Skip to content

Sachverständigengutachten zu niedrig – Schadensersatzanspruch gegenüber Sachverständigen

Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2 – 16 S 285/04

Urteil vom 06.04.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung Höchst, Az.: 383 C 2246/04 (43)


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 16. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abteilung Höchst vom 6. Oktober 2004, Az.: 383 C 2246/04 – 43, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen eines Sachverständigengutachtens.

Am 23. Mai 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr L., das Fahrzeug von Herrn S. W. beschädigte. Die Einstandspflicht der Klägerin als Haftpflichtversicherung stand nicht im Streit. Herr W. beauftragte am 3. Juni 2003 die Beklagten, die als GbR tätig sind, mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an seinem Fahrzeug. Dieses Gutachten, erstellt am 4. Juni 2003 durch den Beklagten zu 2), kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Reparaturkosten betrugen 9.512,- Euro brutto, der Wiederbeschaffungswert lag bei 9.100,- Euro brutto. Ausweislich des Gutachtens sollte der Restwert des Fahrzeugs bei 2.500,-Euro liegen. Nachdem die Klägerin das Gutachten erhalten hatte, nahm sie eine Internet-Recherche vor unter Benutzung der car-tv-homepage, wobei sie insgesamt 39 Angebote erhielt. Die sich daraus ergebenden und von der Klägerin vorgelegten fünf höchsten Restwertangebote lagen zwischen 3.460,- Euro und 4.200,- Euro. Letztgenannten Betrag nannte sie mit Schreiben vom 10. Juni 2003 dem Geschädigten, der das Fahrzeug aber bereits am 13. Juni 2003 verkauft hatte. In dem sich anschließenden Prozess vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2653/03 – 17), in dem die Klägerin den Beklagten den Streit verkündet hatte, unterlag sie und wurde auf Basis des Gutachtens der Beklagten zur Zahlung verurteilt.

Mit der Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung Höchst macht die Klägerin nunmehr einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.330,- Euro geltend. Sie behauptet, dass der Restwert des verunfallten Fahrzeugs ausgehend von ihrer Internet-Recherche mindestens bei 3.830,- Euro gelegen hätte, so dass die Beklagten die Differenz zu dem von ihnen angegebenen Wert als Schadensersatz schulden würden. Die Beklagten behaupten, den Restwert zutreffend ermittelt zu haben. Sie hätten dazu am 3. Juni 2003 bei fünf örtlichen Ankäufern Angebote eingeholt, die zwischen 1.800,- Euro und 3.000,- Euro gelegen hätten, was im Mittel zu einem Restwert von 2.500,- Euro geführt hätte.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Beklagten auch verpflichtet gewesen seien, die Angebote im Internet zu prüfen und seriöse Angebote in die Berechnung einzustellen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Erstattung eines falschen Gutachtens zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach nur dann, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Als diejenige, für die das Gutachten erkennbar bestimmt war, ist sie in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Geschädigtem und Sachverständigen einbezogen (BGH, Urteil vom 10. November 1994, BGHZ 127, 378; Heinrichs, in: Palandt, 64. Aufl. (2005), § 328 BGB, Rn. 34). Hier ist es unerheblich, dass die Beklagten (wohl) nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind, da gerade im Bereich der Abwicklung von Verkehrsunfällen das Gutachten Hauptinformationsgrundlage ist und daher eine Gleichbehandlung der diesbezüglich tätigen Sachverständigen geboten ist (Heinrichs, a.a.O.). Hier hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass der als Sachverständige tätige Beklagte zu 2) bei der Wertermittlung einen Fehler gemacht hat. Weder die Vorgehensweise der Beklagten noch die Ermittlung des Werts im Einzelfall sind als fehlerhaft zu bewerten. Die Klägerin behauptet zunächst, der Beklagte zu 2) habe den Restwert des Fahrzeugs falsch berechnet und stützt sich dabei auf die von ihr eingeholten Angebote über das Internet. Eine solche Recherche haben die Beklagten jedoch nicht betrieben, was die Kammer aber nicht als methodischen Fehler bei der Ermittlung des Werts ansieht. Der BGH hat mehrfach und zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 2004 (VI ZR 119/04, NJW 2005, 357) betont, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet-Restwertbörsen. Diese Entscheidungen sind nicht direkt auf die Anforderungen an das Sachverständigengutachten zu übertragen, da die Entscheidungen jeweils vom Vorliegen eines solchen Gutachtens ausgehen, nicht aber wiederum dessen Anforderungen definieren. Allerdings ist der Schluss zulässig, dass, wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug verkaufen kann, der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die Schätzgrundlagen nutzen kann und muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849). Müsste nämlich der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, wird auch der Geschädigte entsprechend in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt, da er auf dem örtlichen Markt die Internet-Angebote kaum finden wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 2004, 22 U 190/03, NJW-RR 2005, 26). Damit wird auch seine Befugnis, das Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen lokalen Markt zu veräußern, eingeschränkt, da er zu den Angeboten im Internet keinen bzw. nur erschwerten Zugang hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht es die Kammer auch nicht als Aufgabe des Sachverständigen an, dem Geschädigten gegebenenfalls den Kontakt zu den im Internet vorhandenen Anbietern zu ermöglichen. Dieser soll nur – auf Basis der Rechtsprechung des BGH – den Wert des Fahrzeugs ermitteln, nicht aber bei der Realisierung dieses Werts behilflich sein. Damit würde er auch seiner Stellung als neutrale Bewertungsinstanz verlustig gehen, da er dann unmittelbar in die Schadensabwicklung einbezogen würde. Aus Sicht der Kammer wäre es daher widersprüchlich, einerseits bei der Wertbemessung preislich höhere Angebote aus dem Internet zu berücksichtigen, die aber andererseits für den Geschädigten ohne Wert sind, da er sie nicht realisieren kann. Er müsste sich daher einen Abzug an seiner Schadensersatzforderung gefallen lassen, die auf einer aus seiner Sicht fiktiven Wertermittlung beruht. Dass die Versicherungen ein nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Gebrauchtwagenbörsen haben, rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer nicht, die Ansprüche des Geschädigten hier ohne zwingenden Grund einzuschränken.

Die Wertermittlung der Beklagten ist auch hinsichtlich der konkreten Feststellung nicht substantiiert angegriffen worden. Hier haben die Beklagten vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) fünf ortsansässige Autohändler um Angebote ersucht habe und haben deren Höhe mitgeteilt. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Die Urkunden liegen vor und dass die Beklagten diese gefälscht haben, ist nicht vorgetragen. Dass diese Angebote ihrerseits falsch und/oder unverbindlich gewesen seien, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Soweit sie sich trotzdem darauf beruft, dass die Restwertermittlung unzutreffend sei, legt sie nicht dar, warum dies der Fall sein soll. Die bloße Mitteilung, sie halte einen anderen Betrag, den sie im Übrigen auch nicht weiter aufschlüsselt bzw. dessen Herkunft sie nicht darlegt, für richtiger, ist nicht ausreichend. Hier hätte sie sich zumindest mit dem Vortrag des Beklagten zu seiner Vorgehensweise auseinandersetzen müssen, was sie nicht substantiiert getan hat. Auch hätte sie vollständige Auskunft über das Ergebnis der Recherche geben müssen. Aus der eingeschränkten Vorlage der Ergebnisse lässt sich aber nach Ansicht der Kammer eine falsche Wertermittlung nicht ersehen. Die Klägerin legt hier nur die ersten fünf von insgesamt 39 Angeboten (vgl. „Hinweis“ auf Bl. 34 d.A. oben) vor, also ca. 13% aller Angebote. Der Sachverständige soll aber einen realistischen Mittelwert finden, also nicht den Höchst- oder den Niedrigstbetrag bestimmen. Wenn die Klägerin hier nur einen geringen Teil der Angebote und nur die ersten fünf vorlegt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die anderen 34 Gebote ebenfalls deutlich über den vom Sachverständigen ermittelten Wert lagen, was den Vortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erscheinen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos