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Waschstraßenunfall – Auffahrunfall aufgrund Bremsung

Am 27. Mai 2013 ereignete sich ein Unfall in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Ein Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs abgebremst und verlor dadurch den Kontakt zur Schlepprolle. Das nachfolgende Fahrzeug, gesteuert vom Kläger, fuhr daraufhin auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Der entstandene Schaden belief sich auf 1.579,94 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 129/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Berufung der Beklagten gegen Urteil des Amtsgerichts Solingen abgewiesen.
  • Schadensereignis in Waschstraße: Fahrzeug verlor Schlepprolle und wurde auf nachfolgendes Fahrzeug geschoben.
  • Amtsgericht gab Klage statt, da Beklagte Schutzpflichten verletzt hat.
  • Beklagte argumentiert, dass permanente Videoüberwachung nicht zumutbar sei und technische Lösungen fehlen.
  • Amtsgericht argumentiert, dass Beklagte entweder technische Kontrollen oder manuelle Überwachung bereitstellen sollte.
  • Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt, trotz Hauptverantwortung bei Fahrerin des vorausfahrenden PKWs.
  • Gesteigerte Obhutspflichten für Waschstraßenbetreiber, da PKW-Besitzer zur professionellen Wäsche gezwungen sind.
  • Revision des Urteils nicht zugelassen.

Entscheidung des Amtsgerichts Solingen

Unfall in Waschanlage Haftung
(Symbolfoto: aappp /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Solingen gab dem Kläger Recht und urteilte, dass die Beklagte ihre Schutzpflichten verletzt habe. Es wurde argumentiert, dass die Beklagte den Waschvorgang hätte überwachen und gegebenenfalls manuell abschalten müssen. Eine solche Überwachungspflicht sei der Beklagten zuzumuten, insbesondere da eine Videoüberwachungsanlage vorhanden war.

Berufung der Beklagten

Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass technische Lösungen, die solche Unfälle verhindern könnten, von der Industrie nicht angeboten würden. Eine permanente Überwachung des Waschvorgangs sei wirtschaftlich nicht tragbar. Die vorhandene Videoanlage diene hauptsächlich als Beweismittel bei Schadensersatzforderungen.

Urteil des Landgerichts Wuppertal

Das Landgericht Wuppertal wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Solingen. Das Gericht argumentierte, dass die Beklagte als Waschstraßenbetreiberin die Pflicht habe, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt.

Obwohl die Hauptursache des Schadens bei der Fahrerin des vorausfahrenden PKWs lag, wurde festgestellt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht verwies auf andere Urteile, in denen festgestellt wurde, dass technische Kontrollmöglichkeiten existieren, um solche Unfälle zu verhindern.

Schlussfolgerung

Das Urteil betont die erhöhten Obhutspflichten von Waschstraßenbetreibern, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Autobesitzer heutzutage fast gezwungen sind, ihre Fahrzeuge in Waschstraßen zu reinigen. Das Gericht stellte fest, dass es für Waschstraßenbetreiber zumutbar ist, den Waschvorgang permanent zu überwachen, insbesondere wenn bereits eine Videoüberwachungsanlage vorhanden ist.

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Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB – kurz erklärt


Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dieser Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das bedeutet, dass der Schuldner für die Pflichtverletzung verantwortlich ist und diese nicht durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Es gibt im BGB zwei Formen des Schadensersatzes: Die Naturalrestitution und den Geldersatz. Die Höhe des Schadensersatzes wird bestimmt durch die Differenz zwischen dem Vermögen des Gläubigers, wie es ohne den eingetretenen Schaden wäre, und dem Vermögen nach Eintritt des Schadens.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

  1. Verkehrssicherungspflicht: Ein Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. In diesem Fall wurde argumentiert, dass die Beklagte als Waschstraßenbetreiberin die Verpflichtung hat, die Fahrzeuge ihrer Kunden unbeschädigt wieder herauszugeben und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Auffahrunfälle zu verhindern.
  2. Schadensersatzrecht (§ 280 Abs. 1 BGB): Wenn ein Schaden entsteht, weil eine Pflicht verletzt wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Hier wird argumentiert, dass die Zedentin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
  3. Beweislast und Haftung: In bestimmten Fällen kann angenommen werden, dass ein Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich eines Schuldners herrührt. Hier wird diskutiert, unter welchen Umständen eine Haftung des Waschstraßenbetreibers angenommen oder abgelehnt werden kann, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht und die technischen Möglichkeiten zur Verhinderung von Unfällen.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Wuppertal – Az.: 9 S 129/14 – Urteil vom 23.10.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 16.05.2014 (Az. 13 C 212/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Schadensereignis vom 27.05.2013 in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße in A geltend. In der Waschstraße, in welcher die Fahrzeuge mithilfe einer Schlepprolle automatisch befördert werden, bremste eine Fahrerin ihr Fahrzeug ab, worauf es die Schlepprolle verlor. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug der Zedentin, welches sich in der Waschstraße hinter dem vorgenannten Fahrzeug befand, wurde daraufhin auf dieses Fahrzeug aufgeschoben. Hierbei entstand ein Schaden i.H.v. 1.579,94 €, welcher mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Schutzpflichten verletzt habe. Dabei könne offen bleiben, ob nach dem Stand der Technik eine Notausschaltung für Fälle wie den vorliegenden hätte installiert werden können. Denn jedenfalls sei die Beklagte gehalten gewesen, den Waschvorgang in geeigneter Weise zu überwachen und gegebenenfalls manuell abzuschalten. Insoweit könne von der Beklagten verlangt werden, einen Mitarbeiter zu beauftragen, den Waschvorgang mittels der vorhandenen Videoüberwachungsanlage zu überwachen. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung sei der Beklagten zumutbar.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Lichtschienen, die ein Auffahren auf ein stehengebliebenes Fahrzeug verhindern könnten, würden von der Industrie nicht angeboten und seien daher auch nicht üblich. Es sei auch nicht zumutbar, dass ein Mitarbeiter permanent den Waschvorgang mithilfe der Videoanlage überwache. Dann wäre angesichts der zusätzlichen Personalkosten keine Waschanlage mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die vorhandene Videoanlage diene in erster Linie als Nachweis dafür, dass im Falle von Schadensersatzforderungen der Kunden ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben sei. Weiter bezieht sich die Berufung auf Urteile in vergleichbaren Fällen, in denen die Haftung des Waschstraßenbetreibers abgewiesen worden sei.

Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Der Schadensersatzanspruch der Zedentin ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung herzuleiten. Die Beklagte trifft als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht hat sie verletzt.

Zwar greift vorliegend nicht die Vermutung, dass auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; LG Wuppertal, 5 O 172/11, ZfSch 2013, 437). Denn hier liegt die Schadensverursachung in erster Linie bei der Fahrerin der vorausfahrenden PKW, welche ihr Fahrzeug abgebremst hat, also nicht allein bei der Beklagten.

Dennoch kann positiv eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden. Insofern begegnet bereits der Vortrag der Beklagten, wonach eine Notabschaltung für Vorfälle der streitgegenständlichen Art weder bei der Beklagten noch in anderen Waschanlagen existiere, erheblichen Bedenken. Denn er widerspricht den Feststellungen des Landgerichts Dortmund in einem vergleichbaren Fall. Die dortige Beweisaufnahme hatte ergeben, dass aufgrund des Einsatzes von Lichtschranken das Förderband normalerweise gestoppt werde, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden (vgl. LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137). Mithin existieren offenbar entsprechende technische Kontrollmöglichkeiten. Auch das Amtsgericht Braunschweig hat sich ausführlich und überzeugend damit auseinandergesetzt, dass und warum ein Abschalten der Anlage technisch ohne weiteres möglich sein müsste (Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13, juris). Tatsächlich ist nicht erkennbar, warum es mithilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein soll, festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Das von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Herrn T vom 21.02.2014 (Bl. 22 ff) ist insofern wenig weiterführend, da es darin lapidar heißt: „Fest steht, dass die Steuerung der Anlage keine ausführbaren Impulse über die Fehlpositionierung der Pkw auf den Förderband erhält (Stand der Technik).“ Ausführungen dazu, dass und wieso eine solche Steuerung nicht möglich sein soll, enthält das Gutachten nicht.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen – keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist und Unfälle der vorliegenden Art häufiger vorkommen, wie es der Zeuge F in seiner Vernehmung bestätigt hat (Bl. 48: „vielleicht ca. zweimal im Jahr, dann vielleicht zweimal in der Woche und dann wieder acht Monate gar nicht mehr“). Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Belastung durch eine solche permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden ebenfalls zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbertreiber so verfahren (müssen).

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit jedenfalls einem erheblichen Teil der neueren hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. AG Braunschweig, aaO; AG Bremen, Urteil vom 23 Januar 2014, 9 C 439/13, juris; AG Aachen, DAR 2002, 273). Soweit das LG Bochum (NJW-RR 2001, 1678) und im weiteren Instanzenzug dazu das OLG Hamm (aaO) darauf abgestellt haben, dass eine Überwachung mittels Videokamera unpraktikabel sei, so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da hier – anders als in der den Entscheidungen des LG Bochum und des OLG Hamm zu Grunde liegenden Fallkonstellation – bereits eine Videokameraüberwachungsanlage vorhanden ist und nach Aussage des Zeugen F nicht nur ein einziger Schadensfall in 26 Jahren vorgefallen ist. Das Landgericht Bochum hat selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Installation einer derartigen Videoanlage in Zukunft von einem Betreiber verlangt werden könne, wenn Unfälle der vorliegenden Art gehäuft vorkämen (aaO), was hier der Fall ist.

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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geänderten umweltrechtlichen Vorgaben die Besitzer von PKW heute quasi gezwungen sind, diese zum Zwecke der Säuberung einem Waschstraßenbetreiber anzuvertrauen. Dies führt nach Auffassung der Kammer zu gesteigerten Obhutspflichten der Waschstraßenbetreiber, da es den Besitzern von PKW nahezu unmöglich ist, die beim Waschen von PKW entstehenden Gefahren durch eine eigenhändige Wäsche selbst zu bestimmen.

Nach alledem erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen hat. Die Schadenshöhe steht außer Streit.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.579,94 €

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