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Wohnungsentrümpelungsvertrag als widerrufliches Haustürgeschäft?

LG Berlin, Az.: 18 S 318/15, Urteil vom 24.01.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. September 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 247/15 –, soweit es nicht in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Hauptforderungsbetrages von 704,14 € nebst Zinsen wirkungslos ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 986,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/10 zu tragen.

Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wohnungsentrümpelungsvertrag als widerrufliches Haustürgeschäft?
Symbolfoto: Andrey Burmakin / Bigstock

Die Parteien streiten um rückständige Mieten für den Zeitraum April und Mai 2015 in Höhe von 87,58 € sowie um die Erstattung von Räumungs- und Reparaturkosten in Höhe restlicher 2.602,80 €, die im Zuge der Beseitigung eines Speckkäferbefalls der Wohnung anfielen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 2. Oktober 2015 zugestellt worden ist. Mit der am 2. November 2015 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2015 an diesem Tag begründeten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Erstmals im Berufungsrechtszug rechnet sie zu diesem Zweck hilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.500,00 € gegen die Klageforderung auf, da die Räumung und Entsorgung ihres Hausrats nicht von ihrem Einverständnis getragen gewesen sei; die Klägerin habe ihr dadurch einen Schaden von mindestens 2.500,00 € zugefügt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 704,14 € nebst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin festgestellt hat, dass die Mietrückstände von 87,58 € tatsächlich bereits am 1. Juni 2015, vor Einleitung des streitigen Verfahrens, ausgeglichen worden sind und die Beklagte im Übrigen Teilzahlungen auf die Klageforderung erbracht hat.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2.

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von noch 986,84 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Übrigen ist die Klage, soweit die Parteien der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, abzuweisen.

Die Klägerin hatte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Ungezieferbeseitigung und den Austausch des Laminatbodens entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.237,60 € einschließlich Mehrwertsteuer (Positionen 2 und 3 der Rechnung der … UG vom 21. November 2013, Bl. I/15 d. A.), der nach der schon im Mahnbescheid angerechneten Teilzahlung von 134,20 € in Höhe von 1.103,40 € Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist und sich durch die im Verlaufe des Verfahrens erbrachten Teilzahlungen auf 486,84 € (1.103,40 € ./. 616,56 €) reduziert hat. Die erst im Berufungsrechtszug als Verteidigungsmittel eingeführte Hilfsaufrechnung der Beklagten ist mangels Zustimmung der Klägerin gemäß § 533 Nr. 1 ZPO schon unzulässig, da sie nicht als sachdienlich zuzulassen ist; sie kann nicht auf Sachvortrag gestützt werden, über den die Parteien sich schon im ersten Rechtszug auseinandergesetzt haben, und die weitere Aufklärung des Sachverhalts könnte die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Hilfsaufrechnung wäre hilfsweise jedenfalls unbegründet, da die Beklagte – worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Beräumung der Wohnung und Entsorgung ihres von Ungeziefer befallenen Hausrats unabhängig von der Wirksamkeit ihrer schriftlichen Zustimmung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ermöglichte und unterstützte.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beräumung der Wohnung von Müll und Hausrat sowie für die Entsorgung des Unrats steht der Klägerin hingegen nur insoweit zu, als die Beklagte dadurch einen geldwerten Vorteil erlangte; die Kammer schätzt diesen Vorteil auf Grundlage von § 287 ZPO auf einen Betrag von 500,00 €. Die der kostenpflichtigen Entrümpelung zu Grunde liegende Vereinbarung kam auf Veranlassung der Klägerin in der Wohnung der Beklagten, mithin als „Haustürgeschäft“ im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. zu Stande. Die Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB vorliegend noch anwendbar, da die Vereinbarung vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurde. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der auf die Entrümpelung bezogenen Vereinbarung der Parteien mangels hinreichender Belehrung über ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. spätestens durch ihren am 15. Mai 2015 seitens des Mahngerichts an die Klägerin abgesandten Widerspruch gegen den Mahnbescheid wirksam widerrufen. Gemäß §§357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. steht der Klägerin danach, soweit sie auf Grundlage der in Folge des Widerrufs unwirksamen Vertragsabsprache Leistungen erbrachte, lediglich Ersatz des der Beklagten zu Gute gekommenen Wertes der erbrachten Leistungen zu.

Ob die Vereinbarung außerdem nach § 123 BGB wegen rechtswidriger Drohung anfechtbar war, kann dahinstehen; denn die Beklagte bliebe nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auch in diesem Falle verpflichtet, Wertersatz in gleicher Höhe zu leisten.

a)

Ein Anspruch auf Erstattung der Beträge, die sie für die Beseitigung des Speckkäferbefalls und den Austausch des Laminatbodens aufwandte, stand der Klägerin gegen die Beklagte unabhängig von der anlässlich des Hausbesuchs am 16. November 2013 abgeschlossenen Vereinbarung zu. Auf Grundlage des Mietvertrages in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ist die Beklagte der Klägerin verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und haftet auf Schadenersatz, wenn sie diese Pflicht schuldhaft verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Wohnung vermüllen und verwahrlosen ließ; dass es dann gerade wegen dieses Zustandes der Wohnung zu dem Speckkäferbefall kam, ist tatsächlich zu vermuten. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache den Geldbetrag verlangen, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es der Ungezieferbekämpfung und des Austausches des Laminats zur wirksamen Bekämpfung des Speckkäferbefalls bedurfte, und sie hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der durch die Rechnung der … UG vom 21. November 2013, Bl. I/15 d. A.) belegte Betrag von 1.237,60 € brutto (119 % x [120,00 € + 920,00 €]; Positionen 2. und 3. der Rechnung) angemessen war und von der Klägerin tatsächlich bezahlt wurde. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei selbst umsatzsteuerpflichtig und habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, trifft das nicht zu; denn ausweislich des Mietvertrages hat die Klägerin offenbar in Bezug auf das Mietverhältnis nicht zum Ausweis der Mehrwertsteuer optiert, erhält für die in Bezug auf die Mietsache aufgewandten Umsatzsteuerbeträge mithin auch keine Erstattung.

b)

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der von der Klägerin für die Beräumung der Wohnung und die Entsorgung des Unrats aufgewandten Kosten in Höhe von 1.499,40 € brutto (1.260,00 € x 119 %; Position 1. der Rechnung), ist die Klägerin auf einen Anspruch auf Wertersatz beschränkt; dieser hängt der Höhe nach von dem geldwerten Vorteil ab, den die Beklagte durch die Leistungen erlangte. Die Beklagte war nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Wohnung selbst zu entrümpeln, also von Müll und ihrem durch Ungeziefer befallenen Inventar zu befreien. Von dieser Pflicht wurde sie in Folge der von der Klägerin bezahlten Dienstleistungen frei. Da die Beklagte die Entrümpelung nicht durch ein professionelles Unternehmen erbringen musste, sondern kostensparend durch eigene Arbeit und Unterstützung von Freunden hätte durchführen können, bleibt die ihr durch die Befreiung von ihrer Entrümpelungspflicht zu Gute kommende Einsparung deutlich hinter der zwischen der Klägerin und der … UG vereinbarten Vergütung zurück; die Kammer schätzt den der Beklagten zu Gute gekommenen geldwerten Vorteil auf 500,00 €.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat die Beklagte ihre Zustimmung zur kostenpflichtigen Entrümpelung der Wohnung durch die Klägerin wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist hatte nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. mangels Belehrung über das Widerrufsrecht noch nicht zu laufen begonnen, als der Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid der Klägerin zugegangen ist, und sie hat nach den Übergangsregelungen in Art. 229 § 32 Abs. 3 EGBGB nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015 geendet. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere handelt es sich bei der Vereinbarung über die kostenpflichtige Entrümpelung der Wohnung um einen Verbrauchervertrag, der im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. auf Veranlassung des Unternehmers in der Privatwohnung des Verbrauchers zu Stande kam. Die Klägerin ist als Formkaufmann Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, die Beklagte ist nach § 13 BGB Verbraucherin und der in der Wohnung der Beklagten abgeschlossene Vertrag war auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Entrümpelung der Wohnung gegen Zahlung einer Vergütung, gerichtet. Der Umstand, dass die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB ohnehin verpflichtet war, die Wohnung von Unrat zu befreien, ändert daran nichts. Ein Recht der Klägerin, wegen einer Verletzung dieser Pflicht Schadenersatz in Geld zu verlangen oder die Entrümpelung selbst auf Kosten der Beklagten vorzunehmen, bestand nicht, sondern sollte durch die Vereinbarung gerade erst begründet werden.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung im Rahmen und zur Ausgestaltung eines laufenden Mietverhältnisses abgeschlossen wurde. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Verbraucherschutzes auch im Rahmen eines laufenden Mietverhältnisses Anwendung (vgl. nur OLG Koblenz – 4 W-RE 456/93 -, Rechtsentscheid vom 9. Februar 1994, MDR 1994, 475 f., zitiert nach juris). Soweit Mietern ein Widerrufsrecht abgesprochen wird, wenn es an der typischen Überrumpelungsgefahr einer Haustürsituation fehlt (vgl. etwa LG Berlin – 65 S 26/04 -, Urt. v. 08.06.2004, Rn. 12, zitiert nach juris) oder ihrer Zustimmung zu einem „Fernabsatzvertrag“ ein besonderes, spezifischen Schutz gewährendes Verfahren zu Grunde liegt (vgl. zur Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen Kammer – 18 S 357/15 -, Urt. v. 14.09.2016, Grundeigentum 2016, 1391, zitiert nach juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Vereinbarung über die kostenpflichtige Entrümpelung der Wohnung kam nicht bei einem verabredeten Termin zu Stande, der erkennbar auf den Abschluss rechtsverbindlicher Abreden angelegt war, wie es etwa bei der Abnahme und Rückgabe einer Wohnung nach Beendung des Mietverhältnisses der Fall sein kann. Vielmehr erschienen die Mitarbeiter der Klägerin und des mit der Entrümpelung beauftragten Unternehmens am 16. November 2013, einem Samstag, ohne vorherige Ankündigung oder Terminvereinbarung in der Wohnung, wiesen darauf hin, dass „eine umgehende Räumung bis zur Einigung“ notwendig sei, veranlassten die Beklagte so, der Maßnahme zuzustimmen und begannen sofort mit der Umsetzung.

3.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin hinsichtlich der am 1. Juni 2015 bezahlten Mietrückstände von 87,58 € das streitige Verfahren eingeleitet und ungeachtet der Zahlung die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich der Rückstände begehrt hat, ist es angemessen, die dadurch entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn die Beklagte hat ihr dazu keine Veranlassung gegeben. Im Übrigen sind die Kosten der übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teilklage der Beklagten aufzuerlegen, da sie mit dem Ausgleich der begründeten Klageforderung in Verzug gewesen ist. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

4.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind nicht betroffen. Eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten, denn die Kammer weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

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