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Waschanlagenbetreiberhaftung für Abriss eines Heckspoilers in Autowaschstraße

Gericht bestätigt Haftung für Heckspoilerschaden in Waschanlage

In einem Fall vor dem Landgericht Wuppertal wurde entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber für den Abriss eines Heckspoilers an einem Mini Cooper S während des Waschvorgangs haftet. Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um Schäden an Fahrzeugen mit großen Heckspoilern zu vermeiden, insbesondere, da bekannt ist, dass solche Spoiler in Portalwaschanlagen ein erhöhtes Risiko bergen. Eine fehlende Reversierung der Waschanlage, die nicht dem Stand der Technik entspricht, sowie das Fehlen eines entsprechenden Hinweises auf dieses Risiko, trugen zur Entscheidung bei. Das Amtsgericht gab der Klage des Fahrzeugbesitzers auf Schadensersatz vollumfänglich statt, und die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 10/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden: Ein Waschanlagenbetreiber ist verantwortlich für den Abriss eines Heckspoilers an einem Fahrzeug während des Waschvorgangs.
  2. Wichtige Rolle der Fahrzeugkonstruktion: Die Konstruktion des Heckspoilers und dessen Anfälligkeit für Schäden in Portalwaschanlagen waren bekannt und relevant für die Entscheidung.
  3. Technischer Standard der Waschanlage: Die fehlende Reversierung der Waschanlage, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht, wurde als Mitursache des Schadens angesehen.
  4. Fehlende Hinweispflicht verletzt: Der Betreiber hätte auf das erhöhte Risiko für Fahrzeuge mit großen Heckspoilern hinweisen müssen.
  5. Sachverständigengutachten entscheidend: Ein Sachverständigengutachten unterstrich die Risiken und trug maßgeblich zur Entscheidungsfindung bei.
  6. Pflichten des Betreibers im Fokus: Der Betreiber hat nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von den Fahrzeugen abzuwenden.
  7. Kein Mitverschulden des Klägers: Das Gericht sah kein Mitverschulden beim Kläger, da das Risiko für ihn nicht offensichtlich war.
  8. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: Die Entscheidung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen.

Rechtsfragen rund um Autowaschanlagen

Autowaschanlagen sind eine schöne Möglichkeit, das eigene Fahrzeug regelmäßig und unkompliziert zu reinigen. Doch wie bei vielen Dingen im Leben können auch hier rechtliche Fragen und Probleme auftreten. Von Schadensersatzansprüchen bis hin zu Betreiberpflichten – es gibt einiges zu beachten.

Egal ob Waschanlagen im Betrieb durch Angestellte oder vollautomatische Systeme, der Betreiber trägt eine gewisse Verantwortung für die Sicherheit der Fahrzeuge und mögliche Schäden während des Waschvorgangs. Insbesondere bei Fahrzeugen mit speziellen Anbauteilen wie Heckspoilern können Fragen nach Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken aufkommen.

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Haftung von Waschanlagenbetreibern: Gericht bestätigt Schadensersatzansprüche bei Heckspoiler-Abriss

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal stand die Frage im Mittelpunkt, inwieweit ein Waschanlagenbetreiber für den Abriss eines Heckspoilers an einem Mini Cooper S haftet.

Autowaschanlage
(Symbolfoto: Lena Noir /Shutterstock.com)

Der Fall, unter dem Aktenzeichen 16 S 10/15 verhandelt, zog Aufmerksamkeit auf sich, nachdem der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs gefordert hatte. Laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. G wurde der Schaden durch eine Kombination aus der konstruktiven Beschaffenheit des Heckspoilers, einer geschwächten Klebeverbindung und dem Fehlen einer Reversierung in der Waschanlage – einem Verstoß gegen den Stand der Technik – verursacht.

Der Vorfall in der Waschanlage

Der Vorfall ereignete sich, als der Kläger seinen Mini Cooper S in der Waschanlage des Beklagten reinigen ließ. Dabei riss der Heckspoiler des Fahrzeugs ab. Der Sachverständige betonte, dass Fahrzeuge mit großem Heckspoiler wie das des Klägers in Portalwaschanlagen generell gefährdet sind, eine Problematik, die in der Fachwelt bereits seit Jahren bekannt ist. Die Schwäche der Klebeverbindung des Spoilers und das Fehlen einer technischen Reversierungsfunktion in der Waschanlage wurden als Hauptursachen für den Schaden identifiziert.

Rechtliche Einordnung und Anspruchsbegründung

Das Amtsgericht gab der Klage des Fahrzeugbesitzers vollumfänglich statt, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Die zulässige Berufung fand jedoch kein Gehör beim Landgericht Wuppertal, das die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte. Im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB, aus denen sich der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ableitete. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hatte, um Schäden von Fahrzeugen wie dem des Klägers, die in seine Waschanlage fahren, abzuwenden.

Die Pflichten des Waschanlagenbetreibers

Ein zentraler Aspekt des Urteils war die Feststellung, dass der Beklagte versäumt hatte, in den Bedienungshinweisen der Waschanlage explizit darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge mit großen Heckspoilern grundsätzlich gefährdet sind. Diese Unterlassung wurde als Pflichtverletzung gewertet. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die fehlende Reversierung der Bürstenwalzen, die nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, eine Mitursache für den Schaden war. Die Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob das Risiko eines solchen Schadens für den Kunden offensichtlich ist oder nicht.

Urteilsbegründung und Schlussfolgerungen

Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die konkrete Gefährdung von Fahrzeugen mit Heckspoiler in Portalwaschanlagen, insbesondere ohne Reversierungsfunktion, ein bekanntes und vermeidbares Risiko darstellt. Die fehlende Warnung des Beklagten vor diesem Risiko wurde als direkt mitursächlich für den entstandenen Schaden angesehen. Darüber hinaus lehnte das Gericht die Argumentation des Beklagten ab, er sei sich der Gefährdung nicht bewusst gewesen, und betonte, dass ein durchschnittlicher Sorgfaltsmaßstab das Wissen um solche Risiken und entsprechende Hinweispflichten erfordere.

In seinem Urteil verwarf das Landgericht Wuppertal die Berufung des Beklagten und bestätigte die Schadensersatzansprüche des Klägers. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung angemessener Sicherheitsvorkehrungen und klarer Hinweise durch Betreiber von Waschanlagen, insbesondere wenn es um Fahrzeuge mit besonderen Merkmalen wie großen Heckspoilern geht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Grundlagen gelten für die Haftung von Waschanlagenbetreibern?

Waschanlagenbetreiber unterliegen bestimmten rechtlichen Pflichten, um die Sicherheit der Fahrzeuge in ihren Anlagen zu gewährleisten. Wenn ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wird, kommen sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Betreibers in Betracht.

Vertragliche Haftung

Beim Betrieb einer Waschanlage kommt in der Regel ein Werkvertrag zwischen dem Betreiber und dem Kunden zustande. Aus diesem Vertrag ergibt sich die Pflicht des Betreibers, das Eigentum des Kunden vor Schäden zu schützen. Kann der Kunde nachweisen, dass der Schaden während des Waschvorgangs entstanden ist, liegt die Beweislast beim Betreiber, der nachweisen muss, dass er seine Pflichten erfüllt hat und der Schaden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

Deliktische Haftung

Neben der vertraglichen Haftung kann auch eine deliktische Haftung in Betracht kommen, wenn der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Betreiber die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet und kontrolliert hat.

Hinweispflichten

Waschanlagenbetreiber haben zudem Hinweispflichten. Sie müssen die Kunden über die korrekte Nutzung der Anlage aufklären und auf mögliche Gefahren hinweisen. Kommt der Betreiber diesen Pflichten nicht nach, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Ausschluss der Haftung

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchen Betreiber oft, ihre Haftung zu beschränken. Solche Klauseln müssen jedoch wirksam sein und dürfen nicht gegen die §§ 305-310 BGB verstoßen. Unwirksame Klauseln können nicht zur Haftungsbefreiung herangezogen werden.

Beweislast

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Kunden, der nachweisen muss, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Kann der Betreiber jedoch eine fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage nachweisen, kann eine Haftung unter Umständen ausgeschlossen sein.

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Versicherungen

Die meisten Betreiber haben eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die im Schadensfall greifen kann. Zusammenfassend müssen Waschanlagenbetreiber ihre Anlagen regelmäßig warten und kontrollieren, Kunden über die korrekte Nutzung aufklären und dürfen ihre Haftung nicht durch unwirksame AGB-Klauseln ausschließen. Im Schadensfall ist die Beweisführung entscheidend, und Kunden sollten Schäden zeitnah und schriftlich beim Betreiber melden.

Wie wird die Verkehrssicherungspflicht bei Waschanlagen definiert?

Die Verkehrssicherungspflicht bei Waschanlagen verpflichtet den Betreiber dazu, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an den Fahrzeugen der Kunden zu verhindern. Dies umfasst die ordnungsgemäße Wartung und Kontrolle der Anlage sowie die Aufklärung der Kunden über die korrekte Nutzung der Waschanlage und mögliche Gefahren.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage technisch einwandfrei funktioniert und keine Mängel aufweist, die zu Schäden führen könnten. Dazu gehört auch, dass das Waschmaterial nicht verschlissen ist und der Anpressdruck der Walzen korrekt eingestellt ist.

Zudem muss der Betreiber die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren. Dies kann beispielsweise durch gut sichtbare Hinweisschilder erfolgen.

Wenn ein Schaden entsteht, kann der Betreiber haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug vor Beginn des Waschvorgangs unversehrt war und der Schaden somit nur in der Waschanlage entstanden sein kann. In einem solchen Fall kann gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei fehlendem Nachweis des Verschuldens des Betreibers von dessen Verschulden ausgegangen werden.

Die Verkehrssicherungspflicht ist erfolgsbezogen, was bedeutet, dass der Betreiber für die Sicherheit des Fahrzeugs während des Waschvorgangs Sorge zu tragen hat, auch wenn keine Garantiehaftung besteht. Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht kann je nach Einzelfall variieren, und es gibt keine allgemeingültigen technischen Vorgaben, wie die Sicherheit zu gewährleisten ist. Es bleibt den Betreibern überlassen, ob sie beispielsweise auf lichtsensorische, technische Systeme oder andere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung setzen.

Welche Rolle spielt die technische Ausstattung einer Waschanlage für die Haftung?

Die technische Ausstattung einer Waschanlage spielt eine wesentliche Rolle für die Haftung des Betreibers, da sie direkt mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängt. Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage so zu warten und zu betreiben, dass keine Schäden an den Fahrzeugen der Kunden entstehen.

Wartung und Kontrolle

Der Betreiber muss nachweisen, dass die Waschanlage regelmäßig gewartet und kontrolliert wird. Ist dies der Fall und kann er dies glaubhaft dokumentieren, kann er im Schadensfall unter Umständen von der Haftung befreit werden.

Technische Mängel

Wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass die Waschanlage zum Zeitpunkt des Schadens technisch einwandfrei funktionierte, stehen die Chancen für den Kunden schlecht, Schadenersatz zu erhalten. Dies zeigt, dass die technische Ausstattung und deren einwandfreier Zustand entscheidend sind.

Haftungsausschluss

Allerdings sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Haftung für bestimmte Schäden ausschließen, nicht immer wirksam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein genereller Haftungsausschluss für außen angebrachte Karosserieteile unwirksam ist.

Informationspflicht

Der Betreiber muss die Kunden klar und deutlich über die Benutzung der Anlage informieren. Wenn ein Kunde trotz korrekter Information einen Fehler macht, der zu einem Schaden führt, liegt die Haftung beim Kunden.

Spezielle Fälle

Es gibt auch spezielle Fälle, in denen die technische Ausstattung eine Rolle spielt. Beispielsweise, wenn moderne Automatikgetriebe nicht korrekt mit der Waschanlage funktionieren und dadurch Schäden entstehen. Zusammenfassend ist die technische Ausstattung und deren Zustand für die Haftung des Waschanlagenbetreibers von großer Bedeutung. Der Betreiber muss für eine ordnungsgemäße Wartung und Funktionstüchtigkeit der Anlage sorgen und die Kunden über die korrekte Nutzung informieren. Versäumnisse in diesen Bereichen können zu einer Haftung des Betreibers führen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Erklärt die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Waschanlagenbetreiber seine Pflicht zur Schadensvermeidung verletzt hat.
  • § 631 Abs. 1 BGB (Werkvertragsrecht): Betrifft Verträge über die Herstellung oder Veränderung einer Sache. Relevant für die Frage, ob die Waschleistung als Werkleistung einzustufen ist und welche Pflichten daraus resultieren.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Haftung bei Eigentumsschäden): Regelt die Schadensersatzpflicht bei Beschädigung von Eigentum. Wichtig für die Beurteilung des Schadens am Heckspoiler.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung): Erlaubt es Gerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Kontext relevant für das Verfahrensrecht.
  • Verkehrssicherungspflicht: Kein direkter Paragraph, aber ein rechtliches Prinzip, das besagt, dass der Betreiber einer Einrichtung (wie einer Waschanlage) dafür Sorge tragen muss, dass von dieser keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies ist zentral für die Frage, welche Vorkehrungen der Betreiber treffen muss.
  • Schuldrechtsmodernisierung: Eine Reform des BGB im Jahr 2002, die das Schuldrecht modernisiert hat, einschließlich der Regelungen zu Vertragspflichten und Schadensersatz. Bietet Kontext für die Interpretation der §§ 280 und 631 BGB im heutigen Recht.


Das vorliegende Urteil

LG Wuppertal – Az.: 16 S 10/15 – Beschluss vom 25.06.2015

In Sachen … weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs Modell Mini Cooper S (Abriss Heckspoiler) in der Waschanlage des Beklagten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Ing. G kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Abriss des Heckspoilers beim Waschvorgang sowohl in der konstruktiven Gegebenheit des Heckspoilers – Fahrzeuge wie das klägerische mit großem Heckspoiler seien in Portalwaschanlagen grundsätzlich gefährdet, was bekannt sei und auch in der Fachliteratur seit Jahren diskutiert werde – in Verbindung mit der nutzungsbedingt geschwächten Klebeverbindung des Heckspoilers und dem Fehlen einer Reversierung der Waschanlage, was nicht dem Stand der Technik entspreche, verursacht worden sei.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB angenommen. Das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vom 27.2.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung, da das Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die von der Kammer zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass es auf den unter I. 1. in der Berufungsbegründung aufgeführten Aspekt im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ankommt. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige in seinem Gutachten eine geschwächte Klebeverbindung des Heckspoilers festgestellt hat, wenngleich er in seiner mündlichen Anhörung vom 27.11.2014 am Ende angegeben hat, dass dieser Aspekt unter den dort genannten Umständen gegebenenfalls zu relativieren sei (vergleiche Bl. 170 GA). Dies könnte zwar dazu geeignet sein, den dem Kläger obliegenden Beweis der Verletzung einer Wartungs- bzw. Überprüfungspflicht des Beklagten dahingehend, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren muss, infrage zu stellen.

Dies kann jedoch dahinstehen, da sich eine andere Pflichtverletzung des Beklagten im vorliegenden Fall daraus ergibt, dass der Beklagte nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug des Klägers abzuwenden (vergleiche LG Köln NZV 2006, 87). Der Beklagte hätte vorliegend insoweit in den sichtbaren Bedienungshinweisen der Waschanlage darauf hinweisen müssen, dass Fahrzeuge mit einem großen Heckspoiler, wie auch der am klägerischen Fahrzeug, grundsätzlich in seiner Portalwaschanlage gefährdet sind. Der Sachverständige Dipl. Ing. G hat insoweit in seinem Gutachten und auch in seiner mündlichen Erörterung ausgeführt, dass bei dem vom Kläger erlittenen Schaden die grundsätzliche Problematik bei derartigen Heckspoilern und der Benutzung von Portalwaschanlagen, insbesondere vor dem Hintergrund bestehe, dass bei der Waschanlage des Beklagten – insoweit nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechend – keine Reversierung der Waschanlage vorgesehen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung vom 27.10.2014 (Bl. 170 GA) wäre ein derartiger Schaden auch dadurch verhindert worden, d.h. das Beschädigungsrisiko hat sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Wenn die rotierenden Bürstenwalzen nicht nur hochgeführt worden wären, sondern wenn sie, da sie dem Fahrzeug nachfolgten, wieder zurück nach hinten geführt worden wären, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, da sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Diesbezügliche Zweifel werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Wenn es sich aber demgemäß nicht um die völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung, sondern um ein anlageimmanentes Risiko für derartige Spoiler, wie am Klägerfahrzeug vorhanden, handelt, entspricht es auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen einer angemessenen Risikoverteilung zwischen dem Betreiber der Waschanlage und dem Kunden, eine Hinweispflicht im Hinblick auf das Bestehen des hier verwirklichten Risikos anzunehmen (vergleiche LG Köln NZV 2006, 87).

Diese Hinweispflicht entfiel auch nicht deshalb, weil dieses Schadensrisiko jedem Kunden hätte offensichtlich sein müssen, da die Kammer – wie das LG Potsdam – bezüglich des vom Sachverständigen geschilderten konkreten Risikos eines Schadenseintritts an einem Spoiler keine Offensichtlichkeit für einen Kunden sieht (LG Potsdam, Urteil vom 2. September 2004, Az. 3 S 239/03 -, juris, Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, insbesondere die fehlende Reversierung der Bürstenwalze, die nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, mitursächlich für den Schaden geworden ist. U.a. das Fehlen dieses technischen Umstandes war für einen Kunden sicher nicht offensichtlich.

Der fehlende Hinweis auf dem Schild des Beklagten, wonach die Benutzung mit Fahrzeugen mit serienmäßigen Heckspoilern aufgrund der Auslegung des Heckspoilers und der fehlenden Reversierung grundsätzlich ein Gefahrenpotential für die Schädigung derartiger Fahrzeuge birgt, war auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine nicht mehr vollständig intakte Verklebung des Heckspoiler als Mitursache nicht ausgeschlossen werden konnte, für den Schaden mitursächlich. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch Umstände aus dem Gefahrenbereich des Beklagten, nämlich die fehlende Reversierung zu dem Abriss des Heckspoilers geführt haben und sich gerade das grundsätzliche Gefahrenpotential aufgrund der Auslegung des Heckspoilers verwirklicht hat. In seiner mündlichen Anhörung hat er ausgeführt, dass die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs gleichwohl bei einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Reversierung der Waschanlage nicht eingetreten wäre. Im Hinblick auf die Frage des Zurechnungszusammenhangs ist Mitursächlichkeit insoweit ausreichend (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 33). Dass der Kläger bei entsprechendem Hinweis die Anlage nicht benutzt hätte, dafür spricht bereits die Vermutung des weisungsgemäßen Verhaltens.

Der Beklagte hat sich auch nicht im Hinblick auf das vermutete Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte von der vom Sachverständigen ausführlich dargestellten grundsätzlichen Gefährdung von Fahrzeugen wie dem klägerischen gewusst hat. Vielmehr reicht aus, dass der Beklagte von dem Risiko bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes etwas hätte wissen können und müssen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beklagten, er habe noch keine konkreten Erfahrungen im Rahmen seiner Waschanlage mit derartigen Beschädigung gemacht, ihn nicht zu entlasten. Vielmehr ergibt sich aus der vom Sachverständigen überreichten Literatur, konkret der Zeitschrift der Autowäsche des Bundesverbands der Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland e.V., dass die Problematik der Schadensanfälligkeit derartiger Spoiler seit vielen Jahren bekannt ist und mehrfach in der Fachliteratur thematisiert wurde. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass das Beschädigungsrisiko, das sich hier verwirklicht hat, in der Branche bekannt war und ist. Dem Betreiber einer Waschanlage obliegt es, sich insoweit zu informieren. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da die Waschanlage nicht auf dem heutigen Stand der Technik (Reversierung) war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von Fahrlässigkeit durch den Beklagten nicht widerlegt worden. Im Hinblick auf die weiteren Aspekte der Fahrlässigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 3 des Urteils, Bl. 181 GA) verwiesen werden.

Der Einwand des Mitverschuldens gelingt dem Beklagten letztlich auch nicht. Aus der Bedienungsanleitung des klägerischen Fahrzeugs ergibt sich gerade nicht, dass bei der Benutzung einer Waschanlage die Gefahr einer Beschädigung des Spoilers besteht. Eine Pflicht des Klägers, insoweit eine aktuellere Bedienungsanleitung d.h. für ein neueres Fahrzeugs der gleichen Art, einzusehen, ist sicher nicht gegeben.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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