OLG Köln – Az.: I-11 U 43/11 – Beschluss vom 24.06.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Ein auf die Klägerin übergeleiteter Anspruch der Mutter des Beklagten aus § 528 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, weil die Zehnjahresfrist nach § 529 Abs. 1 BGB abgelaufen ist. Diese begann am 1.4.1998 mit der Übereignung des Grundstücks an den Beklagten und war bei der Aufnahme der Mutter in das Altersheim am 23.7.2008 verstrichen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der bei der Schenkung eines Grundstückes unter Nießbrauchvorbehalt eine Leistung des verschenkten Gegenstandes i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB trotz Umschreibung im Grundbuch erst dann vorliegt, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes aufgegeben hat (BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791), ist auf § 529 Abs. 1 BGB nicht zu übertragen (Münchener Kommentar/Koch, BGB, 5. Aufl., § 529 Rdn. 3; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, Bearb. 2005, § 529 Rdn. 8; JurisPK/Sefrin, 5. Aufl., § 529 Rdn. 7; Schippers, RNotZ 2006, 42). Diese Rechtsprechung dient dem Schutz des nicht an der Schenkung beteiligten Pflichtteilsberechtigten. Demgegenüber bezweckt die zeitliche Beschränkung des § 529 Abs. 1 BGB den Schutz des Beschenkten, der auf den Bestand der Schenkung vertrauen darf. Auch ist unter dem Blickwinkel des § 529 BGB eine durch den Nießbrauch eingeschränkte Schenkung gerade wünschenwert, da sie die Notlage des Schenkers abwenden kann (Münchener Kommentar/Koch a.a.O.) Das Interesse des Sozialhilfeträgers an der Inanspruchnahme des Beschenkten ist für die Auslegung des § 529 Abs. 1 BGB unerheblich, zumal die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auch nicht als sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers zu bewerten ist (vgl. BGH NJW 2009, 1346 Tz. 11).
2. Die Klage ist auch nicht unter dem – von der Berufung in erster Linie geltend gemachten – Gesichtspunkt begründet, dass die Mutter weiterhin Inhaberin des Nießbrauchs geblieben ist. Der Bundesgerichtshof hat zum Wohnrecht nach § 1093 Abs. 2 BGB entschieden, dass der Eigentümer zwar aus einer mit dem Wohnberechtigten getroffene Vermietungsvereinbarung nach § 667 BGB verpflichtet ist, tatsächlich gezogene Mieten an den Berechtigten weiterzuleiten (BGH NJW 2007, 1884 Tz. 21). Er ist aber nicht verpflichtet, die Wohnung selbst zu vermieten (BGH NJW 2009, 1348; als Nachinstanz OLG Hamm NJW- RR 2010, 1104 = MDR 2010, 77; zu dieser Rechtsprechung zusammenfassend Krüger ZNotP 2010, 2). Das gilt auch für den Fall des Nießbrauches. Es ist allein Sache des Nießbrauchers, ihm zustehende Nutzungen aus dem Nießbrauch zu ziehen und für eine Vermietung zu sorgen. Der Beklagte hat das ihm übertragene Anwesen nicht vermietet, so dass ihn keine Herausgabepflicht trifft.
3. Sieht die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts oder Nießbrauches eine Pflegeverpflichtung vor, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der der Verpflichtete die bei der Heimunterbringung des Berechtigten ersparten Aufwendungen zu ersetzen hat (zusammenfassend zur Rechtsprechung Krüger ZNotP 2010, 2). Dies setzt aber voraus, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält, weil die Vertragsparteien den Fall der Heimunterbringung nicht abschließend geregelt haben (BGH NJW 2007, 1348 Tz. 12). Eine abschließende Regelung ist hier getroffen worden. Nach Art. III. 1. (2) des notariellen Übergabevertrages ruht die „Pflegepflicht ohne Ersatzleistungspflicht, wenn und solange sich die Übergeber auf Einweisung ihres Hausarztes in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim aufhalten“. Dementsprechend wird die Klage auch nicht auf diesen Gesichtpunkt gestützt.
4. Soweit die Klägerin den Beklagten aus seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für verpflichtet hält, die Heimkosten zu tragen, hat das Landgericht die Klage zutreffend als unzulässig verworfen, weil für Unterhaltsklagen die Familiengerichte zuständig sind (§§ 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 8 FamFG). Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).