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Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung

Verbraucherschutz und Rückforderung: BGH-Urteil

Die zentrale rechtliche Fragestellung in diesem Fall betrifft die Wissenszurechnung im Zusammenhang mit der Rückforderung einer unbestellten Leistung. Insbesondere geht es darum, ob gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung zuzurechnen ist, gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Verbrauchern und die Auslegung von EU-Richtlinien im deutschen Recht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: XI ZR 98/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der BGH hat entschieden, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn eine Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgt und der Empfänger dies nicht selbst erkannt hat, ihm jedoch die Kenntnis einer anderen Person zuzurechnen ist.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

  1. Wissenszurechnung: Es geht um die Zurechnung des Wissens einer anderen Person bezüglich der irrigen Vorstellung einer Bestellung.
  2. Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind Ansprüche nicht ausgeschlossen unter den genannten Voraussetzungen.
  3. Berufungsgericht: Das Berufungsgericht hatte die Ansprüche der Klägerin abgelehnt, da es der Meinung war, dass die Voraussetzungen des § 241a BGB nicht erfüllt seien.
  4. Ehefrau des Beklagten: Die Ehefrau hatte Kenntnis von der irrigen Vorstellung, da sie sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte.
  5. Zurechnung des Wissens: Trotz der Täuschungen der Ehefrau ist ihr Wissen dem Beklagten zuzurechnen.
  6. EU-Richtlinien: § 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, insbesondere zum Verbraucherschutz.
  7. Richterliche Rechtsfortbildung: Der Richter darf nicht seine eigene Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle der des Gesetzgebers setzen.
  8. Ergebnis: Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, und das Wissen der Ehefrau wurde dem Beklagten zugerechnet.

In dem bemerkenswerten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die Frage der Wissenszurechnung im Kontext von unbestellten Leistungen und gesetzlichen Ansprüchen erörtert. Der Fall drehte sich um eine Bank, die einen Betrag von 3.490 EUR auf das Konto eines Beklagten überwies, in der Annahme, dass dies die Auszahlung eines Darlehensvertrags sei, der zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossen wurde. Tatsächlich war der Beklagte jedoch nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt. Seine damalige Ehefrau handelte in seinem Namen und täuschte die Bank, indem sie die Kreditvertragsunterlagen unter seinem Namen fälschte.

Rechtliche Herausforderungen und zentrale Rolle des § 241a BGB

Rückforderung unbestellter Leistung: Wissenszurechnung
BGH Urteil: Rückforderung von unbestellter Leistung (Symbolfoto: Deemerwha studio /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob die Bank den überwiesenen Betrag vom Beklagten zurückfordern kann, obwohl dieser keine Kenntnis von der irrigen Vorstellung der Bank hatte. Hierbei spielt der § 241a BGB eine zentrale Rolle, der besagt, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können.

Das Amtsgericht hatte der Klage der Bank stattgegeben, das Landgericht hingegen wies die Klage ab. Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages habe, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Es wurde festgestellt, dass es sich um eine unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB handelte und der Beklagte die Klägerin nicht um ein Darlehen gebeten hatte.

BGH-Entscheidung und Auslegung des § 241a BGB

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und gab der Revision der Klägerin statt. Der BGH argumentierte, dass selbst wenn § 241a Abs. 1 BGB eingreifen würde, gesetzliche Ansprüche der Klägerin nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlossen wären. Es wurde festgestellt, dass die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies hätte erkennen können.

Zudem wurde die Frage der richtlinienkonformen Auslegung von § 241a BGB im Lichte des Unionsrechts diskutiert. Der BGH stellte fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht dazu führen darf, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend, insbesondere im Hinblick auf die Wissenszurechnung und die Rückforderung von Geldbeträgen bei unbestellten Leistungen. Es betont die Bedeutung der Sorgfalt und des Verbraucherschutzes im Kontext von finanziellen Angelegenheiten und Darlehensverträgen. Das Urteil unterstreicht auch die Notwendigkeit, die nationalen Gesetze im Einklang mit den EU-Richtlinien auszulegen.

Das Fazit des Urteils ist, dass Banken und andere Finanzinstitute bei der Gewährung von Darlehen und anderen finanziellen Transaktionen äußerste Vorsicht walten lassen müssen, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass die andere Partei möglicherweise nicht vollständig informiert oder involviert ist. Es betont auch die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der richtlinienkonformen Auslegung im deutschen Recht.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB

Gemäß § 241a Abs. 1 BGB entsteht durch die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter Dienstleistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher kein Anspruch gegen den Verbraucher. Dieser Paragraph schützt Verbraucher vor Forderungen von Unternehmern, die unverlangt Leistungen erbringen oder Waren zusenden. Früher mussten Verbraucher die unbestellten Waren aufbewahren und dem Unternehmen die Möglichkeit geben, sie abzuholen. Mit der Einführung des § 241a BGB hat sich dies geändert. Nun dürfen Verbraucher die unbestellten Sachen einfach entsorgen oder nutzen, ohne irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer zu haben.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen zu dieser Regel, insbesondere wenn es sich um sogenannte Falschlieferungen handelt oder wenn unbestellte Ware für eine andere Person angenommen wird. In diesen Fällen entsteht möglicherweise ein Anspruch gegen den Verbraucher.

Die Regelung des § 241a BGB ist klar und eindeutig formuliert, um Verbraucher vor unerwünschten Verbindlichkeiten zu schützen. Es wird klargestellt, dass kein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zustande kommt, wenn unbestellte Leistungen erbracht oder Waren geliefert werden.

Die Verbraucher sind auch nicht verpflichtet, auf die Zusendung unbestellter Waren zu reagieren, und sie müssen die Ware nicht für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren. Darüber hinaus sollten Verbraucher unbestellte Waren nicht unfrei zurücksenden, da sie sonst auf den Kosten sitzen bleiben könnten.

Es ist zu beachten, dass die Regelung des § 241a BGB nur für Verbraucher gilt und nicht für Unternehmen. Das Gesetz stellt sicher, dass Verbraucher vor unerwünschten finanziellen Verpflichtungen geschützt sind, die durch unbestellte Lieferungen oder Dienstleistungen entstehen könnten.


Weitere maßgebliche Begriffe kurz zusammengefasst:

  • Zurechnung des Wissens gemäß § 166 Abs. 1 BGB: Der § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die sogenannte Wissenszurechnung. Nach diesem Paragraphen wird das Wissen eines Vertreters dem Vertretenen zugerechnet, also als dessen eigenes Wissen angesehen.

    Im Kontext des genannten Falles wird diskutiert, ob das Wissen der Ehefrau des Beklagten diesem nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Das bedeutet, ob das, was die Ehefrau weiß oder wissen könnte, als Wissen des Beklagten angesehen werden kann.

    Diese Zurechnung ist in der Rechtsprechung umstritten und hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann das Wissen eines Dritten dem Vertretenen zugerechnet werden, wenn der Dritte im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB als Vertreter agiert hat. Aber auch in anderen Fällen kann eine Zurechnung in Betracht kommen, wenn der Dritte in einer engen Beziehung zum Vertretenen steht und es nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint

  • Unionsrechtliche Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung: Unionsrechtliche Richtlinien sind rechtliche Vorgaben der Europäischen Union (EU), die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Sie legen bestimmte Ziele und Standards fest, die erreicht werden sollen, lassen den Mitgliedsstaaten jedoch oft einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung der nationalen Gesetze.

    Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG, auch als Fernabsatzrichtlinie bezeichnet, und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG, die die Fernabsatzregelungen für Finanzdienstleistungen betrifft, legen spezielle Anforderungen für Verträge fest, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit (also zum Beispiel online oder per Telefon) geschlossen werden.

    Die richtlinienkonforme Auslegung ist ein Grundsatz im EU-Recht, der besagt, dass nationales Recht soweit wie möglich so ausgelegt und angewendet werden sollte, dass die Ziele und Anforderungen der EU-Richtlinien erfüllt werden. Im Kontext des genannten Urteils wird diskutiert, ob § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der ein Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen regelt, in Übereinstimmung mit den genannten EU-Richtlinien ausgelegt werden kann.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Zivilrecht: § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn eine Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und die Kenntnis dieser irrigen Vorstellung einer anderen Person zuzurechnen ist. Dies ist relevant, da es im Text um die Frage geht, ob gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn eine Leistung aufgrund einer falschen Annahme erbracht wurde.
  2. Verbraucherschutz im Fernabsatz: RL 97/7/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz): Diese Richtlinie ist relevant, da der Text auf § 241a BGB verweist, der zur Umsetzung dieser Richtlinie dient. Sie betrifft den Schutz von Verbrauchern bei Verträgen, die im Fernabsatz (z. B. online) abgeschlossen werden.
  3. Richtlinie 2002/65/EG: Art. 9 der RL 2002/65/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher): Dieser Artikel der Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die Mitgliedstaaten ergreifen sollen, um Verbraucher von unbestellten Finanzdienstleistungen zu befreien. Der Text verweist auf § 241a BGB und ist daher relevant, da er die Gesetzgebung beeinflusst.

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Das vorliegende Urteil

BGH –  Az.: XI ZR 98/22 – Urteil vom 26.09.2023

Leitsatz:

Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2023 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2022 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages in Anspruch.

Der Beklagte und seine damalige Ehefrau führten bei der P. (künftig: P-Bank) ein gemeinsames Konto. Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 26. März 2019 einen Betrag in Höhe von 3.490 EUR. Aus ihrer Sicht erfolgte damit die Auszahlung der Darlehensvaluta aus einem unter dem 19. März 2019 zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Tatsächlich war der Beklagte aber nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt, vielmehr handelte seine damalige Ehefrau unter seinem Namen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Kreditvertragsunterlagen im Wege des Postident-Videoverfahrens an den Beklagten übersandt. Daraufhin erhielt die Klägerin die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises des Beklagten, der Bankkarte und von Kontoauszügen. Bei dem durchgeführten Video-Identverfahren trat der Stiefvater der damaligen Ehefrau des Beklagten unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auf. Die Unterschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag wurde von der damaligen Ehefrau des Beklagten gefälscht.

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Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf die Kündigung des vermeintlichen Darlehensvertrags wegen Zahlungsrückstandes erklärt hatte, erfolgten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 EUR.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.434,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2020. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Gründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf das Konto überwiesenen Betrages, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt seien, könne dahinstehen, da er jedenfalls nach § 241a BGB ausgeschlossen sei. Es liege eine unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB vor, da es an einer dem Beklagten zurechenbaren Aufforderung fehle. Der Beklagte habe die Klägerin unstreitig nicht um ein Darlehen bzw. um die Auszahlung auf das mit seiner Ehefrau gemeinsam geführte Konto gebeten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Ausschluss gesetzlicher Ansprüche nach § 241a Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Die Leistung sei bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für den Beklagten bestimmt gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte erkannt habe oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Leistung in der irrigen Annahme einer Bestellung erbracht worden sei. Insofern sei unstreitig, dass bis zur Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau diese sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte selbst eine entsprechende Kenntnis nicht gehabt. Nach dem Wortlaut von § 241a Abs. 2 BGB komme es für die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis auf die Person des Empfängers an. Es könne dahinstehen, ob in diesem Rahmen eine Zurechnung des Wissens der Ehefrau aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB möglich sei. Denn eine solche Zurechnung setze voraus, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraue, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen müsse. Die Ehefrau des Beklagten habe ihre Kenntnis aber nicht im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsbereichs „finanzielle Angelegenheiten“ bzw. „Verwaltung des gemeinsamen Kontos“ erlangt, sondern sie beruhe auf ihren Täuschungen im Zusammenhang mit dem vermeintlich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Beklagten sprächen, habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht gemeint hat – es sich bei der Überweisung der „Darlehensvaluta“ um eine sonstige unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB handelt, oder ob – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gemeint hat – die Erfüllung eines Scheinvertrages – wie hier – nicht unter § 241a Abs. 1 BGB fällt.

2. Denn selbst wenn § 241a Abs. 1 BGB eingreifen würde, wären gesetzliche Ansprüche der Klägerin nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlossen.

a) Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Ansprüche dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. In einem solchen Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei den allgemeinen Regeln verbleiben, weil diese zu einer angemessenen Rückabwicklung führen (BT-Drucks. 14/2658, S. 46).

b) Wegen des eindeutigen Willens des Gesetzgebers käme eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die Vorschrift gegen Unionsrecht verstieße.

§ 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer Richtlinien und zwar von Art. 9 der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19, künftig: Art. 9 der RL 97/7/EG aF) und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der RL 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16, künftig: Art. 9 der RL 2002/65/EG aF), die jeweils durch Art. 15 der RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) mit Wirkung vom 12. Juni 2005 geändert wurden (künftig: Art. 9 der RL 97/7/EG nF und Art. 9 der RL 2002/65/EG nF), sowie von Art. 27 der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64, künftig: RL 2011/83/EU), durch den Art. 9 der RL 97/7/EG nF mit Wirkung vom 13. Juni 2014 ersetzt wurde.

Der im vorliegenden Fall einer Darlehensgewährung und damit einer Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der RL 2002/65/EG und Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der RL 2011/83/EU einschlägige Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Es kann dahinstehen, ob der nationale Gesetzgeber mit § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB zu Lasten des Verbrauchers hinter den Anforderungen aus Art. 9 der RL 2002/65/EG nF zurückgeblieben ist, auch wenn mit dieser Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 grundsätzlich eine Vollharmonisierung unionsrechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bezweckt ist und Art. 9 der RL 2002/65/EG nF keine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz enthält. Denn selbst wenn diese Vorschrift dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Verbraucher, dem eine unbestellte Finanzdienstleistung erbracht worden ist, von sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen zu befreien ist (vgl. dazu Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2019, § 241a Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 17. Aufl., § 241a Rn. 1; PWW/Kramme, BGB, 18. Aufl., § 241a Rn. 2, 14; Schinkels in Gebauer/ Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kapitel 8 Rn. 60 f.; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 38 f.), kommt eine entsprechende unionrechtskonforme Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht.

Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (Senatsurteile vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50, vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 20; BVerfG aaO). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 – Adeneler, vom 24. Januar 2012 – C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 – Dominguez, vom 11. September 2019 – C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38 – Romano und vom 18. Januar 2022 – C-261/20, NJW 2022, 927 Rn. 28 – Thelen Technopark Berlin). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20 und vom 28. JuniIV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 mwN; BVerfG aaO).

Nach diesen Maßgaben kommt eine einschränkende Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat § 241a BGB mit Wirkung vom 30. Juni 2000 eingefügt, um Art. 9 zweiter Spiegelstrich der RL 97/7/EG aF umzusetzen (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 22 ff., 46), der den Mitgliedstaaten aufgibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um „den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.“ Dabei ist er davon ausgegangen, dass die verbraucherschützende Gesamtintention der RL 97/7/EG aF eher eine weite Auslegung des Gegenleistungsbegriffs nahelege, und deshalb eine klarstellende Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden soll, die den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren oder der Erbringung unbestellter Dienstleistungen von sämtlichen Verbindlichkeiten, auch von solchen auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Rückgabe freistellt (BT-Drucks. 14/2658, S. 23 f., 46) . Dagegen sollten dem Unternehmer mit § 241a Abs. 2 BGB (im Gesetzentwurf noch § 241a Satz 2 BGB, BT-Drucks. 14/2658, S. 6) ausnahmsweise seine gesetzlichen Ansprüche belassen werden, wenn vom Empfänger nicht bestellte Waren oder sonstige Leistungen irrtümlich bei diesem landen, dieser jedoch erkennen konnte, dass es sich nicht um bewusst unbestellte Leistungen, sondern lediglich um eine irrtümliche Leistung an ihn handelt. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Leistungserbringer tatsächlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Leistungsempfänger hätte erkennen können, dass die Leistung für einen anderen bestimmt war oder der Leistungserbringer irrtümlich von einer Bestellung durch den Empfänger ausgegangen ist. Denn in einem solchen Fall führten die allgemeinen Regeln zu einer angemessenen Rückabwicklung (BTDrucks. 14/2658, S. 46).

Im Rahmen der Umsetzung von Art. 9 der RL 2002/65/EG aF, der den Mitgliedstaaten aufgab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um „bei Erbringung unaufgefordert erbrachter Leistungen die Verbraucher von jeder Verpflichtung zu befreien“, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 241a BGB bereits die erforderliche Regelung enthält (BT-Drucks. 15/2946, S. 16). Auch im Rahmen der Umsetzung der RL 2005/29/EG, durch deren Art. 15 Art. 9 der RL 97/7/EG aF und Art. 9 der RL 2002/65/EG aF teilweise geändert worden waren, ist keine Änderung von § 241a BGB erfolgt. Insoweit wurde ein Umsetzungsbedarf verneint, weil § 241a BGB bereits eine für Schuldverhältnisse allgemein geltende Regelung enthalte, welche auch die in den geänderten Richtlinien geregelten Fälle erfasse (BT-Drucks. 16/10145, S. 19). Schließlich ist § 241a Abs. 2 BGB – anders als die Absätze 1 und 3 – auch im Rahmen der Umsetzung der – bisher Finanzdienstleistungen nicht erfassenden – RL 2011/83/EU durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) unverändert geblieben.

Damit hat der nationale Gesetzgeber wiederholt deutlich gemacht, dass er an der Ausnahmeregelung des § 241a Abs. 2 BGB festhält.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner Ehefrau von der irrigen Vorstellung einer Bestellung auf Seiten der Klägerin zuzurechnen.

a) Die Rechtsprechung hat der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, dass sich – unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH, Urteile vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296, vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 19 mwN und vom 23. Januar 2014 – III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 11, 16 f.). So liegt der Fall hier.

b) Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich bis zur Trennung des Beklagten von seiner damaligen Ehefrau allein letztere um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert. Sie hatte deshalb bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Der Beklagte ließ sich insoweit bewusst von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Allein weil der Beklagte sich um das Konto nicht kümmerte, konnte die Ehefrau bei der Klägerin den Irrtum hervorrufen, mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, und die Klägerin ohne dessen Wissen dazu veranlassen, die vermeintliche Darlehensvaluta auf das gemeinsame Konto zu überweisen. Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, dass es sachgerecht ist, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Köln, WM 1998, 1327, 1328 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513). Unerheblich ist, ob die damalige Ehefrau des Beklagten mit der Aufnahme des Darlehens unter seinem Namen ihre Befugnisse im Innenverhältnis vorsätzlich überschritten hat. Das schließt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – eine Wissenszurechnung im Verhältnis zum Beklagten nicht aus, weil die Darlehensaufnahme unter dem Namen des Beklagten noch in innerem Zusammenhang mit dem ihr überlassenen Wirkungskreis stand.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Beklagten zurückweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch, der – wie unter II. ausgeführt – nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen ist, zu und der Beklagte kann diesem Anspruch keinen Schadensersatzanspruch wegen unsorgfältiger Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens entgegenhalten.

1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 2.434,80 EUR, der Differenz zwischen dem auf das Konto überwiesenen Betrag und den nach der Kündigung erfolgten Teilrückzahlungen, liegen vor.

Der Beklagte ist durch die Überweisung auf das gemeinsame Konto, mit der die Klägerin den vermeintlich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen wollte, durch Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert worden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 294; OLG Hamm, WM 1985, 1290; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512 f.), weil durch das Handeln der damaligen Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Denn das Handeln seiner Ehefrau unter seinem Namen ist ihm nicht zuzurechnen, weil nicht festgestellt ist und von der Revision auch nicht geltend gemacht wird, dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags und Unterzeichnung der Auszahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) gehandelt hätte, der Beklagte den Vertragsschluss genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht vorlägen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f., vom 8. Dezember 2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 11 und vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 11 f. mwN). Insbesondere ist nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass die nach der Kündigung durch die Klägerin erfolgten Teilzahlungen von dem Beklagten veranlasst worden wären.

Der Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, auch wenn die damalige Ehefrau des Beklagten den überwiesenen Betrag abgehoben hatte, bevor der Beklagte von dem Zahlungseingang erfuhr. Der Ehefrau des Beklagten war bekannt, dass der überwiesene Betrag von der Klägerin als Darlehen gewährt worden war und deshalb nicht dauerhaft behalten werden durfte, sondern zurückgezahlt werden musste. Diese Kenntnis, die für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB ausreicht (BGH, Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 295; Senatsurteile vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 34 und vom 12. September 2006 – XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 Rn. 16, jeweils mwN), muss sich der Beklagte – ebenso wie im Rahmen von § 241a BGB – in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos vollständig überlassen und sich nicht um die Kontobewegungen gekümmert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982, aaO S. 295 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513). Außerdem hat der Beklagte auch nach Aufhebung von § 279 BGB aF ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 18; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 818 Rn. 53 und Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 275 Rn. 3, § 276 Rn. 28).

2. Der Beklagte kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen mangelhafter Sorgfalt bei der Identifizierung des (vermeintlichen) Darlehensnehmers im Rahmen der Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens sowie des Vergleichs der Unterschriften auf dem gezeigten Personalausweis und den Vertragsunterlagen entgegenhalten. Soweit der Beklagte aufgrund der Auszahlung der Valuta auf das gemeinsame Konto einem Bereicherungsanspruch der Klägerin ausgesetzt ist, ergibt sich aus §§ 814, 815 BGB, dass einem solchen Anspruch nur eine positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers entgegengehalten werden kann, während fahrlässige und auch grob fahrlässige Unkenntnis unerheblich sind. Diese Wertung kann nicht durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unsorgfältiger Prüfung der Identität des Empfängers vor der Leistungserbringung überspielt werden.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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