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Wegerecht: Entfernungsanspruch von Bodenschwellen

AG Wedding, Az.: 7 C 433/11, Urteil vom 14.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist wegen der Gerichtskosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in Berlin., welches sich hinter dem Grundstück des Beklagten befindet und nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden kann. Zu Gunsten des Grundstücks des Klägers besteht ein Wege-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit.

Anfang August 2011 montierte der Beklagte zwei Bodenschwellen, die über die gesamte Wegbreite reichen. Für die Montage der Bodenschwellen sind dem Beklagte Kosten in Höhe von 1943,15 EUR entstanden.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Bodenschwellen.

Wegerecht: Entfernungsanspruch von Bodenschwellen
Symbolfoto: bildlove/Bigstock

Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Bodenschwellen sein Wegerecht unrechtmäßig beeinträchtigt sei. Der Beklagt sei nicht dazu berufen Höchstgeschwindigkeiten festzulegen. Der Beklagte müsse gemäß §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen. Zudem fahre der Kläger stets mit angemessener Geschwindigkeit über diesen Weg. Die Bodenschwellen seien reine Schikane. Die Grundsätze aus der Rechtsprechung im öffentlichen Straßenverkehr seien nicht übertragbar, da es sich um ein privates Wegerecht handle. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Bodenschwellen auch die Benutzung des Weges zu Fuß behinderten. Häufig kämen ältere Personen mit einem Rollator oder Rollstuhl zu Besuch, die durch die Bodenschwellen das Grundstück des Klägers nicht mehr gefahrlos erreichen könnten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen die Bodenschwellen auf der Zufahrt auf der … Berlin auf dem Grundstück Grundbuch von … Blatt … zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger und dessen Frau stets zu schnell über den Weg gefahren seien und dadurch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestünde. Er ist der Ansicht, dass der Kläger aus § 1020 BGB zur Zahlung der Hälfte der Montagekosten verpflichtet sei. Darüber hinaus trägt er vor, dass der Kläger das Tor zwischen den beiden Grundstücken nicht ordnungsgemäß geschlossen halte und hierdurch eine Gefahr für Kinder bestünde, die in den Teich auf dem Grundstück des Klägers fallen könnten. Zudem könne der Hund des Klägers das sein – des Beklagten – Grundstück ungehindert betreten.

Widerklagend beantragt der Beklagte den Kläger zu verurteilen, an der Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke … und …, … Berlin befindliche Zauntor zu schließen und dauerhaft geschlossen zu halten, soweit es nicht geöffnet sein muss um das Grundstück … in … Berlin im Bereich des auf diesem Grundstück sich befindlichen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks … in … Berlin eingetragenen Geh- Fahr- und Leitungsrechts zu überqueren;

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 971,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 1004, 1027 BGB auf Beseitigung der Bodenschwellen, da diese keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers darstellen. Das Wegerecht wird diesem nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Weg ist nicht versperrt, er kann lediglich mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden. Die Bodenschwellen sind daher zu dulden. Auch die Verwaltungsrechtsprechung hat klargestellt, das Bodenschwellen keine maßgebliche Beeinträchtigung darstellen (vgl. Urteil des Niedersächsischen OVG vom 09.12.1996, 12 L 5356/95; Urteil des OVG NRW vom 10.11.1994, 23 A 2097/93). Diese Grundsätze sind auch auf das Privatrechtsverhältnis übertragbar, da allein die Frage zu beantworten ist, ob das Wegerecht beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung kann durch ein Versperren des Weges vorliegen, welches ein Passieren unmöglich machen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, sowohl mit dem Fahrzeug, als auch zu Fuß kann der Weg noch passiert werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt zu seinem Grundstück. Bei den Bodenschwellen handelt es sich um handelsübliche und zugelassene Mittel zur Geschwindigkeitsreduzierung. Das Überfahren von zwei Bodenwellen ist durchaus zumutbar und führt nicht dazu, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr erreicht werden kann.

II. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch aus § 1020 BGB dahingehend, dass das Tor zwischen den beiden Grundstücken permanent geschlossen ist. Es handelt sich hier nicht um ein Tor zum öffentlichen Straßenverkehr, sondern lediglich um ein Tor zwischen den beiden Privatgrundstücken. Eine hinreichende Gefährdungslage hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere liegt kein Beweisantritt für die Behauptung vor, dass Kinder gefährdet sein könnten oder vom Hund des Beklagten eine Gefahr ausgehe oder dieser das Grundstück des Beklagten unberechtigt betrete. Daher steht auch das vom Beklagten zitierte Urteil des OLG Frankfurt vom 29.05.2009 dieser Entscheidung nicht entgegen.

Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Anteils der Montagekosten für die Bodenschwellen, da diese Maßnahme nicht zur Erhaltung des Weges erforderlich gewesen ist. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, inwiefern eine Veränderung am Weg zulässig ist und ob hierfür dann auch die Kosten von dem Wegeberechtigten verlangt werden können. Hier kann der Beklagte zwar grundsätzlich die Bodenschwellen montieren, um seiner Ansicht nach die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ohne diese Bodenschwellen eine ordnungsgemäße Benutzung des Weges nicht möglich gewesen wäre. Der Beklagte kann vom Wegeberechtigten aber nur jene Kosten ersetzt verlangen, die zur Erhaltung des Weges erforderlich sind. Das Wegerecht hätte auch ohne die Bodenschwellen ohne weiteres weiterhin ausgeübt werden können.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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