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Kfz-Kaskoversicherung – Gewalteinwirkung von außen zurückgehender Fahrzeugbeschädigung

Lamborghini-Schaden: Gericht zwingt Versicherung zur Zahlung bei Vandalismus-Verdacht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen 12 U 421/14 entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaskoversicherungsvertrag für seinen beschädigten Lamborghini Gallardo hat. Die Versicherung muss dem Kläger 36.785,71 € zahlen, da die Beschädigungen am Fahrzeug auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen und somit ein Versicherungsfall vorliegt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Versicherer die Beweislast trägt, wenn er behauptet, der Schaden sei vorsätzlich vom Versicherungsnehmer herbeigeführt worden. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung nicht nachweisen, dass der Kläger den Schaden selbst verursacht hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 421/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für die Beschädigungen an seinem Lamborghini Gallardo.
  • Der Versicherungsfall „Unfall“ wird durch Gewalteinwirkung von außen anerkannt, unabhängig von der Absicht hinter der Schadensverursachung.
  • Die Beweislast liegt beim Versicherer, der behauptet, der Schaden sei vorsätzlich vom Versicherungsnehmer verursacht worden.
  • Im Ergebnis konnte die Versicherung nicht beweisen, dass der Kläger den Schaden selbst verursacht hat.
  • Die Zahlung von 36.785,71 € nebst Zinsen wird der Versicherung auferlegt; die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden jedoch nicht ersetzt.
  • Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe wird abgeändert und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Fahrzeugbeschädigungen: Wer haftet?

Kfz-Kaskoversicherungen bieten Schutz vor Fahrzeugschäden unterschiedlicher Ursachen. Eine der Kernleistungen ist die Absicherung bei Unfällen – darunter fallen auch Beschädigungen durch Gewalteinwirkung von außen. In der Praxis ergeben sich jedoch häufig Streitfragen darüber, welche Schäden tatsächlich von der Versicherung getragen werden müssen.

Dies veranschaulicht die Komplexität rund um die teilkaskoversicherten Risiken. Besonders bei hochwertigen Fahrzeugen können schnell hohe Reparaturkosten anfallen, die zu Diskussionen zwischen Versicherer und Fahrzeughalter führen. Eine fundierte Rechtsberatung ist ratsam, um Versicherungsansprüche geltend machen zu können.

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Versicherung muss zahlen: Lamborghini-Schäden als „Unfall“ anerkannt

Kfz-Kaskoversicherung Lamborghini
(Symbolfoto: PuccaPhotography /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit am Oberlandesgericht Karlsruhe stand die Frage im Mittelpunkt, ob Schäden an einem hochwertigen Lamborghini Gallardo, die durch mutmaßlichen Vandalismus entstanden sind, von der Kaskoversicherung gedeckt werden müssen. Der Fall, dokumentiert unter dem Aktenzeichen 12 U 421/14, beleuchtet die Schwierigkeiten, die sich bei der Beweisführung von Versicherungsfällen und der Interpretation von Vertragsbedingungen ergeben können.

Die Vorgeschichte: Ein teures Fahrzeug und mysteriöse Schäden

Der Kläger meldete seiner Kaskoversicherung einen Schaden, der im Juli 2012 an seinem Lamborghini Gallardo entstanden sein soll. Nach seiner Darstellung wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz beschädigt, während er essen war. Unbekannte hätten nahezu alle Karosserieteile mit einem spitzen Gegenstand bearbeitet und dabei erheblichen Schaden verursacht. Der Vorfall wurde der Versicherung gemeldet, die daraufhin einen Sachverständigen beauftragte, der die Schäden kalkulierte und eine Fahrzeugbewertung erstellte.

Der Streitpunkt: Versicherungsschutz bei Vandalismus

Die Versicherung weigerte sich, die Schadensansprüche anzuerkennen und in die Regulierung einzutreten. Sie bezweifelte, dass der Schaden auf die behauptete Art und Weise entstanden sei. Insbesondere wurde angeführt, dass die Beschädigungen teilweise so spezifisch waren, dass sie nicht ohne Weiteres auf einem öffentlichen Parkplatz hätten verursacht werden können. Die Versicherung vermutete, dass der Schaden möglicherweise vorgetäuscht sei, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen.

Die juristische Auseinandersetzung: Beweislast und Beweisführung

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage des Fahrzeugbesitzers zunächst ab, da nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die Schäden tatsächlich durch einen Vandalismusakt entstanden waren. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit der Kläger den Versicherungsfall glaubhaft machen konnte und wie die Beweislast in solch einem Fall verteilt ist.

Das Urteil: Kaskoversicherung muss zahlen

Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 36.785,71 € nebst Zinsen. Das Gericht führte aus, dass der Kläger aktivlegitimiert sei und einen Versicherungsfall nachgewiesen habe. Die Tatsache, dass die Schäden auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückzuführen seien, reiche aus, um den Versicherungsfall „Unfall“ zu begründen. Das Gericht betonte, dass der Versicherer die Beweislast trage, wenn er behaupte, der Schaden sei vorsätzlich vom Versicherungsnehmer herbeigeführt worden.

In der juristischen Auseinandersetzung zeigte sich, dass der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen konnte. Zwar konnten Merkwürdigkeiten hinsichtlich der Entstehung der Schäden nicht vollständig geklärt werden, jedoch reichten die vorliegenden Beweise nicht aus, um den Kläger der Täuschung zu überführen. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigungen tatsächlich durch eine äußere Einwirkung entstanden waren.

Zum Abschluss dieses komplexen Falles stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe klar, dass im Zweifel der Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz profitiert, sofern nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dieser Grundsatz unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung von Schadensfällen durch Versicherungen und betont die Notwendigkeit einer gerechten Beweisführung.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird Gewalteinwirkung von außen bei Kaskoschäden definiert?

Gewalteinwirkung von außen bei Kaskoschäden wird in den Allgemeinen Kraftfahrbedingungen und der Rechtsprechung definiert. Ein Unfall, der zu einem Kaskoschaden führt, ist ein Ereignis, das „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt“ auf das Fahrzeug einwirkt. Dies bedeutet, dass die Gewalteinwirkung plötzlich und von außen kommen muss, wie zum Beispiel bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, dem Aufprall auf ein Hindernis oder einem Schaden durch herabfallende Gegenstände.

Ein Betriebsschaden hingegen entsteht durch Vorgänge, die im normalen Betrieb des Fahrzeugs liegen, wie Verschleiß oder technische Defekte, und ist in der Regel nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt. Ein klassisches Beispiel für einen Betriebsschaden wäre ein Motorschaden aufgrund von Ölmangel oder ein Schaden durch eine nicht ordnungsgemäß verriegelte Motorhaube, die sich während der Fahrt öffnet.

Die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschäden ist für die Regulierung von Kaskoschäden entscheidend, da Betriebsschäden meist nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind, während Unfallschäden in der Regel abgedeckt werden. Ein Beispiel für einen Unfallschaden wäre ein Reifenplatzer, der durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursacht wird.

Kann die Versicherung die Leistung bei Verdacht auf Vortäuschung eines Schadens verweigern?

Ja, eine Versicherung kann die Leistung bei Verdacht auf Vortäuschung eines Schadens verweigern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Versicherung konkrete Tatsachen vorlegen kann, die den Verdacht der Vortäuschung eines Schadens erhärten. In der Rechtsprechung und den Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag verlieren, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen oder vortäuschen.

Im Fall eines behaupteten Schadens durch mutwillige Beschädigung eines Kraftfahrzeugs beispielsweise kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer die Beschädigungen selbst oder durch beauftragte Personen vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit bereits ähnliche Schadensfälle geltend gemacht hat, die sich später als manipuliert herausstellten.

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Bei einem Autodiebstahl kann die Versicherung die Leistung ebenfalls verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass der Diebstahl vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht wurde. Hierfür muss der Versicherungsgeber den Verdacht durch konkrete Tatsachen untermauern und diesen Verdacht auch gerichtlich glaubhaft machen können.

Versicherungsbetrug, einschließlich der Vortäuschung eines Schadens, ist eine Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) und kann mit Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen geahndet werden. Versicherungsbetrüger müssen zudem damit rechnen, dass die Versicherung den entsprechenden Versicherungsschutz kündigt.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Beweislast in solchen Fällen bei der Versicherung liegt. Sie muss konkrete Beweise vorlegen, die den Verdacht der Vortäuschung eines Schadens stützen. Gleichzeitig hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Verdacht zu entkräften und seine Glaubwürdigkeit zu untermauern.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

Ich kann die Anfrage nicht erfüllen.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 421/14 – Urteil vom 24.06.2015

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2014 – 3 O 434/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.785,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dem Versicherungsverhältnis liegen die als Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde.

Nachdem der Kläger der Beklagten einen Kaskoschaden vom 11.07.2012 gemeldet hatte, beauftragte diese einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturkalkulation und einer Fahrzeugbewertung . Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf den gemeldeten Kaskoschaden vergeblich dazu auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und bis spätestens zum 10.10.2012 in die Regulierung einzutreten.

Der Kläger hat behauptet, dass er sein Fahrzeug am 11.07.2012 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz in P abgestellt habe, um essen zu gehen, und dass währenddessen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher hineingeschlagen hätten. Zudem sei dabei der Ölkühler der Fahrerseite beschädigt worden. In der Dunkelheit habe er die Beschädigungen nicht bemerkt und sei mit dem Fahrzeug schließlich nach Hause gefahren, wo er es in der Garage abgestellt habe. Der Schaden sei ihm erst am 21.07.2012 aufgefallen. Zunächst habe er eine Öllache bemerkt und sei daraufhin mit dem Fahrzeug aus der Garage herausgefahren, wo er die Beschädigungen dann festgestellt habe. Es handele sich um einen Vandalismusschaden und in Vandalismusfällen sei der Beweis des äußeren Anscheins bereits durch die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs möglich. Es sei hier nicht damit getan, dass die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalls einfach bestreite, denn wenn der Versicherer bestreite, dass der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei, so sei er hierfür voll beweispflichtig. Ergänzend sei anzumerken, dass es sich vorliegend ausweislich einer Meldung in der Per Zeitung vom 19.11.2012 offensichtlich um keinen Einzelfall handele.

Im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten sei das Fahrzeug mattweiß – statt wie zuvor mattschwarz – foliert worden und es habe nach wie vor schwarze Felgen. Er sei auch Eigentümer des am 01.11.2008 erworbenen und bezahlten Fahrzeugs und demnach aktivlegitimiert.

Wegen der Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung – sowie wegen der Berechnung und Zusammensetzung der ebenfalls eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die am 01.11.2012 zugestellte Klageschrift vom 26.10.2012 (AS 5-7) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 36.785,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.12 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.633,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nicht der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und es an der Aktivlegitimation fehle. Zudem bestreitet sie das gesamte klägerische Vorbringen zur Fahrzeugbeschädigung mit Nichtwissen und sie bestreitet höchst fürsorglich ferner, dass die geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Ereignis entstanden seien. Für die Feststellung eines Versicherungsfalls genüge es nicht, auf den eingetretenen Erfolg oder einen Schaden am Fahrzeug zu verweisen, vielmehr habe der Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Ereignis darzulegen und auch nachzuweisen. Hier hätten die durch einen Zimmermannshammer oder einen ähnlichen Gegenstand hervorgerufenen Schäden teilweise so tief gelegen, dass sie im Grunde genommen nicht an einem auf der Straße abgestellten Pkw hätten erzeugt worden sein können. Nicht nur das Schadensbild selbst sei auffällig, für einen Vandalismusschaden untypisch und mit den „Speerwurfschäden“ an Wohnwagen zu vergleichen. Unter Zugrundelegung der Spurenlage sowie der Bewegungsabläufe sei außerdem davon auszugehen, dass einige der Schäden und Löcher erzeugt worden seien, als das Fahrzeug angehoben gewesen sei und sich beispielsweise auf einer Hebebühne befunden habe. Es sei ausgeschlossen, dass die Schäden am Fahrzeug bei dem vom Kläger behaupteten Ereignis an der von ihm behaupteten Örtlichkeit, auf einem „Praktiker“-Parkplatz in P am späten Abend des 11.07.2012, erzeugt worden seien. Diese recht hoch kalkulierten Schäden ließen sich in Eigenregie wesentlich kostengünstiger instandsetzen, da mit ihnen ein Eingriff in die Fahrzeugsubstanz nicht verbunden sei. Die Sportwagenzentrum S GmbH habe das zwischenzeitlich mit wenig Aufwand reparierte Fahrzeug des Klägers sowohl im September als auch im November 2012 zum Verkauf angeboten. Unter Würdigung aller Umstände und Ungewöhnlichkeiten sei davon auszugehen, dass der behauptete Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Zwar spreche das äußere Erscheinungsbild der Beschädigungen am PKW des Klägers für einen Vandalismusschaden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne nicht von einer mutwilligen Herbeiführung der Schäden ausgegangen werden. Dem Schadensbild liege vielmehr ein planvolles und ausgesprochen gezieltes Vorgehen zugrunde, um hohe Reparaturkosten zu erreichen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger angehört sowie die Zeugen S und H vernommen. Der Sachverständige B hat in der Senatssitzung vom 19.05.2015 sein Gutachten mündlich ergänzt.

Die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch zum ganz überwiegenden Teil Erfolg (1). Unbegründet ist die Berufung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2).

1. Der Kläger kann Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und abzüglich der Selbstbeteiligung (500,00 €) von 36.785,71 € verlangen.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat hierzu nicht nur den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW vorgelegt. Der Kauf des Kraftfahrzeuges durch den Kläger wurde auch vom Zeugen S glaubhaft bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW nicht im Eigentum des Klägers stand, liegen nicht vor.

Das Vorliegen eines Versicherungsfalls hat der Kläger nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es hier keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers mutwillig herbeigeführt worden sind. Das Fahrzeug wies nämlich nach den Feststellungen auch des Sachverständigen der Beklagten sowie des gerichtlichen Sachverständigen Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. Damit liegt der Versicherungsfall „Unfall“ vor (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris).

Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder – was hier nicht im Raum steht – einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81 VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 – IVa ZR 58/80 – VersR 1981, 450; BGHZ 65, 118, 121 f.). Gleichwohl ist der Versicherer auch für den Versicherungsfall „Unfall“ dessen etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Bei der Tatsachenfeststellung sind die jeweiligen Fallbesonderheiten ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 – IV ZR 179/92 -, BGHZ 123, 217-224). Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt allerdings letztlich im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Hoegen in dem von Bach herausgegebenen Symposion „80 Jahre VVG“ S. 256).

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger tatsächlich zutrifft. Allerdings besteht für diese Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Das stärkste Beweisanzeichen für eine Unrichtigkeit der klägerischen Darstellung, nämlich die Lage der Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers, ist bei der erneuten Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug in Wegfall geraten. Der Sachverständige hatte vor dem Landgericht ausgeführt, es sei auffällig, dass die Beschädigungen über die gesamte Karosserie verteilt waren. Außerdem sei bei der Erzeugung des Schadens an der Fahrertüre eine erhöhte Position des Fahrzeuges zu erwarten gewesen und deshalb erscheine in Bezug auf diese Schäden eine Verursachung auf dem Praktiker-Parkplatz nicht plausibel. Es sei auch von einer Verursachung mittels eines Zimmermannshammers oder eines ähnlichen Gegenstands auszugehen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige ebenfalls vollkommen schlüssig dargelegt, dass der erwähnte Schaden an der Fahrertür bei der gegebenen Höhenlage aus einer knienden und mit einer normalen Griffposition nur schwer vorstellbar hätte hervorgerufen werden können und ferner die für die Erzeugung der Löcher erforderliche Aufwendung eines gewissen Krafteinsatzes berücksichtigt werden muss. In der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich zum einen ergeben, dass selbst das am tiefsten liegende Einschlagsloch noch mit dem Hammer, den der Sachverständige verwendete, zu erzeugen war. Die Kraftaufwendung hat sich auch als geringer herausgestellt, als ursprünglich vom Sachverständigen angenommen, da die Tür des klägerischen Fahrzeugs aus Aluminiumblech bestand, die ersten Versuche aber mit Stahlblech ausgeführt worden waren. Zudem hatte der Sachverständige einen von ihm angeschliffenen Hammer verwendet und einräumen müssen, dass bei einem anderen Anschliff gleichartige Beschädigungen auch bei geänderter Schlagführung zu erzielen sind.

Auch die Merkwürdigkeiten hinsichtlich der Fahrgestellnummer haben letztlich eine Erklärung erfahren, die insoweit jede indizielle Bedeutung beseitigt. Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger geltend gemacht, dass hier der Zulassungsbehörde in P ein Fehler unterlaufen sei. Er kann dies belegen durch die Bestätigung des Landratsamts Enzkreis, aus der sich ergibt, dass es sich um ein Versehen der Behörde gehandelt hat und von Anfang an die Fahrgestell-Nr. Z…… die richtige gewesen ist.

Die Aussage des Zeugen H ist ebenfalls nicht geeignet, hinreichende Beweisanzeichen für die Unwahrheit der klägerischen Darstellung zu liefern. Er berichtet zwar von Äußerungen des Klägers, die nicht vollständig in Übereinstimmung stehen zu den Angaben des Klägers im Verfahren. Inwieweit es sich dabei aber um tatsächliche Aussagen des Klägers handelt und nicht um Interpretationen des Zeugen, lässt sich nicht mehr aufklären. Auffällig ist bei den Angaben des Zeugen, dass er zwar zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in der Garage des Klägers war, aber weder genau nachfragte, ob der Kläger zwischen Abstellen des Fahrzeugs und Entdeckung der Beschädigungen die gerade betreten hatte, noch sich die Stelle zeigen ließ, an der sich der Ölflecken befunden haben soll. Der Zeuge will sich – was dem Senat in Anbetracht des Auftrags des Zeugen, den Ölflecken zu suchen nicht nachvollziehbar ist – damit zufrieden gegeben haben, dass er diesbezüglich vom Kläger keine Antwort erhielt. Unerfindlich ist auch, dass der Zeuge erkannte, dass sich die gesuchte Stelle unter dem links in der Garage abgestellten Lagergut befinden musste, er aber gleichwohl nicht darauf bestanden hat, dass die Garage hier freigeräumt wird. Soweit sich die Beklagte darauf stützen möchte, die Garage sei für den Besuch des Zeugen H präpariert worden, um frühere Darstellungen des Klägers zu stützen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil bei solchen Absichten es ein Leichtes gewesen wäre, auch einen Ölfleck anzubringen.

Zutreffend verweist die Beklagte auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Datum der Entdeckung der Beschädigungen und zur Anzeige bei der Polizei. Auffällig ist auch, dass der Kläger den Wagen bereits nach Stuttgart in die Werkstatt gebracht hatte, bevor er sich an die Polizei wandte. Allerdings vermag der Senat bei dem von der Beklagten unterstellten planmäßigen Vorgehen zur betrügerischen Geltendmachung hoher Reparaturkosten keinen Sinn darin erkennen, eine korrekte Schadensaufnahme seitens der Polizei zu unterbinden.

Die weiteren Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe unzutreffende Angaben über Abstellort und Reparaturzustand des Fahrzeugs gemacht, haben sich in der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt. Der Zeuge S hat bekundet, er habe den Wagen erst Anfang 2014 repariert. Die in den Akten befindlichen Verkaufsangebote aus dem Internet hätten das Fahrzeug des Klägers betroffen, die zweite Anzeige zeige jedoch – was der Senat bereits vermutet hat – einen anderen PKW; die erste Anzeige mit den teilweise sichtbaren Beschädigungen habe lediglich einen Interessenten zu ihm geführt.

Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass die Angaben des Klägers vorgerichtlich und im Verfahren durchaus Unterschiede aufweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies darauf beruht, dass hier ein nichterlebtes Geschehen geschildert wird. Andererseits ist es aber ebenso gut möglich, dass der Kläger den Einzelheiten, auf die es durch das Verteidigungsvorbringen im Verfahren ankommen soll, keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Zudem spricht einiges dafür, dass bei einem geplanten Betrug Wert darauf gelegt wird, das Randgeschehen stimmig zu machen.

Die Beklagte hält es für auffällig, dass der Kläger den beschädigten Lamborghini im Familienkreis niemanden gezeigt habe. Dies verwundert auch den Senat. Die Erklärung, weshalb der Lebensgefährtin nichts erzählt wurde, ist wenig überzeugend. Allerdings spricht dies nicht für eine vorsätzliche Herbeiführung der Beschädigungen seitens des Klägers. Denkbar sind Gründe, die mit der abendlichen Beschäftigung des Klägers am 11.07.2012 im Zusammenhang stehen könnten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat sich von der Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens, also von einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung durch den Kläger, nicht zu überzeugen (§ 286 ZPO).

Der Kläger kann somit den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbehalt in Höhe von 36.785,71 verlangen. Gegen die Höhe der Abrechnungsforderung hat die Beklagte nichts weiter vorgebracht.

Zinsen in der zuerkannten Höhe stehen dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu, nachdem mit Schreiben vom 01.10.2012 Frist zur Zahlung bis 10.10.2012 gesetzt worden ist.

2. Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu. Er kann die verlangten Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB beanspruchen, weil schon nicht dargelegt worden ist, ob die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe auf der fehlenden Leistung der Beklagten beruht und die klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht schon vor Verzugseintritt tätig geworden sind. Der Kläger hat mit Anlage K 5 die Vergütungsabrechnung und mit Anlage K 4 das Mahnschreiben vom 01.10.2012 vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Mandatierung fehlt es am Vortrag, so dass nicht klar ist, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert war (BGH IV ZR 292/13 – Urteil vom 27.05.2015 – juris Rn. 51). Zu den Voraussetzungen einer Einstandspflicht aus § 280 BGB hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

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