme der eingebauten Teile und Geräte, sich in Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten Ziff. 2 im Objekt G in B. im Jahr 2010 eingebauten Anlage noch entstehen wird.

5. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 5 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 €) ist die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 dem Grunde nach gerechtfertigt.

6. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziff. 6 geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 3.413,27 € ist die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 dem Grunde nach gerechtfertigt.

7. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziff. 6 geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.035,54 € ist die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte Ziff. 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

B.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

I.

Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche weder aus einem mit der Beklagten Ziff. 2 geschlossenen Werkvertrag (vgl. 1.), noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 09.06.2011 (vgl. 2.), noch nach den Grundsätzen eines Kaufvertrages mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. 3.), noch aus einem mit der Beklagten Ziff. 2 geschlossenen Beratungsvertrag (vgl. 4.), noch aus Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. 5.), noch aus Prospekthaftung (vgl. 6.) herleiten.

1.

Werkvertragliche Ansprüche (§ 346 BGB i.V.m. §§ 633, 634 Nr. 3, 636, 323 BGB oder § 280 BGB i.V.m. §§ 633, 634 Nr. 4, 636 BGB) mit Blick auf die Installation der Heizungsanlage kann der Kläger gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht geltend machen, da nicht diese, sondern allein der Beklagte Ziff. 1 Vertragspartner des Klägers geworden ist.

Dabei kann zunächst auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden. Soweit der Kläger in der Berufung ausführt, mit Blick auf den Kontakt zur B. GmbH auf der Heizungsfachmesse in Stuttgart, sei es der Beklagten Ziff. 2 darum gegangen, „den Auftrag vom Kläger zu erhalten und der Beklagte Ziff. 1 sollte nur die Ausführung übernehmen“, entspricht dies nicht den Fakten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen.

Gegen einen Vertrag der Beklagten Ziff. 2 mit dem Kläger spricht bereits der Umstand, dass die Firma B. ihr Angebot vom 10.06.2010 (B4, Bl. 197) an den Beklagten Ziff. 1 gerichtet hat, der ihr auf der Heizungsfachmesse vom Kläger selbst mit dem Bemerken benannt wurde, dass er diesen seit 25 Jahren kenne und (für die früheren Heizungssysteme) als kompetent erfahren habe (vgl. LG-Prot. v. 05.02.2016 S. 3). Die Beklagte Ziff. 2 hat das Angebot gerade nicht an den Kläger gerichtet, obwohl dieser nach seinen eigenen Angaben um ein Angebot an sich selbst gebeten hatte (BB S. 2). Der Kläger hat dieses Angebot vielmehr erst im Laufe des Prozesses zur Kenntnis erhalten (BB S. 4). Hierdurch wurde deutlich, dass die Beklagte Ziff. 2 den Beklagten Ziff. 1 als ihren Vertragspartner sah, nicht aber den Kläger. Auch die weiteren schriftlichen Unterlagen bis zur Vertragsdurchführung sprechen eindeutig dafür, dass die Lieferung und Installation der Anlage im Verhältnis zum Kläger dem Beklagten Ziff. 1 obliegen sollte. So gab es ein erstes Angebot des Beklagten Ziff. 1 an den Kläger vom 23.06.2010, das von diesem als zu teuer abgelehnt wurde. Das zweite Angebot des Beklagten Ziff. 1 vom 20.08.2010 (vollständig vorgelegt als Anlage B5, Bl. 202; bei Anlage K1, Bl. 26, fehlt die 6. und damit letzte Seite), das der Kläger dann auch mit Unterschrift vom 21.09.2010 angenommen hat, gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die Beklagte Ziff. 2 ebenfalls Vertragspartner werden sollte, ganz im Gegenteil. In dem Angebot wird im Titel 2 der Elektroanschluss beschrieben, der – wie das Angebot ausdrücklich klarstellt – von der Firma T. B. erbracht werden soll und bei dem auf Seite 6 darauf hingewiesen wird, dass im Auftragsfall dieser Teil direkt mit der Firma T. B. abgerechnet werden kann. Die Firma B. ist in dem Angebot demgegenüber nur insoweit erwähnt als manche im Leistungsumfang beschriebenen Positionen von der Firma B. hergestellte Teile sein sollen (z.B. „Luft-Split-Wärmepumpe … Fabrikat: B.“). In gleicher Weise werden aber für andere zu liefernde Teile auch andere Hersteller genannt (Reflex, Honeywell). Es handelt sich nur um die Konkretisierung der vom Beklagten Ziff. 1 zu liefernden (und zu installierenden) Komponenten. Dies wird auch deutlich an der Auftragsbestätigung vom 13.11.2010, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt, nachdem das Angebot des Beklagten Ziff. 1 vom 20.08.2010 mit einer Bindungsfrist von drei Monaten abgegeben (dort S. 6) und vom Kläger bereits am 21.09.2010 angenommen wurde. Dort bestätigt der Beklagte Ziff. 1 als Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen die Lieferung und Montage einer Luft-Wasserwärmepumpenheizzentrale. Dass die Verwendung des Plurals keine Rückschlüsse auf die Mitverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 zulässt, hat das Landgericht zutreffend dargetan.

Letztlich handelt es sich – wie die Beklagte Ziff. 2 zutreffend angemerkt hat – um eine Leistungskette. Die Beklagte Ziff. 2 leistet (die Komponenten) an ihren Vertragspartner, den Beklagten Ziff. 1, und dieser wiederum leistet (sowohl Lieferung der Komponenten als auch Montage der Anlage) gegenüber dem Kläger. Und in dieser Kette sind auch die geschuldeten Entgelte geflossen. Der Kläger hat alleine an den Beklagten Ziff. 1 gezahlt und dieser wiederum hat seine Rechnung bei der Beklagten Ziff. 2 beglichen. Auch das Schreiben vom 09.06.2011 bringt diese Leistungskette insofern zum Ausdruck als der Kläger zwar aufgefordert wird, sich zukünftig bei Fragen zur Wärmepumpe direkt an die Beklagte Ziff. 2 zu wenden, allerdings mit der Begründung, dass der Beklagte Ziff. 1 auch nichts anderes machen könne als die Fragen des Klägers weiterzuleiten. Damit werden nicht die Vertragsbeziehungen geändert, sondern die bestehende Leistungs- (und Informations)kette zur Vereinfachung abgekürzt.

2.

Der Kläger möchte seine streitgegenständlichen Forderungen auf das Schreiben vom 09.06.2011 stützen, dem er eine „Haftungseinstands- und Garantieerklärung“ entnimmt. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage stellt dieses Schreiben aber nicht dar.

a)

Die Aufforderung, sich bei Fragen zur Wärmepumpe direkt an die Beklagte Ziff. 2 zu wenden, hat die Beklagte Ziff. 2 – wie ausgeführt – damit begründet, dass der Beklagte Ziff. 1 auch nicht mehr tun könne, als die Fragen weiterzuleiten. Für eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Beklagten Ziff. 2 gibt die Formulierung daher nichts her.

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b)

Die Passage, der Kläger solle sich bei der Beklagten Ziff. 2 melden, wenn die Stromkosten am Ende des Jahres tatsächlich unerwartet hoch lägen, man würde sich dann zusammen setzen und die Sache klären, lässt zwar eine Bereitschaft zu Verhandlungen über etwaige Mehrkosten erkennen, ist jedoch keine „Haftungseinstandserklärung“, denn eine verbindliche Zusage zur Übernahme etwaiger Kosten enthält die Formulierung nicht.

c)

Das Schreiben enthält als einzige rechtsgeschäftlich bindende Erklärung eine „Verlängerung der Garantie bis zum 31.03.2013“. Bereits der Wortlaut der Formulierung zeigt, dass es nicht um die Schaffung einer neuen Garantie geht, vielmehr um die zeitliche Erstreckung einer bereits gegebenen Garantie. Es wird damit ersichtlich Bezug genommen auf S. 36 f. des Heftes über Installation, Bedienung und Service (Bl. 440/441, 609/610 d.A.). Unter 5.10 finden sich die Garantiebestimmungen (Bl. 609 d.A.). Danach gibt der Hersteller jedem Betreiber eine 2-jährige Ersatzteilgarantie, gerechnet vom Zeitpunkt der auf dieser Garantiekarte schriftlich bestätigten Inbetriebnahme der Wärmepumpe. Der Umfang der Garantieleistung besteht im kostenlosen Austausch von Teilen, wenn diese infolge eines Materialfehlers schadhaft geworden sind. Es wird zudem klargestellt, dass es sich um eine Werksgarantie handelt, durch die Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer und den Installateur nicht berührt werden. Hersteller ist – wie sich den Angaben auf der Seite mit den Daten der Garantiekarte (Bl. 610 d.A.) entnehmen lässt – „Apparatebau E. S., U.“.

Eine Verlängerung dieser Garantie führt den Kläger daher nicht weiter. Die Ansprüche richten sich zum einen gegen die Apparatebau E. S.. Sie erfassen zum anderen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht, da die Garantieansprüche sich auf den Austausch von Teilen beschränken. Unabhängig davon würden sie einen Materialfehler voraussetzen, der – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht gegeben ist.

Der Einwand der Berufung „man könne die angebotene Heizung nicht in einzelne Systemteile zerlegen“ und argumentieren, der eine Teil sei mängelfrei, der andere Teil nicht, überzeugt nicht. Da der Hersteller seine Garantie aus freien Stücken, ohne aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zum Käufer hierzu verpflichtet zu sein, abgibt, ist er in der Ausgestaltung seines auf Abschluss eines Garantievertrags gerichteten Angebots grundsätzlich frei (vgl. Mischke, BB 1995, 1094 (1096) zum Kaufrecht). Es liegt geradezu auf der Hand, dass der (garantiegebende) Hersteller nur für Materialfehler einstehen will, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht aber für fremde Werkleistungen (hier des Beklagten Ziff. 1) und genau dies wurde in den Garantiebedingungen der Fa. S. auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.

Dunkel bleibt, was der Kläger aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 – ableiten will. Nach dieser Entscheidung gehört das Bestehen einer Herstellergarantie zur Beschaffenheit einer gekauften Sache, da diese nicht nur Faktoren erfasst, die der Sache selbst anhaften, sondern auch alle Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Rn. 10, juris). Im Fall des Bundesgerichtshofs war das Fehlen der vereinbarten Herstellergarantie daher Sachmangel. Vorliegend würden sich entsprechende Ansprüche ausschließlich gegen den Beklagten Ziff. 1 richten und es lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht einmal entnehmen, dass dieser das Vorhandensein einer Herstellergarantie zugesagt hat oder eine solche Garantie üblich wäre.

3.

Aus dem Kaufvertrag des Beklagten Ziff. 1 mit der Beklagten Ziff. 2 kann der Kläger keine vertraglichen Ansprüche ableiten, da die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gegeben sind.

Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit des Klägers. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall, weil dem Kläger inhaltsgleiche Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten Ziff. 1 zustehen (hierzu Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328, Rn. 124a). Ob der Beklagte Ziff. 1 hinreichend leistungsfähig ist, ist unerheblich. Das allgemeine Insolvenzrisiko hat der Kläger zu tragen (Staudinger/Klumpp (2015) BGB § 328, Rn. 125; BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 156/13 –, Rn. 22, juris).

4.

Auch Ansprüche aus einem selbständigen Beratungsvertrag ergeben sich nach dem Vortrag des Klägers nicht.

a)

Dabei kann dahinstehen, ob ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Fragen, ob das Verhalten des Zeugen S. als auf Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrages zwischen der Beklagten Ziff. 2 (also weder dem Zeugen selbst noch dem Hersteller S.) mit dem Kläger gerichtet angesehen werden kann und ob der Zeuge Vertretungsmacht zum Handeln für die Beklagte Ziff. 2 hatte bzw. die Beklagte Ziff. 2 sich rechtsgeschäftliche Erklärungen des Zeugen nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen muss, bedürfen daher keiner Beantwortung.

b)

Selbst wenn man einen Beratungsvertrag unterstellt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers keine Pflichtverletzung entnehmen. Der Umfang der geschuldeten Beratung ergibt sich im Wege der Vertragsauslegung. Danach wäre die Beklagte Ziff. 2 sicherlich verpflichtet gewesen, eine Anlage zu empfehlen, die grundsätzlich für das Objekt des Klägers geeignet ist und die Beklagte Ziff. 2 hätte – wenn sie schon eine Berechnung des voraussichtlichen jährlichen Stromverbrauchs überlässt – dafür Sorge tragen müssen, dass diese Berechnung der Größenordnung nach zutrifft. Dass die Beklagte Ziff. 2 gegen diese Pflichten verstoßen hätte, ist aber nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist weder festzustellen, dass die Anlage ungeeignet, noch dass die vom 27.07.2010 datierende Verbrauchsberechnung, der selbstredend eine ordnungsgemäß gewartete und funktionierende Wärmepumpe zugrunde lag, unzutreffend war. Die höheren Stromkosten und Funktionsausfälle der Heizung sind nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht auf (Konstruktions-)fehler der Wärmepumpe als solche zurückzuführen, sondern darauf, dass die im Objekt des Klägers vorbestehende Fußbodenheizung aus nicht sauerstoffdichten Rohrleitungen hergestellt worden ist, weshalb es zu einer Verschlammung des Heizungswassers kommt und sich die Schmutzpartikel des Heizwassers im Wärmeübertrager der Inneneinheit ablagern können. Aus diesem Grund habe die Fußbodenheizung und die Wärmepumpe durch einen Wärmeübertrager getrennt werden müssen. Der Kläger will die Haftung aus Beratungsvertrag darauf stützen, dass die Beklagte Ziff. 2 keinen entsprechenden Wärmeübertrager vorgesehen habe. Eine derart weitergehende Beratung im Sinne einer Planung des Einbaus oder eine Beratung zur Montage war aber nicht geschuldet. Abgesehen davon, dass solch weitgehende Planungsleistungen üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten werden, bestand schon deshalb kein Bedürfnis hierfür, weil seitens B. deutlich gemacht wurde, dass die vertragliche Lieferbeziehung nicht mit dem Kläger direkt entstehen würde, vielmehr mit dem Beklagten Ziff. 1. Wie oben dargelegt, wurde das Angebot der Beklagten Ziff. 2 direkt dem Beklagten Ziff. 1 unterbreitet. Ausweislich des Briefkopfs des Beklagten Ziff. 1 (vgl. Angebot vom 20.08.2010, Anlage K 1, Bl. 26) ist der Beklagte Ziff. 1 aber ein Meisterbetrieb für Heizungstechnik, der von seiner Kompetenz her die Bereiche „Öl- und Gasfeuerung, Solaranlagen, Wärmepumpen – Planung und Montage, Reparaturen, Kundendienst“ abdeckt. In dieser Situation bestand für eine Sachwalterstellung der Beklagten ersichtlich kein Bedarf (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2009 – 12 U 76/09 – NJW-RR 2010, 236, Rn. 40) und dies umso weniger als nach dem Sachverständigen ein Wärmeübertrager in jedem Fall zu installieren gewesen wäre, gleichgültig welcher Wärmeerzeuger zur Ausführung gelangt (GA S. 33), mithin das Erfordernis eines Wärmeübertragers sich nicht spezifisch auf den Einbau einer Wärmepumpe beschränkte.

5.

Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 280, 311 BGB sind ebenfalls nicht gegeben.

So man überhaupt ein vorvertragliches Schuldverhältnis annehmen würde, reichten etwaige Pflichten keinesfalls weiter als die Pflichten im Rahmen eines eigenständigen Beratungsvertrages, weshalb insoweit auf die Ausführungen unter 4. Bezug genommen werden kann.

Sofern der Kläger moniert, im Angebot der Beklagten Ziff. 2 an den Kläger habe ein Gestell zum Aufbau des 2. Doppelventilators gefehlt und die zwingend erforderliche Reinigung der Fußbodenheizung sei nicht vorgesehen, so betrifft dies das Gewerk, für das der Beklagte Ziff. 1 als Meisterbetrieb im Heizungsbau zuständig war. Gleiches gilt für den Vorwurf, man hätte das Wasser der Fußbodenheizung auf Tauglichkeit prüfen müssen.

6.

Der Kläger stützt seine Ansprüche letztlich auf „Prospekthaftung“, kann hiermit aber keinen Erfolg haben.

Die Prospekthaftung wurde im Bereich der Kapitalanlagen entwickelt vor dem Hintergrund, dass der Werbeprospekt oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger und damit maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist. Der Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung mag zwar innerhalb der Kapitalanlagen im Fluss sein (vgl. Heermann in MüKoBGB, 6. Aufl., § 675 Rn. 126), ist aber jedenfalls auf diese beschränkt. Eine Kapitalanlage in diesem Sinne stellt aber eine Heizungssanierung nicht dar.

Zudem bringt der Kläger nicht einmal zum Ausdruck welche Darstellung in welchem Prospekt inwiefern unrichtig sein soll.

II.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung im Falle der Zurückweisung der Berufung ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat empfiehlt dem Kläger auch aus Kostengründen, seine Berufung zurückzunehmen.

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