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Zahlungsunfähigkeit (vorübergehende) und Gläubigerbenachteiligung

Oberlandesgericht Hamm

Az: 27 U 155/07

Urteil vom 17.01.2008


Auf Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

A. Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des Beklagten von einem solchen Vorsatz.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte positive Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger hatte (§ 133 Abs. 18. 2 InsO). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Gläubiger nicht mehr weiß, als dass die Bezahlung seiner eigenen Forderung nur schleppend und nicht fristgerecht erfolgt. Bei dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte irgendetwas darüber wusste, in welchem Umfang auch Forderungen anderer Gläubiger nicht oder nicht pünktlich bedient wurden. Vielmehr trifft es zu, dass die verzögerte Bezahlung einzelner Verbindlichkeiten innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen im Baugewerbe nicht außergewöhnlich ist; dieser Umstand alleine deutet deshalb noch nicht zwingend auf eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit hin.

Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Schuldnerin mit dem Ersuchen um eine Ratenzahlung unter Hinweis auf bestehende Außenstände. Die Schuldnerin erklärte damit letztlich nur, wegen der Außenstände nicht alle Forderungen pünktlich bei Fälligkeit erfüllen zu können. Dass die hiervon betroffenen Forderungen aber auch nur annähernd 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ausmachen und damit die für eine Zahlungsunfähigkeit kritische Grenze (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2005 -IX ZR 123/04 – BGHZ 163, 134) erreichen, wird daraus nicht ersichtlich. Es drängt sich bei einer so kleinen Forderung wie vorliegend auch nicht ohne Weiteres auf. Es erscheint keineswegs fernliegend, dass die Schuldnerin in einem solchen Fall zunächst ihre Hauptgläubiger und ständigen Geschäftspartner bedient und im Zweifel kleinere Forderungen eines Handwerkers, mit dem sie nur diesen einen Geschäftskontakt hatte, hintan stellt.

Aus diesem Grunde ist es ferner unerheblich, dass die Schuldnerin auch die vereinbarte Ratenzahlung nicht einhielt. Immerhin hat sie die Gesamtforderung innerhalb von weniger als drei Monaten beglichen (Schlussrate am 9.5.2003).

Daraus konnte der Beklagte nicht zwingend schließen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit mehr als 10 % ihrer Forderungen nicht bedienen konnte oder dieses drohte.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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