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Wohnwagendauerstellplatz – Mietvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

LG Hamburg – Az.: 319 O 45/19 – Urteil vom 29.04.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge eines Brandereignisses auf dem Campingplatz S. in H.. Die Kläger haben dort einen Wohnwagendauerstellplatz. Die Beklagten sind die Erben nach Herrn B. S.. Am 01.07.2018 kam es auf dem Campingplatz zu einem Brandereignis. Infolge der bei diesem Brand erlittenen Brandverletzungen verstarb Herr B. S.. Der Wohnwagen des Klägers und andere Wohnwagen und Fahrzeuge wurden bei dem Brandereignis beschädigt.

Im Januar 2019 erwarb der Kläger einen neuen Wohnwagen für 28.400,00 € brutto. Insoweit wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

Der Mietvertrag des Verstorbenen für die Saison 2018 wurde von diesem vor seinem Tod nicht mehr unterzeichnet. Er hatte den Mietzins für die Saison 2018 jedoch am 03.04.2018 überwiesen, nachdem er eine entsprechende Rechnung erhalten hatte. Auf die Anlagen K 9 und K 10 wird verwiesen.

In den Mietverträgen des Campingplatzes heißt es unter Ziffer VIII. auszugsweise: (…) „Für Beschädigungen des gemieteten Dauerplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seinen Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. (…)“

Außergerichtlich wurden Ansprüche des Klägers gegen die Haftpflichtversicherung des Verstorbenen gerichtet. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.10.2018 (Anlage K 6) wurde diese dementsprechend zum Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach sowie zur Schadensregulierung aufgefordert. Bislang verweigert die Versicherung die Regulierung.

Der Kläger trägt vor, er und der verstorbene Herr B. S. seien benachbarte Mieter von Dauerstellplätzen auf dem Campingplatz gewesen. Der Brand sei von dem Wohnwagen, der im Eigentum des verstorbenen B. S. gestanden habe, ausgegangen und habe dann auf diverse weitere Wohnwagen und Fahrzeuge übergegriffen. Zwar sei eine eindeutige Brandursache nicht ermittelt worden, Brandstiftung und Fremdverschulden seien jedoch ausgeschlossen worden, sodass die Ursache nur im Wohnwagen des verstorbenen Herrn S. entstanden sein könne, möglicherweise durch Zigarettenglut. Der Wohnwagen des Verstorbenen habe als erster und einziger gebrannt. Daraus folge denknotwendig, dass auch die Brandursache in oder an diesem Wohnwagen gelegen habe; die Brandursache habe mithin im Obhut- und Gefahrenbereich des Verstorbenen gelegen.

Zudem trägt der Kläger wie folgt vor: Durch den Brand sei sein Wohnwagen totalbeschädigt worden. Dieser habe 23.200,00 € gekostet und habe nun nur noch einen Restwert von 2.500,00 €. Zudem sei dieser nur wenige Tage alt gewesen, als er bei dem Brand beschädigt worden sei. Daher habe er einen Anspruch auf eine Neuwertentschädigung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten als Erben ihm auf Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften würden.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wohnwagendauerstellplatz - Mietvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
(Symbolfoto: Von multiart/Shutterstock.com)

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, es solle am Vortag des Brandes zu einer Unterbrechung des Elektrokabels zum Unfallort gekommen sein. Möglich sei daher auch eine fahrlässige Inbrandsetzung oder eine elektrotechnische Brandursache. Auch habe Herr B. S. in geschlossenen Räumen niemals geraucht. Üblicherweise sei er auch um 21:00 Uhr ins Bett gegangen und habe damit zum Zeitpunkt der Brandentstehung geschlafen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gegeben sei, da die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. (Az.: …) ist beigezogen und hinsichtlich der Seiten 12, 13 sowie 262f. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020 wird Bezug genommen.

Im Einverständnis der Parteien ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist auf den 15.04.2020 anberaumt worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstand es wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger kann von den Beklagten den begehrten Schadenersatz gemäß §§ 535, 280, 328, 1922, 1957 BGB verlangen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass zwischen dem Verstorbenen Herrn B. S. und dem Betreiber des Campingplatzes ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustande gekommen ist, in den der Kläger einbezogen ist (dazu 1.) sowie, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuwertentschädigung hat (dazu 2.). Zudem kann er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz verlangen (dazu 3.).

1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Grundsätze eines Mietvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

a. Aufgrund der eingereichten Anlagen und des substantiierten Klägervortrags, dem die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten sind, ist die Kammer überzeugt im Sinne des § 286 ZPO, dass zwischen dem Campingplatzbetreiber und Herrn B. S. jedenfalls konkludent ein Mietvertrag für die Saison 2018 zustande gekommen ist. Unstreitig lag ein Entwurf für einen Mietvertrag (Anlage K 10) vor und hatte der Verstorbene auch in den Jahren zuvor einen Dauerstellplatz auf dem Campingplatz gehabt. Ausweislich des Überweisungsträgers Anlage K 9 hat Herr S. am 03.04.2018 exakt den vereinbarten Mietzins für die Saison 2018 (834,00 €) überwiesen, sogar mit dem Verwendungszweck „Miete Platz 38“. Im Übrigen hat Herr S. den Campingstellplatz unstreitig auch während der Saison 2018 genutzt. Nach alldem geht die Kammer von einem konkludenten Mietvertragsabschluss auch ohne eine Unterschrift aus. Weshalb es nicht zur Unterzeichnung seitens des Verstorbenen gekommen ist, ist vor dem Hintergrund der oben erwähnten Tatsachen unerheblich.

b. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Mietvertrag entsprechend des Entwurfs Anlage K 10 mit den seitens der Parteien vorgelegten Klauseln zustande gekommen ist. Das seitens des Campingplatzbetreibers entsprechend abgegebene Angebot hat der Verstorbene durch die Überweisung des Mietzinses angenommen. Die Klausel Ziffer VIII. führt auch dazu, dass der Mietvertrag eine Schutzwirkung zugunsten der anderen Mitmieter entfaltet. Enthält ein Mietvertrag für einen Campingplatz eine Vereinbarung, wonach der Mieter für alle Schäden haftet, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen verursacht werden, so sind andere Camper in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: XII ZR 216/02, zitiert nach juris). Denn anders als Mieter von Wohnungen und anderen Räumen sind Mieter auf Campingplätzen nicht durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: XII ZR 216/02, Rn. 5, zitiert nach juris). Dabei kann dahinstehen, ob dies grundsätzlich anzunehmen ist. Jedenfalls die Formulierung in Ziffer VIII., wonach der Mieter für Beschädigungen des Dauerstellplatzes oder Einrichtungen und Anlagen des Campingplatzes ersatzpflichtig ist, die durch ihn oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seinen Besucher, etc. verursacht worden sind, verdeutlicht, dass der Mieter nicht für an den Schäden an dem Campingplatz mit seinen Einrichtungen haftet, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände entstehen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: XII ZR ZR 216/02, Rn. 6, a.a.O.). Mit einer solchen Vereinbarung soll gerade dem für Herrn B. S. erkennbaren Interesse des Campingplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az.: XII ZR ZR 216/02, Rn. 11, a.a.O). Aufgrund der Angaben in der Ermittlungsakte und dem Lageplan vermag sich die Kammer die Überzeugung zu bilden, dass der Kläger und der verstorbene Herr B. S. benachbarte Dauerstellplätze auf dem Campingplatz hatten. Ausweislich des Mietvertrags und dem Überweisungsträger hatte der Verstorbene den Stellplatz 38. Der Kläger war Mieter des Stellplatzes 37. Dieser und dessen Wohnwagen war in den Schutzbereich mit einbezogen.

c. Die Brandentstehung ist nach der Überzeugung der Kammer zudem dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Herrn B. S. zuzuordnen. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass ausweislich der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei eine eindeutige Brandursache nicht ermittelt werden konnte. Jedoch ist ausweislich des Brandermittlungsgutachtens und nach den Erkenntnissen laut Ermittlungsakte davon auszugehen, dass der Brand im Bereich des Wohnwagens des Stellplatzes 38, mithin des Verstorbenen, ausgebrochen ist. Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden sind nicht gegeben. Zunächst wurde als Brandursache eine fahrlässige Inbrandsetzung oder eine elektrotechnische Ursache vermutet. Ausweislich des Behördengutachtens des Landeskriminalamtes des Landes S.- H. vom 23.05.2019 gibt es keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt im Bereich der Unterverteilung. Zudem konnten keine Anhaltspunkte für einen brandverursachenden technischen Defektes des Leitungsmaterials (auch des Materials mit Reparaturstelle) festgestellt werden. Vielmehr wird ausgeführt, dass das Brandspurenbild mit den Beobachtungen von Zeugen übereinstimmt, wonach der Brand im Inneren des Wohnwagens entstanden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Brand dem Verantwortungsbereich des Herrn B. S. zuzurechnen ist. Denn der Wohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden sind, unterliegt allein dessen Verantwortungsbereich (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.02.2005, AZ.: XII ZR 216/02, Rn. 7, zitiert nach juris). In einem solchen Fall kann aus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, AZ.: XII ZR 216/02, Rn. 7, zitiert nach juris).

d. Mithin ist die Pflichtverletzung des Verstorbenen anzunehmen. Die Beklagten haben sich nicht zu entlasten vermocht. Steht fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, AZ.: XII ZR 216/02, Rn. 13, zitiert nach juris). Insbesondere haben die Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer zu beweisen vermocht, dass es aufgrund der Probleme mit der Stromleitung, die beim Rasenmähen gekappt und dann geflickt worden ist, zu der Brandentstehung gekommen ist. Vielmehr wies die eine Zuleitung ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes zwar eine Reparaturstelle auf; auch ist eine Wasserdichtigkeit des Schrumpfschlauches nicht gegeben gewesen. Aufgrund der kurzen Zeit, die seit der Reparatur vergangen gewesen war, sind aber keine Auswirkungen erkennbar gewesen. Vielmehr konnten indes keine brandverursachenden technischen Defekte des Leitungsmaterials festgestellt werden. Andere Schadensursachen sind nicht erkennbar und seitens der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Das Feuer kann mithin nur im Wohnwagen des Verstorbenen entweder aufgrund eines Verhaltens seinerseits oder eines technischen Defekts der Elektrik des Wohnwagens bzw. in ihm befindlicher Gegenstände und Geräte entstanden sein. Diese möglichen Schadensursachen liegen jedoch im Gefahrenbereich des Verstorbenen.

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e. Die Beklagten sind unstreitig Erben des Herrn B. S. und folglich in dessen Einstandspflicht gemäß §§ 1922, 1957 BGB eingetreten.

2. Dem Kläger steht der begehrte Schadensersatzbetrag in Höhe von 20.700,00 € brutto zu.

a. Aufgrund der eingereichten Unterlagen, insbesondere den Anlagen K 2, 3 und K 4, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Juni 2018 den streitgegenständlichen Wohnwagen zu einem Kaufpreis von 23.200,00 € erworben und übergeben bekommen hat und der Wohnwagen nach dem Brandereignis nur noch einen Restwert von 2.500,00 € und gemäß der Anlage K 5 ein Totalschaden vorgelegen hat. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war dabei nicht angezeigt. Dem klägerischen Vortrag, der durch die Anlagen weiter substantiiert worden ist, sind die Beklagten nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

b. Im vorliegenden Fall steht dem Kläger ausnahmsweise auch eine Abrechnung auf Neuwertbasis gemäß § 249 BGB zu. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist bei PKW grundsätzlich (nur) gerechtfertigt, wenn die Fahrleistung des nicht länger als einen Monat zugelassenen Fahrzeuges nicht mehr als 1.000 km beträgt und zudem eine erhebliche Beschädigung vorliegt, die es für den Geschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1976, Az.: VI ZR 14/75, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2009, Az.: 1 U 58/08, zitiert nach juris). Zwar lässt sich die Rechtsprechung zur Neuwertentschädigung von PKW nicht ohne Weiteres auf Wohnwagen übertragen (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1989, Az.: 13 U 257/88, NJW-RR 1989, 1433; Hans OLG in Bremen, Urteil vom 05.09.1989, AZ.: 3 U 56/89; VersR 1990, 1403). Bei einem Wohnwagenanhänger ist die Laufleistung kein geeignetes Kriterium für die Frage, ob dieser noch als fabrikneu anzusehen ist (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 04.11.1987, Az.: 16 U 42/87, DAR 89, 228). Während nämlich ein PKW typischerweise der Fortbewegung dient und seine Abnutzung daher entscheidend vom Umfang der Laufleistung abhängt, wird ein Wohnwagenanhänger in erster Linie durch die Wohnfunktion bestimmt, seine Fortbewegung ist demgegenüber zweitrangig. Hinzukommt, dass ein Wohnwagen in technischer Hinsicht weit weniger aufwendig gebaut und daher im Zusammenhang mit der Fortbewegung weit weniger verschleißanfällig ist als ein Pkw (vgl. HansOLG in Bremen, Urteil vom 05.09.1989, Az.: 3 U 56/89; VersR 1990, 1403; OLG Köln, Urteil vom 04.11.1987, Az.: 16 U 42/87, a.a.O.). Bei einem Wohnwagenanhänger kann es daher für die Beurteilung seiner etwaigen Fabrikneuheit lediglich auf sein Alter ankommen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei PKW mit einer Laufleistung zwischen 1.000 km und 3.000 km ist ein Wohnwagen bei einer Gebrauchsdauer von mehr als einem Monat nicht mehr fabrikneu (vgl. HansOLG in Bremen, Urteil vom 05.09.1989, Az.: 3 U 56/89, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 04.11.1987, Az.: 16 U 42/87; DAR 1989, 228).

Aufgrund des klägerischen Vortrags und der eingereichten Anlage K 4 steht fest, dass der Kläger den Wohnwagen am 20.06.2018 und damit nur 11 Tage vor dem Brandereignis als Neuwagen erhalten hat. Er gilt damit als fabrikneu. Zudem liegt angesichts der eingetretenen Zerstörung, die auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte dokumentiert ist (Seite 58), eine erhebliche Beschädigung vor.

c. Auch die weitere Voraussetzung, eine Ersatzbeschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs, ist erfüllt. Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nämlich nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az.: VI ZR 110/08, zitiert nach juris). Die Kammer geht aufgrund des unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrags, der durch die Anlage K 11 untermauert wird, zudem davon aus, dass der Kläger auch einen neuen Wohnwagen erworben hat.

3. Ferner hat der Kläger Anspruch auf die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 249 BGB. Dabei geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten eine notwendige und angemessene Folge des Schadensereignisses gewesen ist. Entstehen dem Geschädigten für die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs Kosten, insbesondere Anwaltskosten, so kann er sie als Schadensfolgen ersetzt verlangen, soweit sie ihrerseits in einem hinreichenden Zurechnungszusammenhang mit dem ursprünglichen Schadensereignis stehen, der Schädiger für dieses haftet und die Kosten für die Durchsetzung erforderlich waren (vgl. Ulrich Magnus in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 249, Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger sah sich mit einer Haftpflichtversicherung konfrontiert; zudem ergaben sich dem Grunde und der Höhe nach komplexe Rechtsfragen. Damit ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine erforderliche Schadensposition.

Der Ansatz einer 1,3 Gebühr Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 20.700,00 € ist nicht zu beanstanden.

4. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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