Bundesfinanzhof
Az: VI R 78/04
Urteil vom 24.05.2007
Gründe:
I.
Streitig ist, ob Bewirtungskosten und Aufwendungen für Werbegeschenke eines im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1997) als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger, der einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 133 267 DM bezog, u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 15 396 DM und Aufwendungen für Werbemittel in Höhe von 6 258 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte es ab, diese Aufwendungen zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für die Bewirtung und die Werbegeschenke seien zur Erzielung von Aufträgen unumgänglich. Er habe im Ganzen ein Gehalt bezogen, das entsprechend seiner –des Klägers– Gesamtleistung sowohl nach oben als auch nach unten angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen enthalten habe.
Hinsichtlich der streitbefangenen Punkte blieb die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1030 veröffentlichten Gründen erfolglos. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers könnten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erhalte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger für die Einkommensteuer des Streitjahres nicht geführt.
Mit der Revision rügen die Kläger, die finanzgerichtliche Entscheidung verletze materielles Recht.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung, den Einkommensteuerbescheid für 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu ändern und Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 15 396 DM sowie für Werbegeschenke in Höhe von 6 258 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Hierzu können unter Berücksichtigung der abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und für die Bewirtung von Personen zählen.
a) Die Frage, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFH/NV 2007, 1022).
b) Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, die in Rede stehenden Aufwendungen könnten deshalb keine Werbungskosten darstellen, weil der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese Ansicht ist mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren (ausführlich hierzu Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, m.w.N.; Wolf/Schäfer, Der Betrieb 2004, 775, 777), zumal die berufliche Veranlassung einer Aufwendung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Die Rechtsauffassung des FG wird auch einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles nicht gerecht (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132 zu Aufwendungen für einen Sprachkurs). Bei der Würdigung, ob Aufwendungen (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
2. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung –soweit die hier streitigen Aufwendungen in Rede stehen– keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG erhält hierdurch Gelegenheit zu prüfen, ob die streitigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwand erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. in welchem Umfang sie den abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (in den im Streitjahr geltenden Fassungen) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch (nochmals) der Frage nachzugehen haben, ob die Gesamteinnahmen des Klägers nicht nur feste, sondern auch variable Gehaltsteile umfassten. Bereits nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hatte der Kläger ausweislich des Anstellungsvertrags vom 12. Januar 1977 einen Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision. Nach den zudem vom Kläger nunmehr vorgelegten Gehaltsaufstellungen sollen seine Bezüge aus einem Festgehalt und –wenngleich in geringerem Umfang– jährlichen umsatzabhängigen Sonderzahlungen bestanden haben.