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Ehefrauen dürfen Geschenke nach einer Ehescheidung grundsätzlich behalten!

OLG Saarbrücken

Az.: 9 U 755/01-11

Urteil vom 13.11.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Bekommt eine Frau von ihrem Ehemann Schmuck geschenkt, so wird sie Alleineigentümerin des Schmucks. Behauptet der Ehemann nach der Ehescheidung, dass er die Schmuckstücke nur als Wertanlage gekauft hatte und deshalb keine Schenkung vorliege, so muss er dies beweisen.


Sachverhalt:

Die Eheleute sind geschieden. Die Ex-Ehefrau verlangte von ihrem Ex-Ehemann die Herausgabe mehrerer Schmückstücke. Der Ex-Ehemann verweigerte jedoch die Herausgabe mit der Behauptung, dass er diese als Wertanlage gekauft habe.

Entscheidungsgründe:

Die Ex-Ehefrau ist durch die Schenkungen ihres Ex-Ehemannes Eigentümerin der Schmuckstücke geworden. Der Ex-Ehemann konnte ferner auch nicht beweisen, dass er den Schmuck nur als Wertanlage gekauft hatte und dass keine Schenkung vorlag. Gegen eine Wertanlage sprach auch, dass der Kaufpreis der Schmuckstücke erheblich über dem Wiederverkaufswert lag.

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