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Kein Warnhinweis bei frisch geputzter Treppe notwendig

Landgericht Coburg

Az.: 12 O 454/00

Verkündet am 11.10.2000


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2000 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites und der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.100,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Arbeitgeberin des Versicherungsvertreters Schadenersatzansprüche aus übergangenem sowie abgetretenem Recht geltend.

Am 06.12.1997 begab sich der Zeuge, Bruder der Beklagten, gegen 9.00 Uhr zur Familie dort mit dem Ehemann der Beklagten ein Kundengespräch zu führen. Das Kundengespräch fand im 1. Stock des Anwesens statt.

Während des Gespräches wischte die Beklagte die Treppe vom Erdgeschoss zum 1. Stock nass.

Nach Beendigung des Kundengespräches kam der Kläger auf der Treppe zu Fall und stürzte. Die Klägerin behauptet, Herr X sei aufgrund der Nässe der Treppe zu Fall gekommen. Er habe durch den Sturz eine Kreuzbandruptur, eine Innenbandruptur sowie einen Teilschaden am Innenminiskus erlitten. Herr X sei aufgrund des Unfalles vom 04.02.1998 bis 29.03.1998 arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung sei eine Operation am 20.02.1998 verbunden mit einem Krankenhausaufenthalt vom 11.02. bis 20.02.1998 erforderlich gewesen.

Desweiteren sei erneut Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 04.01.1999 bis 09.05.1999 eingetreten. Eine zweite erforderliche Operation vom 05.01.1999 habe zu einem weiteren Krankenhausaufenthalt vom 04.01.1999 bis 19.01.1999 geführt.

Die Klägerin behauptet, dass für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Lohnzahlungen an ihren Arbeitnehmer wie folgt erfolgt seien:

Zeitraum vom 04.02. bis 17.03.1998

Februar 1998 3.932,38 DM

März 1998 1.844,46 DM

Zeitraum 04.01. bis 09.05.1999

Januar 1999 4.188,88 DM

Februar 1999 5.165,31 DM

März 1999 303,50 DM

April 1999 303,50 DM

Mai 1999 75,88 DM

Gesamtbetrag 15.813,91 DM.

Die Klagepartei meint, dass die geltend gemachten Beträge entsprechend den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) Inhalt des Arbeitsentgeltes seien und gemäß § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen seien. Soweit Ansprüche der Klägerin nicht gemäß dem EFZG übergegangen seien, beruft sich die Klägerin auf eine Abtretungserklärung ihres Arbeitnehmers vom 11.10.2000.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2000 ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.813,91 DM nebst 4 % hieraus seit dem 03.08.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte führt aus, dass die von der Klägerin angegebenen Zeiten der Lohnfortzahlung, nicht mit dem Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG übereinstimmen. Darüber hinaus seien insbesondere Zahlungen hinsichtlich Provisionen und Reisekosten nicht zu erstatten, da es sich insoweit nicht um fortzuzahlendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 EFZG handele. Im übrigen treffe dem Arbeitnehmer der Klägerin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, tatsächliche Lohnzahlungen seien nicht nachgewiesen.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 6 EFZG in Verbindung mit § 823 BGB oder § 823, 398 BGB zu.

I.

Ein Forderungsübergang hinsichtlich fortgezahlten Arbeitsentgelt gemäß § 6 EFZG ist nicht gegeben, da dem Arbeitnehmer der Klägerin kein eigener Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfall gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

Eine unerlaubten Handlung durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, liegt bereits nach der eigenen Sachdarstellung der Klagepartei nicht vor.

Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Da jedoch eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes eine Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden (vgl. BGH NJW 87, 1076). Haftungsbegründend ist eine Gefahr erst dann, wenn die naheliegende Möglichkeit vorliegt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.

Allerdings sind die an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen in Privatwohnungen geringer als in Räumen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind (vgl. JG LG Hamburg arg, Versicherungsrecht 1967, 1008).

Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt hier folgendes:

Der Arbeitnehmer der Klägerin hielt sich im Privathaus der Beklagten auf, wobei ihm die örtlichen Verhältnisse der Gefahrenstelle aufgrund seiner Verwandtschaft zur Beklagten bekannt gewesen sind. Nach der Verkehrsanschauung muss jemand, der sich in einer Privatwohnung aufhält, immer damit rechnen, dass Reinigungsarbeiten, auch im Treppenbereich durchgeführt werden. 1n diesem Privatbereich ist es jedenfalls nicht erforderlich, durch konkrete Hinweise oder Warnungen auf die Durchführung von Reinigungsarbeiten (Nasswischen der Treppe) gegenüber sich berechtigt im Hause aufhaltenden Personen hinzuweisen. Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als es dem Beklagten jederzeit möglich gewesen wäre, durch Betätigen des Sichtschalters den Gefahrenbereich auszuleuchten und so den Unfall zu vermeiden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin unstrittig zu einem Kundengespräch das Anwesen der Beklagten aufgesucht hat. Im Hinblick auf die gegebenen Ortskenntnisse war jedenfalls ein besonderer Hinweis oder eine Warnung nicht veranlasst. Der Unfall stellt sich somit auch nach dem klägerischen Sachvortrag nicht als Folge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sondern als bedauerliche Verwirklichung des allgemeinen Lebensriskos dar.

Darüber hinaus hat die Klägerin die weiteren Anspruchvoraussetzungen des § 6 EFZG nicht unter Beweis

gestellt. Ein Anspruch würde nur insoweit auf den Arbeitgeber übergehen, „als dieser den Arbeitsnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt hat“.

Der Forderungsübergang tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt nebst Sozialversicherungsbeiträgen zahlt bzw. abgeführt hat.

Die Klagepartei hat hierzu keinen ausreichenden Beweis angeboten, sondern lediglich auf vorgelegte Gehaltsabrechnungen verwiesen. Aus diesen Abrechnungen ist jedoch nicht zu erkennen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer geflossen ist. Aus den vorgelegten Abrechungszetteln sind weder Aussteller noch etwaige Auszahlungsvermerke, Kontenverbindungen oder ähnliches erkennbar.

Soweit die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 09.10.2000 bestritten hat, dass die Lohnfortzahlungen in der angegebenen Höhe tatsächlich an den Zeugen X gezahlt worden sind, war der Klagepartei kein Schriftsatzvorbehalt gemäß § 283 ZPO zu gewähren, da dieser Sachvortrag bereits mit Klageerwiderung vom 08.09.2000 erfolgte. Ein neuer Sachvortrag, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist insoweit erforderlich gemacht hätte, liegt nicht vor.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 S. 1 ZPO.

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