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Wegfall der Waisenrente bei Erbe bzw. großem Vermögen?

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: L 4 V 15/00

Verkündet am 23.08.2000

Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz – Az.: S 4 V 45/98 Ko


Der 4. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23.8.2000 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.2.2000 sowie der Bescheid vom 26.1.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.1998 aufgehoben.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die 1939 geborene Klägerin ist die Tochter des während des 2. Weltkrieges im Jahre 1941 gefallenen XX. Mit Bescheid vom 1.10.1948 gewährte die Landesversicherungsanstalt Hessen eine Halbwaisenrente, die über das 18. bzw 27. Lebensjahr hinaus gewährt wurde, da die Klägerin infolge einer embryonalen Gehirnschädigung geistig behindert und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Seit dem Tod ihrer Mutter im September 1983 ist die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht und steht unter Pflegschaft bzw Betreuung. Mit Bescheid vom 28.6.1984 gewährte das Versorgungsamt der Klägerin eine Vollwaisengrundrente. Einen Antrag auf Waisenausgleichsrente nahm ihr damaliger Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 3.9.1984 zurück, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie Miterbe eines Betriebes (Firmenanteile) geworden sei (Vermögen schätzungsweise 300.000 bis 500.000 DM). Im Jahre 1985 fand die Erbauseinandersetzung statt. Auf Veranlassung der Vorprüfungsstelle beim damaligen Landesversorgungsamt begann die Versorgungsverwaltung im Mai 1995 mit der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin. Die Überprüfung ergab einen Vermögensbestand per 31.10.1995 von 817.068,36 DM (Wertpapierdepot, Girokonto, Festgeldsparbuch). Zum 31.10.1996 betrug der Vermögensbestand 870.166,77 DM. Der Vermögenszuwachs war auf die Auflösung eines Teils des Wertpapierdepots (außergewöhnliche Kursgewinne) und auf eine Steuerrückzählung für die Vorjahre (42.000,– DM) zurückzuführen. Ab dem 1.7.1996 werden an die Klägerin gemäß § 43a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) Leistungen zur Pflege in Höhe von 10 % des Heimentgelts bis zum Höchstbetrag von 500,-= DM/monatlich gezahlt. Nach den Berechnungen des Beklagten (Aktenentscheidung vom 25.7.1997) betrugen die Heimunterbringungskosten im Jahre 1997 jährlich 56.520,25 DM. Hinzu kommen Ausgaben für die Erstellung der Jahresabrechnungen zur Vorlage beim Amtsgericht in Höhe von 4.500,– DM, sowie Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens (jährlich) – einschließlich der Gerichtskosten – in Höhe von 1.000,– DM. Somit beliefen sich die Kosten im Jahre 1997 auf rd. 62.000,– DM.

Mit Bescheid vom 26.1.1998 hob der Beklagte den Bescheid vom 28.6.1984 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 SGB – Verwaltungsverfahren – (SGB X) auf und entzog ab dem 1.3.1998 die Waisenrente. Zur Begründung wird ausgeführt, Waisenrente sei gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst c BVG nur zu gewähren, wenn die Waise nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin habe im Jahre 1995 aber einen Einnahmeüberschuss erzielt und einen Vermögenszuwachs erreicht. Dies beweise, dass sie in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Zahlung der Waisengrundrente sei deshalb für die Zukunft einzustellen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Vermögen habe seit 1983 von 1,25 Mio DM auf heute 844.000,– DM abgenommen (allein im letzten Jahr um ca 26.000,– DM). Zudem sei das Zinsniveau seit Jahren rückläufig, die Heimkosten demgegenüber ständig steigend. Sie sei nicht in der Lage, aus ihren Vermögenserträgnissen ihren Unterhalt zu bestreiten. Das zu versteuernde Einkommen sei regelmäßig mit 0 DM vom Finanzamt festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 23.6.1998 holte der Beklagte die bisher unterlassene Anhörung gemäß § 24 SGB X nach und teilte ergänzend mit, die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch von Kindern seien ergänzend heranzuziehen.’Danach könne dahingestellt bleiben, ob der Unterhalt der Klägerin durch Einkünfte aus Vermögen sichergestellt werden könne, da das Kapitalvermögen ausreiche, den Unterhalt über Jahre zu sichern.

Ohne weitere Ermittlungen wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch mit Bescheid vom 26.8.1998 zurück..

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 11.2.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach Erlass des Bescheides vom 28.6.1984 sei bei der Klägerin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da erst danach das Erbe verwertet-und die Firmenanteile aufgelöst worden seien. Seit der Erbauseinandersetzung sei die Klägerin in der Lage, ihren Unterhalt selbst zu sichern; sie müsse nämlich nicht nur die Einkünfte aus ihrem Vermögen zur Unterhaltssicherung verwenden, sondern auch einen angemessenen Teil ihres hohen Vermögens. Im Übrigen könne es auch auf die tatsächlich erzielten Zinseinkünfte nicht ankommen, da diese einer Manipulation gut zugänglich seien. Die Klägerin könne ihr Vermögen bei einer Sparkasse mündelsicher auf einem Sparbuch mit 2 %iger Verzinsung anlegen oder auch in Aktien mit Renditen von mehr als 10 %. Bei dem Vermögen der Klägerin könne eine dauerhafte Verzinsung erwirtschaftet werden, die für eine Unterhaltssicherung ausreichend sei.

Am 27.4.2000 hat die Klägerin gegen das am 29.3.2000 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, das Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Ihr Betreuer sei verpflichtet, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Ein für die Sicherung des Unterhaltes ausreichender Ertrag sei nicht zu erwirtschaften. Bei der Waisenrente handele es sich zudem nicht um einen sozialhilfeähnlichen Anspruch; auf das Vermögen müsse nicht zurückgegriffen werden. Eine analoge Anwendung entsprechender Vorschriften scheide aus, da eine Regelungslücke fehle. Hinzu komme, dass bei Eingriffen in die Rechtssphäre des Bürgers ein Analogieverbot bestehe. Das angefochtene Urteil beruhe lediglich auf fiskalischen Erwägungen und sei schon deshalb fehlerhaft.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.2.2000 sowie den Bescheid vom 26.1.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die Waisenrente habe jedenfalls ab dem 27. Lebensjahr uneingeschränkt Unterhaltsersatzfunktion. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1980 (Az.: 9 RV 11/80). Deshalb seien nicht nur Einkünfte aus Vermögen, sondern auch das Vermögen selbst zur Unterhaltssicherung heranzuziehen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden W-Akten des Amtes für soziale Angelegenheiten Koblenz verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Waisengrundrente über den Monat Februar 1998 hinaus. Zu Unrecht hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.6.1984 aufgehoben.

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

In den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin ist zwar seit Erlass des Bescheids vom 28.6.1984 eine Änderung eingetreten; denn seit der Erbauseinandersetzung im Jahre 1985 verfügt sie über eigenes Einkommen und Vermögen. Diese Änderung ist indessen nicht „wesentlich“ im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst c BVG nach wie vor erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist die Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehemann außerstande ist, sie zu unterhalten.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin leidet unstreitig an körperlichen und geistigen Gebrechen, die sie unfähig machen, durch eigene Arbeitsleistung Einkommen zu erzielen. Sie ist nicht verheiratet, so dass eine Unterhaltsleistung durch einen Ehegatten nicht erfolgt.

Die Klägerin verfügt zwar über Vermögen, das sich aus einem Wertpapierdepot, einem Girokonto und einem Festgeldsparbuch zusammensetzt und nach den vorgelegten Bestands- und Vermöeens

(Oktober 1994), 817.088,36 DM (Oktober 1996) und 846,085,76 DM dieses Vermögens ist die Klägerin selbst zu unterhalten. Die Ertragreichen nicht aus, den Lebensunterhaltabrechnungen 837.228,25 DM (Oktober 1995), 870.166,77 DM (Dezember 1997) betrug. Trotz indessen außerstande, sich

nisse aus dem Vermögen zu sichern; der Vermögensstamm findet im Rahmen des § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst c BVG keine Berücksichtigung.

Zur Feststellung der Vermögenserträgnisse legt der Senat die Ermittlungen des Beklagten zugrunde, die auf Angaben des Betreuers der Klägerin beruhen und zu Zweifel keine Veranlassung geben (vgl Aktenentscheidung vom 25.7.1997). Danach lagen die Einkünfte der Klägerin im Jahre 1997 bei 47.254,– DM (Zinsen abzüglich Depotgebühren, Pflegegeld nach dem SGB XI, Waisenrente nach dem BVG). Die Waisenrente nach dem BVG in Höhe von 4.254,– DM/jährlich (1997) ist von diesem Betrag noch abzuziehen, da gerade um deren Weitergewährung gestritten wird. Das eigene Einkommen belief sich somit auf 43.000,– DM. Dem stehen jährliche Kosten von 62.000,– DM (1997) gegenüber (Heimunterbringungskosten, Kosten für den Betreuer, Gerichtskosten). Noch nicht berücksichtigt ist ein angemessener Betrag für Kleidung und „Taschengeld“. Der Vortrag der Klägerin, dass die Einnahmen aus Vermögen die behinderungsbedingt enorm hohen Kosten des Lebensunterhaltes nicht decken, ist somit selbst nach den Berechnungen des Beklagten nicht zweifelhaft.

Nichts anderes ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der wechselnden Vermögensbestände zum Jahresende. Ein vereinzelter Vermögenszuwachs beruhte auf der Auflösung eines Wertpapierdepots (Kursgewinne) bzw auf einer Steuerrückzahlung für mehrere Jahre und ist mit laufenden Einkünften aus Vermögen nicht gleichzustellen. Lässt man den Vermögenszuwachs vom 31.10.1995 bis 31.10.1996 unberücksichtigt, hat das Vermögen der Klägerin stetig abgenommen.

Die Ansicht des Sozialgerichts, das tatsächlich erzielte Einkommen sei nicht entscheidend – andere Anlageformen seien geeignet, höhere Erträge zu erwirtschaften und den Unterhat zu sichern -, überzeugt nicht. Im Versorgungsrecht ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen maßgebend. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sein Vermögen in solcher Form anzulegen, dass möglichst hohe Erträgnisse erzielt werden, oder das Kapital so zu verwenden, dass die später daraus fließenden Einkünfte das Kapital aufzehren – wie bei einer privaten Rentenversicherung – (vgl BSG SozR 3-3642 § 9 Berufsschadensausgleichsverordnung Nr 1). Ob Anlageformen, die eine naheliegende und zumutbare Einkommenserzielung vereiteln, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben anders zu beurteilen sind (vgl BSG, SozR 3-3660 § 1 Ausgleichsrentenverordnung Nr 1), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zum einen hat die Klägerin ihr Vermögen nicht unvorteilhaft angelegt und zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie, nur um eine Waisenrente zu beziehen, eine bestimmte Anlageform gewählt hätte.

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Die Klägerin wäre nur in der Lage, ihren eigenen Unterhalt zu sichern, wenn sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts ihr Vermögen aufzehrte. Hierzu ist sie indessen nicht verpflichtet.

Die Waisenrente hat zwar nach Vollendung des 27. Lebensjahres ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion (vgl BSG SozR 3100 § 45 BVG Nr 7). Dies führt aber nur dazu, dass sämtliche Einkünfte zur Ermittlung der Unterhaltsbedürftigkeit heran zuziehen sind, nicht aber das Vermögen. Eine Verpflichtung, das Vermögen aufzuzehren, bevor bestimmte Versorgungsleistungen gewährt werden, besteht im Versorgungsrecht grundsätzlich nicht. So kommt etwa auch der Elternrente gemäß § 50 BVG eine Unterhaltsersatzfunktion zu. Anzurechnen ist indessen gemäß §§ 51 Abs 4 iVm 41 Abs 3 BVG nur „Einkommen“. Etwas anderes gilt nur im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27i BVG). Von ihrer Systematik her lehnen sich die Bestimmungen der Kriegsopferfürsorge an die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes an; sie sind deshalb einkommens- und vermögensabhänggig (vgl Gehlhausen, Soziales Entschädigungsrecht 1994, S. 100 RdNr 191). Zur Kriegsopferfürsorge gehört die Waisenrente des § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst c BVG nicht. Die Gewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist deshalb nur einkommens-, nicht aber vermögensabhängig.

Auch im Rentenversicherungsrecht (§ 48 Abs 4 Nr 2b SGB VI) und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 67 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGB VII) wird eine Waisenrente an volljährige Kinder – allerdings nur bis zum 27. Lebensjahr – gewährt, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, „sich selbst zu unterhalten“. Nach übereinstimmender Ansicht (vgl etwa Keller in Hauck, SGB VII, Kommentar § 67 RdNr 44; Kamprad in Hauck, SGB VI, § 46 RdNr 36) bleibt Vermögen zur Ermittlung des Unterhalts unberücksichtigt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Beklagten genannten Urteil des BSG vom 10.12.1980 (Az.: 9 RV 11/80 = BSG SozR 3100 § 45 BVG Nr 8). Zwar hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zur Auslegung des § 45 Abs 3 Satz 1 Buchst c BVG zivilrechtliche Vorschriften heranzuziehen sind. Die Auslegung erfolge aber „im Einklang mit der VV Nr 1 zu § 45 BVG iVm Nr 18 zu § 33b BVG“. Hiernach ist ein Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es einen angemessenen Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus einem Vermögen, durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit oder aus Unterhaltsleistungen seines Ehegatten erzielen kann. Diese Verwaltungsvorschrift steht – wie dargelegt – im Einklang mit der allgemeinen Systematik des BVG, wonach nur die Leistungen der Kriegsopferfürsorge vermögensabhängig sind.

Nach alledem ist das Vermögen zur Ermittlung der Fähigkeit der Klägerin, „sich selbst zu unterhalten“, nicht zu berücksichtigen (so auch Rohr/Strässer, BVG, Kommentar, § 45 Anm 4 iVm § 33b Anm 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

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