Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 62/07
Urteil vom 28.06.2007
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2006 – 1 Ca 1305/06 – teilweise abgeändert.
Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer gegenüber dem Beklagten, einem früheren Arbeitnehmer der Klägerin, geltend gemachten Vertragsstrafe. Der Beklagte war gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 ab diesem Tag bei der Klägerin als Fleischer mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten eingestellt worden. Nach § 9 Ziff. 2 des Arbeitsverhältnisses konnte während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit haben die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende vereinbart. In § 11 des Arbeitsvertrages findet sich wörtlich:
Vertragsbruch
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit, der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Veranlassung des Arbeitgebers durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Zuletzt vereinbart war eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden bei einem Stundenlohn 10,23 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher von der Beklagten formularmäßig verwandter Arbeitsvertrag.
Mit Schreiben vom 07.07.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und gab zur Begründung an, er habe ab Montag einen anderen Arbeitsplatz, bei dem er sich finanzielle verbessere. Dies habe er vorher nicht wissen können, weil man ihm erst am Tag vorher Bescheid gegeben habe.
Die Klägerin hielt trotz erteilter Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006 die ausgewiesenen Löhne des Klägers ein und verfolgte mit ihrer Rechtsansicht, der Beklagte habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.820,00 EUR verwirkt, diesen Vertragsstrafenanspruch.
Mit ihrer am 31.08.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, das ist seit 31.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Vertragsstrafe sei unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, verstoße gegen das Transparenzgebot. Angesichts der während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten von 14 Tagen sei die vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt unangemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.11.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil der Klageforderung auf Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes aus Vertragsstrafe entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, es komme bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten typisierenden Betrachtungsweise nicht allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sondern letztlich auf den Zeitpunkt des Vertragbruches. Am 07.07.2006 habe sich der Beklagte nicht mehr mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen können. Die Verurteilung der Klägerin auf Zahlung der abgerechneten Monatsvergütung nach Widerklage ist rechtmäßig.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 27.12.2006 zugestellt. Hiergegen hat er am 22.01.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 22.02.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung bezüglich der Rechtsunwirksamkeit der in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe, weil diese nicht zwischen der Probezeit und dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit differenziere.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Trier unter Ziffer 1 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht einlegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
II.
Einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe steht der Klägerin nicht zu. Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe ist zunächst eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich einer der drei verschiedenen Varianten, die eine Vertragsstrafe laut Inhalt des Arbeitsvertrages auslösen können, liegt zwischen den Parteien ersichtlich kein Streit vor. Der Beklagte war nicht berechtigt, selbst wenn er ein anderes besser dotiertes Arbeitsverhältnis kurzfristig antreten konnte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ohne Einhaltung einer Frist, d. h. fristlos zu beenden.
Gleichwohl ist die formularmäßig verwendete Vertragsstrafenabrede rechtsunwirksam, weil sie gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
Es handelt sich bei § 11 des Arbeitsvertrages um eine wie auch bei den übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 – 310 BGB. Die Vorschriften sind auf das nach dem 01.01.2002 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001) abgeschlossene Arbeitsverhältnis anzuwenden. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Musterarbeitsvertrag wie er von der Klägerin ihren einzustellenden Arbeitnehmern vorgegeben wird. Dabei handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen. Die Vertragsstrafenabrede ist Inhalt des Vertrages geworden, da der Kläger den Vertragstext durch Unterschrift akzeptiert hat.
Ob die Vertragsstrafenklausel gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist kann dahingestellt bleiben, insbesondere ob die Besonderheiten des Arbeitsrechts Vertragsstrafenabreden erlauben.
§ 11 des Arbeitsvertrages sieht in drei Fällen die Zahlung einer Vertragsstrafe vor. Im Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses, vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung veranlassten Arbeitgeberkündigung. In allen drei Fällen ist die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts vereinbart.
Mit der Regelung einer Probezeit der ersten sechs Monate und der verkürzten Kündigungsfrist haben die Parteien gleichzeitig vereinbart, dass die Vertragsstrafenregelung auch für oben bezeichneten Tatbestände innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greifen sollten.
Eine solche Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Gemäß dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Benachteiligung kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenz), eine unangemessene Benachteiligung kann im Zweifel angenommen werden, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Ab. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).
Ob eine unangemessene Benachteilung bereits deswegen anzunehmen ist, weil die hier im Streit stehende Klausel nicht transparent genug ist, kann dahingestellt sein. Zweifel sind insbesondere deswegen angebracht, weil die dritte Variante, nämlich außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BAG vom 21.04.2005 – 8 AZR 425/04). Die dritte Variante könnte nämlich nach dem sogenannten „blue-pencil-Test“ hinweggedacht werden, sodass auch noch eine brauchbare und vernünftige Vertragsstrafenregelung übrig blieb.
§ 11 des Arbeitsvertrages ist jedoch unwirksam, weil die vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst angesichts der während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist (vgl. BAG Urteil vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03). Regelmäßig ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes nicht zu beanstanden, weil sie nicht unverhältnismäßig hoch ist, sie hat jedoch regelmäßig das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt nicht zu übersteigen. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für diesen Zeitraum unangemessen hoch.
Eine Herabsetzung der der Höhe nach wirksamen Vertragsstrafe ist nach § 343 BGB nicht möglich. Die unangemessene Höhe führt ohne weiteres zu ihrer Unwirksamkeit (vgl. BAG vom 04.03.2004, a. a. O.). § 343 BGB ist nur anwendbar, wenn die vereinbarte Vertragsstrafenregelung individuell und damit wirksam vereinbart ist.
Es sind auch keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ersichtlich, die es rechtfertigen, dass eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt auch dann als verwirkt gilt, wenn die Voraussetzungen hierfür während der Probezeit mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist erfüllt werden. Schon nach altem Recht war es anerkannt, dass die Vertragsstrafe regelmäßig das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht übersteigen sollte und nur in dieser Höhe angemessen war.
Die Unwirksamkeit der formularmäßig verwendeten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsentgeltes für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Probezeit das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, macht die Abrede in § 11 des Arbeitsvertrages insgesamt unwirksam.
Es handelt sich nicht um eine Klausel, die einen zulässigen wirksamen Teil und einen unzulässigen und unwirksamen Teil trennbar wäre. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus. Ebenso ist für eine ergänzende Vertragsauslegung oder für einen Vertrauensschutz kein Raum.
Kann eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil getrennt werden, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, wenn die wirksamen und unwirksamen Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang stehen und zwar selbst dann wenn sie in einem Satz zusammengefasst sind. Nur wenn der als unwirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll ist, insbesondere wenn der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Voraussetzung für die Zerlegung ist, dass die unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden kann, sogenannter „blue-pencil-Test“. Eine solche Zerlegung ist zwar hinsichtlich verschiedener Varianten der die Vertragsstrafe auslösenden Verhaltensweisen des Arbeitnehmers möglich, nicht jedoch hinsichtlich des Zeitraums, in welchem eine Vertragsstrafe möglicherweise verwirkt wird.
Die Klägerin kann ihr Begehren nur auf die Klausel stützen, die für die gesamte Vertragslaufzeit d. h. sowohl für die ersten sechs Monate als auch für den danach folgenden Zeitraum gelten soll. Eine Unterscheidung zwischen Probezeit und restlicher Vertragslaufzeit wird in der Abrede gerade nicht vorgenommen. Die Unwirksamkeit der Klausel bliebe bestehen, weil eine Zerlegung in einen Teil, der für die Probezeit gilt und für einen Teil, der für diese nicht gilt, nach der sprachlichen Fassung der Vertragsklausel nicht möglich ist. Sie lässt sich nicht durch Teilung bzw. Trennung auf eine noch zulässigen Inhalt zurückführen.
Die Vertragsstrafenabrede kann nicht mit einem noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, in dem ihre Anwendbarkeit im Wege der Auslegung auf die Fälle beschränkt wird, in denen die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Dies stellt eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar, welche § 306 Abs. 2 BGB entgegensteht. Die Klausel ist grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Dies ergibt sich bereits aus dem Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen. Diese werten die Verwendung von verbotswidrigen Klauseln als eine objektiv zur Täuschung geeignete Störung des Rechtsverkehrs. Dies ergibt sich insbesondere deswegen, weil es der rechtsunkundige Verwendungsgegner in der Regel nicht auf einen Prozess ankommen lässt, sondern eine Vertragsabwicklung nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der unwirksamen Klauseln hinnimmt. Ein solches Verhalten darf die Rechtsordnung nicht dadurch risikolos machen und fördern, in dem sie im Wege der Auslegung eine verbotswidrige Klausel durch Reduktion auf das noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrecht erhält. Die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt durch Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf den Bereich, in dem sie der Inhaltskontrolle stand hält, ist ausgeschlossen. Vielmehr muss die Klausel insgesamt unwirksam bleiben (vgl. BGH Urteil vom 03.11.1999 NJW 2000, 1110).
Arbeitsrechtliche Besonderheiten im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB liegen nicht vor. Dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis mit einem besonderen sozialen Kündigungsschutz ausgestattet ist, stellt keine Besonderheit des Arbeitsrechts dar. Ebensowenig stellt es eine Besonderheit dar, dass das Arbeitsrecht wenig dispositives Recht kennt und damit ein Kontrollmaßstab fehlt, an dem sich der Arbeitgeber ausrichten kann. Es ist anerkannt, dass zu den gesetzlichen Vorschriften, die gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unzulässigen Klausel treten auch die durch Richterrecht entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätze zählen. Für den vorliegenden Fall, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung wegen ihrer unangemessenen Höhe für einen Teil der von ihr erfassten Anwendungsfälle insgesamt unwirksam ist, ist keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit ersichtlich, die eine geltungserhaltende Reduktion rechtfertigen könnte.
Die Aufrechterhaltung der Vertragsstrafenabrede für den Fall, dass nach Ablauf der Probezeit der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ergibt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Diese kann möglich sein, wenn für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel keine den Interessen gerechte Lösung darstellt.
Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass geeignete Vorschriften fehlen. Im Falle eines Vertragsbruches hat der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit, den ihm entstandenen Schaden auszurechnen und auf den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer abzuwälzen.
Es mag zwar zuzugeben sein, dass es ihm in aller Regel nicht möglich ist, eine tatsächliche weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers zu erreichen, weil insbesondere Vollstreckungsmöglichkeiten fehlen. Die möglichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches im Hinblick auf die obliegende Darlegungs- und Beweislast oder Haftungserleichterungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die ersatzlose Streichung des Vertragsstrafenversprechens, welches der Höhe nach unangemessen ist, würde nicht zu einer interessengerechten Lösung führen.
Es steht dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit frei sich auf die bekannte Rechtsprechung einzustellen, wonach die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für Verstöße innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen unangemessen hoch ist und entsprechende Klauseln in ihre Vertragswerke einzustellen. Insbesondere bestünde auch keine Schwierigkeit etwa eine Formulierung in ein vorformuliertes Vertragswerk aufzunehmen, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach begrenzt wird durch das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in der für ihn einzuhaltenen ordentlichen Kündigungsfrist erzielen kann.
Erweist sich somit im Ergebnis die Vertragsstrafenvereinbarung als rechtsunwirksam, kann die hierauf gestützte Klage der Klägerin nicht erfolgreich sein. Das entgegenstehende arbeitsgerichtliche Urteil war abzuändern und auf die Berufung des Beklagten hin die Klage abzuweisen.
Weil eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob eine Rechtsunwirksamkeit einer Klausel innerhalb der Probezeit für das weitere Arbeitsverhältnis „nachwirkt“, noch nicht ergangen ist, hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.