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Vertrag über Erstellung eines Video-Clips eines Künstlers

LG Köln – Az.: 27 O 291/16 – Urteil vom 22.03.2018

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Firma M Entertainment, die Künstler aus den Bereichen Musik, Kabarett/Comedy und Entertainment betreut.

Die Beklagte beauftragte den Kläger am 09.05.2016 mit der Erstellung eines ca. 4 – 6 minütigen VIP Clips des Künstlers L anlässlich des 50-jährigen Firmenjubiläums der Beklagten am 15.07.2016 zu einem Gesamtbetrag von 5.350,00 EUR brutto. Ausweislich der Auftragsbestätigung (Bl. 3 GA) sollte eine telefonisches Briefing im Vorfeld erfolgen.

Der Kläger beauftragte seinerseits den Zeugen L mit der Erstellung des Videoclips.

Am 30.05.2016 fand ein telefonisches Briefing zwischen dem Zeugen L und der Zeugin T statt. Zudem übermittelte die Beklagte dem Zeugen L ein schriftliche Briefing mit Informationen zum Unternehmen.

Der Zeuge L übersandte der Beklagten am 30.06.2016 den von ihm erstellten Videoclip. Die Beklagte rügte am selben Tage telefonisch gegenüber dem Kläger, dass der Video-Clip nicht dem Y-Video zu vergleichen sei und ihr nicht gefalle.

Vertrag über Erstellung eines Video-Clips eines Künstlers
(Symbolfoto: DC Studio/Shutterstock.com)

In der Folge kommunizierten die Parteien bis zum 07.07.2016 per Email hinsichtlich der Qualität des streitgegenständlichen Video-Clips. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B3 – B5 (Bl. 21ff. GA) zur Akte gereichten Emails Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2016 zur Abnahme des Werkes bis zum 26.07.2016 auf.

Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Zeugen L erstellte Video-Clip den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht und der Vergütungsanspruch des Klägers fällig ist.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.350,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,10 EUR.

Der Kläger behauptet, dass sich der Inhalt des Vertrages vollständig aus der Auftragsbestätigung ergebe und diese Punkte mangelfrei erfüllt worden seien. Weitere Vorgaben habe es nicht gegeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5.610,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte den Kläger zu verurteilen, an sie 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2016 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, dass der von dem Zeugen L erstellte Video-Clip nicht den vertraglichen Vereinbarungen und Vorgaben des telefonischen Briefings entspreche. Es sei vereinbart worden, dass das „Y-Video“ als Vorlage/ Muster für den zu erstellenden Video-Clip dienen sollte. Zudem seien dem Zeugen L im Rahmen des telefonischen Briefings folgende Vorgaben gemacht worden:

  • Hintereinanderschneiden von sechs bis zehn Promis wie im Y-Video
  • Y-Video als Basis
  • Einhaltung der Reihenfolge der durch die Beklagte auf der Webseite des Herrn L explizit ausgewählten Prominenten
  • Keine toten Promis
  • Keine Einspielung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Werklohnanspruch des Klägers mangels Abnahme nicht fällig sei. Sie sei aufgrund der fehlenden Abnahmereife des Werkes auch nicht zur Abnahme verpflichtet.

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 EUR für die Abmahnung des Klägers und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Anlage B6, Bl. 60 GA). Die Beklagte behauptet, dass der Kläger das streitgegenständliche Video widerrechtlich für jedermann im Internet zugänglich gemacht habe.

Der Kläger trägt unwidersprochen vor, dass das Video der Beklagten auf ihren eigenen Wunsch und mit ihrem Wissen über einen Link zugänglich gemacht und geliefert worden sei. Zudem sei dieser Link auch nicht öffentlich zugänglich gewesen, sondern sei explizit für die Beklagte angelegt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.04.2017 durch Vernehmung der Zeugen G, L und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage und die Widerklage sind unbegründet.

I. Klage

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB in Höhe von 5.350,00 EUR zu. Der Werklohnanspruch ist mangels Abnahme seitens der Beklagten derzeit noch nicht fällig, § 641 BGB. Die Beklagte war auch nicht nach § 640 I BGB zur Abnahme verpflichtet, da der Kläger das geschuldete Werk in Form eines Video-Clips des Künstlers L zum Firmenjubiläum der Beklagten nicht vertragsgemäß hergestellt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der vom Zeugen L produzierte Video-Clip nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht.

Der Vertragsinhalt ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der Vertragsinhalt nicht vollumfänglich und abschließend aus der Auftragsbestätigung vom 09.05.2016. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich vielmehr, dass ein telefonisches Briefing im Vorfeld erfolgen sollte. Im Rahmen dieses telefonischen Briefings sollten die inhaltlichen Details des zu erstellenden Video-Clips zwischen der Beklagten und dem Zeugen L besprochen werden. Neben der bei der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Projekt befassten Mitarbeiterin, der Zeugin T, hat auch die Zeugin G, die mit der Erstellung der Auftragsbestätigung beim Kläger befasste Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft und überzeugend bekundet, dass alles Inhaltliche im Rahmen des telefonischen Briefings zwischen der Beklagten und dem Zeugen L besprochen werden sollte. Der Inhalt des telefonischen Briefings ist demnach Vertragsinhalt geworden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte dem Zeugen L konkrete Vorgaben hinsichtlich des von ihr bestellten Video-Clips gemacht hat. Die Zeugin T hat glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte einen Video-Clip in der Art des Y-Videos, des einzigen ihr bekannten Werkes des Zeugen L, gewünscht habe und dies auch im Rahmen des telefonischen Briefings geäußert habe. Zudem hat die Zeugin T nachvollziehbar geschildert, dass sie dem Zeugen L eine Liste mit von der Beklagten ausgewählten Prominenten zur Verfügung gestellt habe (vgl. Anlage B9, Bl. 72 GA), die die Beklagte von der Webseite des Zeugen L ausgesucht hatte. Sie hat plausibel dargelegt, dass der Beklagten nicht alle Imitationen des Zeugen L gleich gut gefallen hätten, wobei der Beklagten jedoch auch bewusst gewesen sei, dass nicht sämtliche aufgelisteten Promis in dem Video erscheinen würden. Weiter hat die Zeugin S überzeugend bekundet, dass jedoch die ersten drei Personen der Liste zwingend in dieser Reihenfolge erscheinen sollten und die Beklagte keine toten Promis in ihrem Video haben wollte. Das Gericht erachtet die Angaben der Zeugin T als glaubhaft. Die Angaben der Zeugin sind detailreich und lebensnah. Eine einseitige Belastungstendenz der Zeugin war nicht erkennbar. Die Zeugin hat vielmehr auch entgegen dem Vortrag der Beklagten bekundet, dass nicht explizit über das Nichterscheinen des Vorstandes im Video oder darüber, dass keine Moderation gewünscht sei, gesprochen worden sei.

Dagegen konnte der Zeuge L auch auf wiederholte Nachfrage keine konkreten Angaben zum Inhalt des telefonischen Briefings machen. Der Zeuge L hat vielmehr betont, dass er alles immer nach der gleichen Routine mache und ein gewisses Vertrauen der Kunden da sein müsse. Auf Nachfrage hat der Zeuge L erklärt, von der Beklagten eine Liste mit Promis zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, die er jedoch nicht als bindend verstanden habe. Zudem hat er auf weiteres Befragen ausgeführt, dass es keine konkreten Weisungen gegeben habe. Die Angaben des Zeugen L überzeugen nicht. Der Zeuge L hatte erkennbar keine konkreten Erinnerungen an das telefonische Briefing und hat sich auch nach eigenem Bekunden keine Notizen zum Inhalt des Telefonats gemacht. Seine Ausführungen erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen zu seiner Arbeitsweise und der Verneinung konkreter Vorgaben der Beklagten. Zudem zeigte sich der Zeuge L persönlich betroffen und gekränkt, dass sein Werk nicht die Wertschätzung der Beklagten erfahren hat.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte dem Zeugen L im Rahmen des telefonischen Briefings konkrete Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Promis und der Reihenfolge der ersten drei Promis gemacht hat. Diese Vorgaben waren von dem Zeugen L auch unter Berücksichtigung seiner künstlerischen Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des beauftragten Video-Clips zu beachten.

Diesen Vorgaben entspricht das von dem Zeugen L erstellte Video-Clip jedoch nicht, da er die Reihenfolge der ersten drei Promis nicht eingehalten hat, lebende nicht auf der Liste stehende Promis und mit X auch einen nicht gewünschten toten Promi verwendet hat. Auf die Abnahme dieses nicht vertragsgemäßen Werkes hat der Kläger keinen Anspruch, da es sich insoweit auch nicht um nur unwesentliche Abweichungen handelt, und der streitgegenständliche Werklohnanspruch ist mangels Abnahme nicht fällig.

Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

II. Widerklage

Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB zu.

Die Beklagte hat vorliegend kein Geschäft im Interesse des Klägers geführt, da die streitgegenständliche Abmahnung unberechtigt erfolgt ist. In der Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Video-Clips über einen Link im Internet liegt keine Pflichtverletzung des Klägers bzw. eine Störung der Rechte der Beklagten, da diese mit Zustimmung der Beklagten erfolgt ist. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag des Klägers, dass der Video-Clip der Beklagten auf ihren eigenen Wunsch und mit ihrem Wissen über einen explizit für sie angelegten und nicht öffentlich zugänglichen Link übermittelt worden ist, nicht entgegen getreten, so dass der diesbezügliche Klägervortrag als zugestanden gilt, § 138 III ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.654,40 EUR

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