Skip to content

Videoüberwachte Prüfung einer Fernuniversität

Geltung der Datenschutz-Grundverordnung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 278/21.NE – Beschluss vom 04.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 d) der Regelungen des Rektorats über befristete Maßnahmen zur Bewältigung der Einschränkungen im Prüfungsbetrieb durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an der FernUniversität Hagen („CoronaO“) in der Fassung der vierten Änderung vom 8.12.2020 bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 4.3.2021 unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Videoüberwachte Prüfung einer Fernuniversität
(Symbolfoto: Von eldar nurkovic/Shutterstock.com)

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens offen sind und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

Die angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 der „Regelungen des Rektorats über befristete Maßnahmen zur Bewältigung der Einschränkungen im Prüfungsbetrieb durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie“ an der Antragsgegnerin vom 13.5.2020 i.d.F. der vierten Änderung vom 8.12.2020 (CoronaO) sieht neben der Beaufsichtigung der an der häuslichen Klausur teilnehmenden Studierenden durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 CoronaO) eine Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung der Video- und Tonverbindung vom Beginn bis zum Ende der Prüfung (Prüfungsaufzeichnung) vor. Nach Abs. 3 Buchst. d der Vorschrift wird die Prüfungsaufzeichnung nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder Studierende eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragen. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Bis zur Löschung gilt die Aufzeichnung als Teil der Prüfungsakte.

Ob die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung der Ton- und Videoverbindung und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DS-GVO) gerechtfertigt ist, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Die Antragsgegnerin ist als Hochschule zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet (§ 63 des Hochschulgesetzes – HG -). In Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Antragsgegnerin dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen, der verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten.

 

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris, Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2015 – 6 B 11.15 -, juris, Rn. 8 f.

Insbesondere ist zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschaffen (vgl. § 63 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 HG).

Die vom Antragsteller angegriffene Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung der Video- und Tonverbindung während der Prüfung ist geeignet, die Durchsetzung der Chancengleichheit zu fördern. Sie ergänzt die gleichzeitige Beaufsichtigung der Prüflinge durch einen Aufsichtführenden über die Video- und Tonverbindung, indem sie für den Fall der Entdeckung eines Täuschungsversuchs oder für den Fall einer Störung des Prüfungsverlaufs die Möglichkeit eröffnet, eine dauerhafte Aufzeichnung des Prüfungsgeschehens auf Veranlassung des Aufsichtsführenden oder des Prüflings vor dem Ende der Prüfung zum Zwecke der Beweissicherung zu veranlassen.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, es genüge wie bei einer Präsenzklausur die bloße Beaufsichtigung des Prüflings über die Video- und Tonverbindung, so dass eine zunächst vorübergehende Aufzeichnung und Speicherung nicht erforderlich sei. Die Prüfungssituationen sind nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu einer Präsenzklausur, bei der der Aufsichtführende das gesamte Geschehen im Raum im Blick hat, verfügt der Videoaufsichtsführende nur über eine Tisch-/ Oberkörperaufnahme und eine Übertragung der Bildschirmansicht des Monitors (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 CoronaO). Anders als bei einer Präsenzklausur kann er auch nicht durch sofortige eigene Untersuchungen Feststellungen an Ort und Stelle treffen, sondern ist auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen, weil die Prüfung ausschließlich in dessen Sphäre stattfindet. Zeugen, die einen Täuschungsversuch oder eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs bestätigen könnten, stehen nicht zur Verfügung.

Die Aufzeichnung und zunächst vorübergehende Speicherung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 CoronaO dürfte sich im Ergebnis im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung als geeignet und erforderlich erweisen. Gleiches gilt für ihre Eignung und Erforderlichkeit, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, auch wenn Zweifel daran bestehen, dass die Tisch-/ Oberkörperaufnahme insoweit einen nennenswerten Beitrag erbringen kann. Dass die zunächst vorübergehend gespeicherten Daten am Ende der Prüfung nicht gelöscht, sondern zunächst weiter gespeichert werden, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Studierende eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt (§ 5 Abs. 3 d) CoronaO), dürfte sich zum Zweck des Nachweises von Täuschungsversuchen oder Störungen des Prüfungsablaufs ebenfalls als geeignet und erforderlich erweisen. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Ablauf (Zwischenspeicherung der „Rohdaten“ bis kurz vor Ablauf der Prüfung, dauerhafte Speicherung vor Ende der Prüfung nur auf Veranlassung der Aufsicht oder des Studierenden) lässt sich den angegriffenen Regelungen jedoch nicht entnehmen und weckt Zweifel an ihrer Bestimmtheit. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Verhältnis die Zahl der Aufsichtspersonen zu der Zahl der Prüflinge steht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lässt sich ebenso wenig klären, ob die streitgegenständliche Datenspeicherung mit Blick auf die von der Antragsgegnerin dargestellten unterschiedlichen Prüfungserfordernisse und die von ihr derzeit angebotenen anderen Prüfungsformen gerechtfertigt ist.

Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und folglich eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit der bloß vorübergehenden Speicherung verbundenen Beeinträchtigungen datenschutzrechtlicher Belange und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung müssen hinter der mit den angegriffenen Regelungen bezweckten Wahrung der Chancengleichheit zurücktreten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zwischenspeicherung seiner Daten am Ende der Prüfung in eine dauerhafte Speicherung überführt wird. Sollte dies auf Veranlassung des Antragstellers erfolgen, ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers ausgeschlossen. Dient die Überführung dem Nachweis eines Täuschungsversuchs, überwiegt auch insoweit das öffentliche Interesse an der Wahrung der Chancengleichheit. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller geltend gemachten Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos