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Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage – Haftung

Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage: Ein Urteil des Landgerichts Wuppertal

Das Landgericht Wuppertal verhandelte einen Fall, bei dem es um die Haftung bei einem Rechtsüberholen in einer unklaren Verkehrslage ging. Das Urteil (Az.: 16 S 78/14) wurde am 09.01.2015 gefällt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 78/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage führt zu Haftungsfragen.
  • Ein Autofahrer wurde zu 30% Mithaftung für unfallbedingte Schäden verurteilt.
  • Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beklagte den Blinker nach rechts gesetzt hatte, während er auf die Linksabbiegerspur fuhr.
  • Diese Situation schuf eine unklare Verkehrslage, die das Rechtsüberholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot.
  • Die Berufungsbegründung bestätigte, dass das Berufungsgericht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden ist.
  • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Lieferwagen nach links geblinkt hatte.
  • Das Berufungsgericht sieht keinen Erfolg in der Berufung und keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts.

Kernpunkte der Entscheidung

Rechtsüberholen Haftung
(Symbolfoto: MUNGKHOOD STUDIO /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hatte dem Kläger eine Mithaftung von 30% für seine eigenen unfallbedingten Schäden zugewiesen. Dies basierte auf der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte, während er sich auf der Linksabbiegerspur befand. Dies schuf eine unklare Verkehrssituation, die das Rechtsüberholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot.

Beweisführung und Glaubwürdigkeit

Es gab Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, insbesondere bezüglich des Blinkens des Lieferwagens. Trotz dieser Zweifel kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte.

Interpretation der Verkehrslage

Das Gericht argumentierte, dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, wenn ein Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur fährt, seine Geschwindigkeit stark reduziert und nicht nach links blinkt. In solch einer Situation kann der nachfolgende Verkehr das weitere Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht zuverlässig einschätzen.

Mithaftung des Klägers

Obwohl der Kläger argumentierte, dass sein Fahrzeug bereits einen Großteil des Lieferwagens passiert hatte, als der Unfall geschah, konnte er nicht überzeugend darlegen, warum dies gegen seine Mithaftung sprechen sollte.

Schlussfolgerung des Gerichts

Das Landgericht Wuppertal kam zu dem Schluss, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Es wurde betont, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.

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✔ Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage – kurz erklärt


Das Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage ist in Deutschland gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) streng geregelt. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende aufgrund der aktuellen Verkehrssituation (z.B. Straßenverhältnisse oder unklar erkennbares Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer) nicht sicher mit einem gefahrlosen Überholvorgang rechnen kann. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung, insbesondere wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt, wird ein Bußgeld von 250 Euro verhängt. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. In einem weniger schwerwiegenden Fall, bei dem es lediglich zu einem Überholen bei unklarer Verkehrslage kommt, ohne dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, wird ein Bußgeld von 100 Euro fällig und es wird ein Punkt in Flensburg vergeben.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

  1. Verkehrsrecht (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO): In diesem Fall geht es um das Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage. Der Kläger hat gegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, indem er in einer unklaren Verkehrslage rechts überholt hat.
  2. Zivilprozessrecht (§ 522 Abs. 2 ZPO): Das Landgericht Wuppertal beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  3. Versicherungsrecht: Das Urteil behandelt die Mithaftung des Klägers für seine eigenen unfallbedingten Schäden. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit der Kläger für den entstandenen Schaden mitverantwortlich ist, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen hat.

Landgericht Wuppertal – Az.: 16 S 78/14 – Urteil vom 09.01.2015

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Kläger eine Mithaftung für seine eigenen unfallbedingten Schäden zugewiesen und diese auf 30% bemessen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Zutreffend geht die Berufungsbegründung davon aus, dass das Berufungsgericht an die rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Erstgerichts gebunden ist. Hiernach hat auch die Kammer davon auszugehen, dass, wovon das Amtsgericht überzeugt ist, der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte, als er zumindest so weit auf die Linksabbiegerspur gefahren ist, dass der rechts von ihm für eine Vorbeifahrt des Klägers ausgereicht hätte. In dem Befahren der Linksabbiegerspur unter gleichzeitigem Blinksignal nach rechts und (unstreitiger) starker Verlangsamung der Fahrt liegt eine unklare Verkehrslage, die dem Kläger die Vorbeifahrt in Form des Rechtsüberholens gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot, so dass der Verstoß hiergegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Mithaftungsquote rechtfertigt.

Diese Feststellungen sind von den mit der Berufungsbegründung aufgezeigten Zweifeln an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen T hatte. Solche Zweifel dürften im Übrigen schon deshalb naheliegen, weil nicht verständlich ist, warum der Zeuge, der freie Sicht aus der Gegenfahrtrichtung auf das Unfallgeschehen hatte, zwar wahrgenommen haben will, dass sich der Lieferwagen auf der Linksabbiegerspur befunden habe, aber keine Angaben dazu machen konnte, ob der Lieferwagen den Blinker gesetzt hatte, der für ihn ebenso gut sichtbar gewesen sein muss. Die Zweifel wären nur dann von Interesse, wenn der Zeuge zur Frage des Blinkens eine der Aussage der Zeugin K entgegenstehende Angabe gemacht hätte. Das ist aber nicht der Fall, so dass zwanglos auch dann, wenn die Angaben des Zeugen T als glaubhaft angesehen werden, das Amtsgericht zu der Überzeugung kommen durfte, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte.

Wegen der tragfähigen Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte zu 1) nach rechts geblinkt hat, kann die Kammer auch offen lassen, ob nicht ungeachtet des Ergebnisses der Beweisaufnahme schon deshalb eine das Überholen verbietende unklare Verkehrslage zu bejahen war, weil auch der Kläger nicht behauptet, dass der Lieferwagen nach links geblinkt habe. Es spricht vieles dafür, die Verkehrslage als unklar anzusehen, wenn sich der Vorausfahrende zumindest teilweise auf die Linksabbiegerspur begibt und seine Fahrt stark verlangsamt, ohne nach links zu blinken. Denn dann kann der nachfolgende Verkehr nicht zuverlässig das weitere Fahrverhalten des Vorausfahrenden einschätzen; ob er insbesondere links abbiegen will, ist wegen des fehlenden Blinksignals nicht eindeutig.

Soweit der Kläger rügt, das Amtsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sein Fahrzeug „im Bereich der hinteren linken Seite“, tatsächlich aber von der Fahrertüre bis zum hinteren linken Kotflügel , beschädigt wurde, trifft es zwar zu, dass dieses Schadensbild belegt, dass der Kläger bereits mit einem guten Teil seines Fahrzeugs den Lieferwagen passiert hatte. Warum dies aber gegen seine Mithaftung sprechen soll, ist nicht weiter ausgeführt und auch sonst nicht ersichtlich.

Dass die Beklagten den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins, beim Abbiegen in ein Grundstück nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben, nicht haben widerlegen können, trifft zu, vermag aber ebenfalls nichts an der Mithaftung des Klägers zu ändern. Der Umstand, dass von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) auszugehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass kein Verkehrsverstoß des Klägers vorliege.

Auf § 7 Abs. 3 StVO, der es bei Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung erlaubt, rechts schneller als links zu fahren, kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Vorschrift durchgehende Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung voraussetzt. Die hier vorliegende Situation wird vielmehr durch speziellere Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO geregelt, wonach ein Linksabbieger, der seine Absicht angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist. Diese Vorschrift hilft dem Kläger aber auch nicht weiter, weil der vorausfahrende Lieferwagen auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gerade nicht nach links blinkte.

Nach alledem verspricht die Berufung offensichtlich keinen Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

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