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Schadensersatzanspruch bei Falschbetankung eines Mietwagens

Amtsgericht München: Falschbetankter Mietwagen = Schadensersatzpflicht

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, Az.: 113 C 27219/14, entschieden, dass eine Autofahrerin, die einen Mietwagen falsch betankt hat, für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Klägerin, eine Autovermietung, erhält einen Schadensersatz in Höhe von 1150,57 Euro. Die Beklagte hat neben den Reparaturkosten auch die Kosten für das Sachverständigengutachten und eine Pauschale für unfallbedingte Auslagen zu tragen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, indem sie das Diesel-Fahrzeug mit Benzin betankte, trotz deutlicher Hinweise auf dem Fahrzeug.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 113 C 27219/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht München verurteilt eine Autofahrerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1150,57 Euro wegen der Falschbetankung eines Mietwagens.
  • Die Beklagte betankte ein Diesel-Fahrzeug mit Benzin und verletzte dadurch ihre Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag.
  • Trotz Hinweisen auf dem Tankdeckel und der Tankklappe, die auf die Diesel-Kraftstoffart hinwiesen, führte die Beklagte den falschen Kraftstoff zu. Das Gericht wertete dies als grob fahrlässig.
  • Die Beklagte muss neben den Reparaturkosten auch für das Sachverständigengutachten und eine Auslagenpauschale aufkommen.
  • Die Klage der Autovermietung war vollumfänglich begründet. Die Beklagte konnte keine überzeugenden Argumente für ihr Handeln vorbringen.
  • Das Gericht verwies darauf, dass es die Pflicht des Mieters ist, sich über die korrekte Kraftstoffart des gemieteten Fahrzeugs zu informieren.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint, da die allgemeine Aussage zur Bedienung des Fahrzeugs keinen Hinweis auf die Kraftstoffart beinhaltet.

Falschbetankung von Mietfahrzeugen

Millionen von Menschen mieten Jahr für Jahr ein Auto – sei es für den Urlaub, eine Dienstreise oder als vorübergehende Mobilitätslösung. Dabei vertrauen sie darauf, dass das Mietsfahrzeug in einem einwandfreien Zustand ist. Falschbetankungen von Mietwagen sind jedoch keine Seltenheit und können zu erheblichen Schäden führen.

Bei Falschbetankungen geht es um mehr als nur um die Kosten für die Reparatur. Es stellt sich auch die Frage der Haftung und des Schadensersatzes. Wer muss die Kosten tragen – der Vermieter oder der Mieter? Eine zentrale Rolle spielen hier die konkreten Vertragsbedingungen sowie die Sorgfaltspflichten beider Parteien.

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Kraftstoffverwechslung vor Gericht: Mieter haftet für teuren Schaden

Falschbetankung Schadensersatz
(Symbolfoto: jittawit21 /Shutterstock.com)

Im Herzen Münchens traf das Amtsgericht eine Entscheidung, die weitreichende Folgen für Mieter und Vermieter von Fahrzeugen haben könnte. Der Fall drehte sich um eine gewerbliche Autovermieterin und eine Beklagte, die während der Mietzeit ein Dieselfahrzeug versehentlich mit Benzin betankte. Dieser scheinbar einfache Fehler führte zu einem Schaden von über 1.000 Euro und zog eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich, die bis vor das Amtsgericht München getragen wurde.

Der teure Irrtum: Falschbetankung eines Mietwagens

Am 23. November 2013 mietete die Beklagte ein Fahrzeug von der Klägerin, einer Autovermietung. Während der Mietzeit wurde das Fahrzeug mehrfach getauscht, bis der Beklagten eine Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgehändigt wurde. Unwissend betankte die Beklagte das Diesel-Fahrzeug mit Benzin und fuhr weiter, bis der Wagen aufgrund der Falschbetankung liegenblieb. Die anschließend verständigte Pannenhilfe konnte vor Ort nicht helfen, sodass das Fahrzeug abgeschleppt werden musste. Die Kosten für die Reparatur des Schadens sowie das Sachverständigengutachten summierten sich auf insgesamt 1.125,57 Euro, woraufhin die Klägerin Schadensersatz forderte.

Zwischen Pflichten und Verantwortung: Die rechtliche Auseinandersetzung

Die Klägerin argumentierte, die Beklagte hätte die eindeutigen Hinweise auf dem Tankdeckel und der Tankklappe erkennen müssen, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein Diesel-Fahrzeug handelt. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr bei der Übernahme des Fahrzeugs nicht explizit auf die unterschiedliche Kraftstoffart hingewiesen wurde. Sie gab an, das ursprüngliche Mietfahrzeug sei mit Benzin betrieben worden und sie sei aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht in der Lage gewesen, die Aufschrift auf dem Tankdeckel zu erkennen.

Rechtliche Erwägungen und die Urteilsfindung

Das Amtsgericht München entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, da sie trotz deutlicher Hinweise das Fahrzeug falsch betankte. Das Gericht betonte die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den Betriebsmitteln des Fahrzeugs vertraut zu machen, insbesondere mit der erforderlichen Kraftstoffsorte.

Die Konsequenzen der Falschbetankung

Das Gericht verurteilte die Beklagte dazu, der Klägerin 1.150,57 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht von Mietern von Fahrzeugen und stellt klar, dass Unwissenheit oder Missverständnisse bezüglich der Kraftstoffart keine ausreichende Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche darstellen.

In Kurzform lässt sich sagen, dass das Amtsgericht München in seinem Urteil die Verantwortung des Mieters hervorhebt, sich über die korrekte Kraftstoffart des gemieteten Fahrzeugs zu informieren und deutliche Hinweise nicht zu ignorieren. Die Falschbetankung eines Mietfahrzeugs kann somit zu erheblichen finanziellen Folgen führen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie ermittelt sich die Höhe des Schadensersatzes bei einer Falschbetankung?

Die Höhe des Schadensersatzes bei einer Falschbetankung eines PKWs richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten, die durch die Falschbetankung verursacht wurden. Diese Kosten können beispielsweise für das Abschleppen des Fahrzeugs, das Leerpumpen des Tanks, die Reinigung des Kraftstoffsystems und die Reparatur oder den Austausch beschädigter Teile anfallen.

Wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug falsch betankt, kann die Haftung je nach Grad des Verschuldens variieren. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann eine anteilige Haftung in Betracht kommen, während bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers möglich ist. Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen entschieden, dass die Betankung eines Dienst-PKWs mit falschem Kraftstoff als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden kann, wobei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Die Kfz-Versicherung übernimmt in der Regel keine Kosten, die durch eine Falschbetankung entstehen, da es sich um einen Bedienungsfehler handelt und nicht um einen durch äußere Einflüsse verursachten Schaden. Dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch für Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen. Der Fahrer muss also in der Regel für die Beseitigung der Schäden selbst aufkommen, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes Fahrzeug, ein Firmenfahrzeug oder einen Mietwagen handelt.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Teilkaskoversicherung für Schäden aufkommen muss, wie beispielsweise bei einem Brandschaden durch Falschbetankung, wenn das Gericht entscheidet, dass es sich um einen durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad handelt und die Versicherungsbedingungen den Schaden abdecken.

Zusammenfassend setzt sich der Schadensersatz aus den Kosten für die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Schäden zusammen, und die Haftung hängt vom Verschuldensgrad ab. Versicherungen übernehmen diese Kosten in der Regel nicht, es sei denn, es liegt ein spezieller Fall vor, der durch die Versicherungsbedingungen abgedeckt ist.

Inwiefern spielt grobe Fahrlässigkeit eine Rolle bei der Falschbetankung eines Mietwagens?

Grobe Fahrlässigkeit spielt bei der Falschbetankung eines Mietwagens eine wichtige Rolle, da sie die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter beeinflussen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also wenn jemand nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste.

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Im Falle einer Falschbetankung eines Mietwagens kann der Mieter bei grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden voll haftbar gemacht werden. Das bedeutet, dass eine Vollkaskoversicherung für den Mietwagen, die normalerweise bei einem Unfall die entstandenen Kosten übernimmt, die Erstattung ablehnen kann, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Fahrers entstanden ist. In einem solchen Fall muss der Kunde dem Vermieter Schadensersatz zahlen, was unter Umständen die vollständigen Reparaturkosten oder die Kosten für die Reinigung des Kraftstoffsystems umfassen kann.

Es gibt jedoch auch Urteile, die die Haftung des Mieters begrenzen können. So wurde in einem Fall entschieden, dass der Kunde nur zur Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 770 € verurteilt wurde, basierend auf einem Gerichtsurteil von 2008, welches solche Vertragsklauseln für ungültig erklärte. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass solche Entscheidungen von den Umständen des Einzelfalls abhängen und nicht pauschal auf alle Fälle von Falschbetankung anwendbar sind.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass bei grober Fahrlässigkeit der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung gefährdet sein kann und der Mieter möglicherweise für den gesamten Schaden aufkommen muss. Die genaue Haftung hängt jedoch von den spezifischen Umständen des Falles und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Bei einer Falschbetankung eines Mietfahrzeugs liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor. Der Mieter schadet dem Eigentum des Vermieters durch die unsachgemäße Handhabung des Fahrzeugs. Dieser Paragraph bildet die Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil der Beklagte das Fahrzeug nicht wie vereinbart behandelt hat.
  • § 535 Abs. 1 BGB (Pflichten des Vermieters): Der Vermieter hat das Fahrzeug in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Der Bezug zum Thema zeigt, dass die Klägerin ihrerseits die Pflichten erfüllt hat, indem sie ein funktionstüchtiges Fahrzeug bereitstellte.
  • § 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Bestimmt, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall umfasst dies die Reparaturkosten des durch die Falschbetankung beschädigten Fahrzeugs.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph wäre relevant, wenn die Klägerin teilweise selbst zum Schaden beigetragen hätte, z.B. durch mangelnde Hinweise zur Kraftstoffart. Im Urteil wird jedoch festgestellt, dass die Beklagte voll haftet, da die Klägerin ihre Informationspflicht durch deutliche Hinweise erfüllt hat.
  • § 286 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Verzug des Schuldners): Legt fest, unter welchen Bedingungen der Schuldner in Verzug gerät. Im Urteil folgt die Zinsforderung aus dem Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Schadensersatzes ab einem bestimmten Datum.
  • § 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen): Bestimmt die Höhe der Zinsen, die für Verzugsschulden zu zahlen sind. Im Urteil werden Zinsen gemäß diesem Paragraphen auf den geschuldeten Betrag seit dem Zeitpunkt des Verzugs festgelegt.


Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 113 C 27219/14 – Urteil vom 24.06.2015

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1150,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Schadensersatz, für den infolge Falschbetankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schaden.

Die Beklagte mietete bei der Klägerin ab dem 5. November 2013 ein Kraftfahrzeug, welches während der Mietzeit mehrfach getauscht wurde. Unter anderem wurde der Beklagten am 16. November 2013 im Rahmen des Mietverhältnisses eine Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … ausgehändigt. Am 23.11.2013 wurde das Fahrzeug von der Beklagten mit Benzin anstelle von Diesel betankt. Ohne den Irrtum zu bemerken fuhr die Beklagte weiter, bis das Fahrzeug infolge der Falschbetankung liegen blieb. Daraufhin wurde die Pannenhilfe verständigt, welche vor Ort nicht erfolgreich war, weshalb das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 27.11.2015 wurde der Schaden am Fahrzeug auf € 1080,57 beziffert. Für das Sachverständigengutachten musste die Klägerin 45,00 € aufwenden.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe aufgrund des eindeutigen Hinweises, sowohl auf der Tankklappe als auch auf dem Tankdeckel erkennen müssen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Diesel-Fahrzeug handle. Des Weiteren erklärt sie, sie habe keinen anderweitigen Ersatz, insbesondere nicht aus einer Mercedes-Benz Garantie, erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 nahm die Klägerin die Klage bezüglich des Nutzungsausfalls in Höhe von € 100 sowie bezüglich der unfallbedingten Auslagen in Höhe von € 25,00 zurück. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu.

Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1080,57 €, der Sachverständigenkosten von 45,00 € sowie einer Auslagenpauschale von 25,00 €.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1150,57 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um eine Mercedes A- Klasse gehandelt, welche mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei Sie nicht hingewiesen worden. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, Sie habe den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Hinweispflichten verletzt, sie treffe daher kein Verschulden an der Falschbetankung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 1150,57 aus § 280 Abs. 1 iVm § 535 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte das Fahrzeug falsch betankt hat und infolge dessen ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden ist.

a) Die Parteien schlossen am 5. November 2013 einen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug. Das dieses in der Folgezeit mehrfach ausgetauscht wurde hat keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrags. Gegenstand des Mietverhältnisses war daher im Zeitpunkt des Schadensereignisses der Mercedes-Benz B 180 Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen … .

b) Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter hat sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 280 Rn. 28). Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

c) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, §§280 Abs. 1, 278 Abs. 1 BGB da sie das Fahrzeug trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – mit Benzin statt Diesel betankte und somit grob fahrlässig handelte.

Ein grob fahrlässiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Beklagte die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 277 Rn. 5).

Der Hinweis der Beklagten, man habe Sie nach dem Fahrzeugaustausch weder über die Bedienung des Kraftfahrzeugs noch über die notwendige Kraftstoffart aufgeklärt vermag an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Auch die Aussage, dass das Fahrzeug in Bedienung und Handhabung dem vorhergehenden Mietfahrzeug entspricht lässt ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht entfallen.

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2007 – 1 E 889/06).

Das streitgegenständliche Fahrzeug war zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet, auf dem sich der zweifache, weiße Aufdruck „Diesel“ befand, der der Beklagten bei Öffnung der Tankvorrichtung ins Auge stechen hätte müssen. Ebenso die Tatsache, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeuges unterscheidet sowie ein regelmäßig geringerer Kraftstoffverbrauchs sind Hinweise, die nachdenklich machen müssen.

Diese Argumente lassen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von € 1150,57 entstanden.

Die Schadenshöhe bezüglich der Reparatur von netto € 1080,57 ergibt sich aufgrund des von der Beklagten insoweit nicht angezweifelten Sachverständigengutachtens. Die Beklagte bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass die Klägerin nicht anderweitig Ersatz erhalten hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass sie weder anderweitigen Ersatz noch etwas aus einer Mercedes-Benz Garantie erhalten hat. Dies ergibt sich bereits aus daraus, dass es sich bei dem durch die Beklagte verursachten Schaden weder um einen Garantiefall handelt noch ist dieser von einer Haftungsfreistellung erfasst. Diese umfasst lediglich unfallbedingte Schäden, jedoch nicht Bedienungsfehler, wozu eine Falschbetanken zu zählen ist (vgl. BGH Urteil vom 25.06.2003 IV ZR 322/02).

Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von € 45,00, welche durch die Rechnung vom 27.11.2013 belegt werden, sind von §§ 280 Abs. 1, 249 I BGB erfasst (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 249 Rn. 58, § 280 Rn. 18).

Die unfallbedingte Auslagenpauschale von € 25,00 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich der ständiger Rechtssprechung des OLG München (vgl. Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05) an, wonach eine Auslagenpauschale in dieser Höhe angemessen ist.

e) Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht aufgrund von Mitverschulden gem. § 254 BGB der Klägerin herabzusetzen. Die Aussage des Mitarbeiters der Klägerin, dass das Auto vergleichbar dem ursprünglich angemieteten Kraftfahrzeug zu handhaben und bedienen sei, kann keinesfalls so gedeutet werden, dass auch der gleiche Kraftstoff zu verwenden ist.

2. Die Zinsforderung hinsichtlich des Anspruchs folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die durch die Teilklagerücknahme verursachten Mehrkosten waren verhältnismäßig geringfügig und führen zu keinem Gebührensprung, sodass eine Kostenauferlegung der Klägerin gem. §§ 269 Abs. 3 i. V. m. 495 ZPO nicht in Betracht kommt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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