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Anforderungen an Arglist bei Verkauf eines gebrauchten Kfz, wenn Stand des Kilometerzählers nicht mit der wirklichen Fahrleistung übereinstimmt

Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 5 U 4250/01

Urteil vom 25.02.2002


Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 BGB) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte.

Der Verkäufer eines solchen Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er weiß, zumindest es aber für möglich hält, dass der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung in keinem Zusammenhang steht und dies beim Verkauf an die Klägerin verschweigt, obwohl er darüber – jedenfalls als gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer – aufklärungspflichtig ist.


Auszüge aus der Begründung:

Objektiv steht fest, dass das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 Kilometer eine Laufleistung von mindestens 203.000 Kilometern hatte.

Zwar mag durch den Vermerk im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug – soweit dem Verkäufer bekannt – eine Gesamtfahrleistung von „TS 138.000 km“ aufweist eine Zusicherung einer bestimmten Kilometerleistung nicht erfolgt sein. Dennoch liegt ein Fehler im Sinne von § 459 BGB vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1603 ff. m.w.N.).

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages keinen Anhaltspunkt, dass die Tachoanzeige nicht der ungefähren tatsächlichen Laufleistung entsprach.

Der Beklagte haftet infolge des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses jedoch nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

Bei einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet oder billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Werturteil verbunden sein muss (BGH NJW RR 1997/270 m.w.N.).

Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer über solche Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszweckes geeignet sind und daher insbesondere auch für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (BGH NJW 1974/849 ff.)

….

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagte arglistig über die Divergenz zwischen Tachostand und tatsächlicher Laufleistung, die er aufgrund der Gesamtumstände kannte, zumindest aber für möglich hielt, durch Verschweigen täuschte.

Dazu im einzelnen:

Der Beklagte war als Verkäufer gegenüber der Klägerin als Käuferin aufklärungspflichtig hinsichtlich der Tatsache, dass aus der Tachoanzeige kein Schluss auf die Gesamtfahrleistung gezogen werden konnte. Es ist für den privaten Käufer von entscheidender Bedeutung ob er ein Fahrzeug mit völlig unbekannter Kilometerleistung kauft oder ein solches mit einer Tachoanzeige von 138.000 Kilometern, bei dem nichts gegen die Richtigkeit dieser Tachoanzeige spricht. Der Käufer kann nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass er darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Tachoanzeige im konkreten Fall für die Gesamtfahrleistung des in Aussicht genommenen Fahrzeugs keine Bedeutung hat, wenn der Verkäufer dies weiß oder zumindest für naheliegend hält. Der Beklagte hat es mindestens für möglich gehalten, dass der Tacho nichts mit der Gesamtfahrleistung zu tun hat und hat die Klägerin nicht darüber aufgeklärt.

Er hat das Fahrzeug nämlich ausdrücklich mit einer Gesamtfahrleistung „unbekannt“ gekauft. Kauft aber ein Kraftfahrzeughändler von einem anderen Händler ein Auto mit dem Vermerk „Fahrleistung unbekannt“, obwohl ein Tacho vorhanden ist, der eine bestimmte nicht unwahrscheinliche Kilometerleistung (ein Vorbesitzer, sieben Jahre, 138.000 Kilometer) anzeigt, so ist das Verhalten des Verkäufers vernünftigerweise so zu deuten, dass er damit erklärt, er wisse, dass der Tachostand die tatsächlichen Kilometer nicht wiedergibt. Es liegt damit nicht nur ein Hinweis auf allgemein nicht auszuschließende Fehler der Anzeige der Gesamtfahrleistung z.B. wegen zeitweisen Ausfalls des Tachos oder sonstiger Defekte vor, im Gegenteil wird mehr, nämlich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Tachoanzeige erklärt.

Dass dies der Beklagte auch richtig so verstanden hat ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen … sondern auch aus der Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen … , der bekundet hat: „…… hat mehrfach d.h. dreimal nach der Fahrleistung des BMW gefragt. Herr … sagte immer wieder, ich weiß nicht ich verkaufe das Auto so wie es steht…“. Eine solche strikte Weigerung des Verkäufers, zur Gesamtfahrleistung auch nur einen Anhaltspunkt zu benennen, enthält insbesondere unter Händlern die Erklärung, dass der Kilometerstand des Tachos keinen Anhalt für die tatsächliche Gesamtfahrleistung bietet.

Dass der Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin mit der Bestimmung verkaufte, „dass das Kfz – soweit ihm bekannt – eine Gesamtfahrleistung von TS 138.000 Kilometern aufweist“, ergibt sich aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Damit stellt der Beklagte ohne Zweifel einen Zusammenhang zwischen dem Tachostand und der Gesamtfahrleistung her, obwohl er aus den Verhandlungen beim Ankauf des Fahrzeugs wusste, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestand. Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe bei den Verhandlungen abweichend von der schriftlichen Erklärung gesagt, das Fahrzeug könne auch 200.000 oder 300.000 Kilometer Fahrleistung haben, hat dies keiner der von ihm benannten Zeugen bestätigt. …

Insgesamt steht damit fest, dass der Beklagte wusste, zumindest aber für möglich hielt, dass der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung – abweichend von der Normeigenschaft eines gebrauchten Pkws – in keinem Zusammenhang stand und dies beim Verkauf an die Klägerin verschwieg, obwohl er darüber aufklärungspflichtig war. Der Beklagte wusste auch, dass die Klägerin den Fehler nicht kannte und dass diese bei Offenbarung des Fehlers den Kaufvertrag nicht zu dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Landgericht Regensburg hat deshalb zu Recht eine arglistige Täuschung angenommen und den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.

 

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