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Stromlieferungsvertrag – Vertragskündigung und weiterer Strombezug

AG Mainz, Az.: 86 C 178/16, Urteil vom 29.09.2016

1. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Widerklägerin verfolgt mit ihrer nunmehr allein noch anhängigen Widerklage Ansprüche aus § 38 EnWG sowie die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung.

Der Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer des Objektes … . Der Beklagte hatte für die Stromlieferung an den Kläger ein Vertragskonto eingerichtet und eine Zählernummer vergeben. Der Kläger kündigte den Stromlieferungsvertrag, den er seinerzeit mit der Firma … geschlossen hatte zum 30.06.2015. Zum 01.07.2015 hatte sich bei der Klägerin kein neuer Nutzer gemeldet. Die Beklagte hatte an die Verbrauchsstelle im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 23.08.2015 Strom geliefert und stellte dem Kläger nunmehr 310,60 Euro durch Schlussrechnung vom 30.09.2016 in Rechnung. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 16.10.2015 zu zahlen. Nachdem der Kläger nicht zahlte, beauftragte die beklagte Partei einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer außergerichtlichen Interessen. Für die Ermittlung der Meldeanschrift musste sie 4,90 Euro zahlen, für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung zahlte sie 70,20 Euro. Sie drohte dem Kläger an, die Schufa zu informieren.

Der Kläger trägt vor, er habe das Anwesen zum 01.07.2015 an den Käufer … übergeben. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Strom dort mehr bezogen.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Forderung aus einer Strombelieferung für das Objekt … aus dem Vertragskonto … zusteht.

Inzwischen ist, nachdem über die Widerklage der Beklagten verhandelt worden war, der Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an sie – die Beklagte – 310,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 nebst Nebenkosten in Höhe von 76,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite mit Nichtwissen die Übergabe des Anwesens an den Käufer.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 310,60 Euro aufgrund einer Stromlieferung.

Unstreitig ist das Vertragsverhältnis zum 30.06.2015 gekündigt, so dass keine vertraglichen Ansprüche aus diesem Vertrag mehr bestehen.

Ein Anspruch der Beklagten ergibt sich aber auch nicht aus § 38 EnWG.

Stromlieferungsvertrag - Vertragskündigung und weiterer Strombezug
Symbolfoto: Sashkin/Bigstock

Nach § 38 EnWG gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 berechtigt und verpflichtet ist, wenn der letzte Verbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 38 EnWG setzt aber voraus, dass der Beklagte auch Letztverbraucher ist.

Letztverbraucher ist nach § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft.

Bei der Letztverbrauchereigenschaft nach § 38 EnWG handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für die die klagende Partei darlegungs- und beweisbelastet ist.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte bis zum 30.06.2015 Letztverbraucher war.

Der Kläger behauptet sodann aber zum 01.07.2015 ausgezogen zu sein, das Haus übergeben zu haben an den Käufer … . Seit diesem Zeitpunkt beziehe er – der Kläger – für diese Anschlussstelle keine Energie mehr.

Die beklagte Partei hat das klägerische Vorbringen zur Grundstücksübergabe mit Nichtwissen bestritten.

Die beklagte Partei ist indes darlegungs- und beweisbelastet für die Letztverbrauchereigenschaft. Es reicht daher nicht aus, das klägerische Vorbringen mit Nichtwissen zu bestreiten. Ein Beweisangebot der beklagten Partei liegt trotz Hinweises des Gerichts vom 27.7.2016 nicht vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.

Soweit die Widerklage abgewiesen wurde, ist auf § 91 ZPO zu verweisen.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dies folgt daraus, dass die klagende Partei voraussichtlich obsiegt hätte, wäre der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die negative Feststellungsklage war zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger eines Anspruchs berühmt und sogar angedroht, die Schufa einzuschalten.

Die negative Feststellungsklage wäre auch begründet gewesen. Der Beklagten hätte der Anspruch, dessen sie sich berühmt hat, nicht zugestanden Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen; das auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage die beklagte Partei Grund und Höhe des Anspruchs beweisen muss, als wäre sie Klägerin (Zöller, ZPO, § 256 Rdnr. 18).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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