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Fitness- und Freizeitanlage – fristlose Kündigung wegen Erkrankung

AG Donaueschingen – Az.: 11 C 64/11 – Urteil vom 27.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 134,00 € seit 24.03.2011, aus jeweils 26,80 € seit 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011 und aus 19,90 € seit 02.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Betreiberin einer Fitness- und Freizeitanlage. In einer zwischen den Parteien am 01.05.2010 geschlossenen Mitgliedsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte für die Dauer von 24 Monaten mit Beginn am 01.05.2010 für die Nutzung der von der Klägerin betriebenen Einrichtung (inklusive eines Zusatzabos „Solarium“) einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 26,80 €, fällig jeweils zum 1. eines Monats, zu bezahlen. Die Mitgliedschaftsvereinbarung enthält u.a. folgende Klauseln:

„Für die Verwaltung wird eine jährliche Pauschale von 19,90 Euro erhoben.“

„Die vereinbarten monatlichen Beiträge werden jeweils zum 1. des Monats im Voraus fällig. Die Kartengebühr und die Verwaltungsgebühr sind bei Vertragsabschluss fällig.“

„Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig.“

Fitness- und Freizeitanlage – fristlose Kündigung wegen Erkrankung
Symbolfoto: Von Ajan Alen/Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 02.10.2010 erklärte die Beklagte, dass sie den bestehenden Vertrag fristlos kündige; sie nahm dabei Bezug auf eine ärztliche Bescheinigung ihres Hausarztes … vom 01.10.2010, in der dieser attestierte, dass die Klägerin sich in seiner Behandlung befinde und „aufgrund ihrer Erkrankung an keinem Fitnessprogramm teilnehmen“ könne (Anlage B7, AS 121). Nachdem die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2010 zur Konkretisierung des ärztlichen Attests gebeten wurde, übersandte diese mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2010 ein Attest des … vom 16.12.2010 mit folgendem Inhalt:

„Frau … ist in meiner Behandlung. Seit Beginn des Jahres leidet sie an chronischer Tenovaginitis an beiden Unterarmen mit schmerzhaften Schwellungen und Bewegungseinschränkungen in beiden Handgelenken. Beide Hände werden mit BORT Arm- und Handgelenkschienen behandelt und dazu mit Schmerzmedikation bei Bedarf.“ (Anlage B5, AS 65)

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 11.10.2010 die Kündigung; jedoch nicht als außerordentliche, sondern als ordentliche Kündigung zum 30.04.2012. Die Beklagte zahlte seit 01.11.2010 keine Mitgliedsbeiträge mehr an die Klägerin. Die Verwaltungspauschale in Höhe von 19,90 € wurde von der Beklagten im Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2012 nicht bezahlt.

Die Klägerin behauptet, ihr seien Auskunftskosten in Höhe von 8,00 € entstanden.

Sie ist der Auffassung, aufgrund der seit 01.11.2010 nicht bezahlten Beiträge und der Vorfälligkeitsklausel seien die gesamten Beiträge für die Restlaufzeit des Vertrags bis 30.04.2012 fällig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 78,20 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie könne aufgrund ihrer Erkrankung keinen Sport treiben und daher keine Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen.

Sie ist der Auffassung, sie sei aufgrund ihrer attestierten Erkrankung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen; jedenfalls sei die Vorfälligkeitsklausel unwirksam, da sie einen Verstoß gegen § 307 BGB darstelle.

Hinsichtlich der näheren Details des Tatsachen- und insbesondere Rechtsvortrags der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. a) Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 01.05.2010 ist die Beklagte während der Vertragslaufzeit zu einer monatlichen, zum Beginn eines jeden Monats fälligen Zahlung in Höhe von jeweils 26,80 Euro verpflichtet. Da die Beklagte die entsprechenden Zahlungen zum 01.11.2010 eingestellt hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der zum jetzigen Zeitpunkt offenen Beiträge in Höhe von insgesamt 214,40 Euro (8 x 26,80 €).

b) Eine wirksame Kündigung des Vertrags durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Dabei kommt es auf die Frage, welche Rechtsvorschriften auf den zwischen den Parteien geschlossenen gemischt-typischen Vertrag anzuwenden sind, nicht an, so dass es unerheblich ist, dass die Klägerin bezüglich der von ihr im streitgegenständlichen Fitnessstudio konkret angebotenen Leistungen keinerlei Ausführungen gemacht hat. Unabhängig davon, ob auf den gemischt-typischen Vertrag im Hinblick auf die Kündigung die Regelungen des Dienstvertragsrechts, des Mietvertragsrechts oder die allgemeinen Regelungen bei Dauerschuldverhältnissen anzuwenden sind, stellt die von der Beklagten geltend gemachte Erkrankung jedenfalls keinen wichtigen Grund dar, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte.

Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses setzt voraus, dass einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Würdigung des konkreten Vertragstyps die Fortsetzung des Vertrages bis zum vertraglich vereinbarten Laufzeitende unzumutbar ist (Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 314 Rn. 7). Ob diese Voraussetzungen aufgrund der Erkrankung der Beklagten erfüllt wären, d.h. ob die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung tatsächlich dauerhaft keinerlei Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (und bedurfte daher auch keiner Beweisaufnahme). Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte laut des ärztlichen Attests vom 16.12.2010 bereits „seit Beginn des Jahres“ an der entsprechenden Krankheit leidet, und auch eine Veränderung bzw. Verschlechterung der Krankheit im Laufe des Jahres nicht vorgetragen hat, war sie nicht berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auf die streitgegenständliche Erkrankung zu stützen. Indem die Beklagte den Vertrag (mit einer Laufzeit von 24 Monaten) am 01.05.2010 in Kenntnis ihrer bereits bestehenden Erkrankung schloss, nahm sie das Risiko in Kauf, das Angebot der Klägerin gar nicht nutzen zu können. Ein bereits bei Vertragsschluss bestehender und der Beklagten bekannter Umstand kann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (so auch LG Wuppertal, Urteil vom 17.12.2004, Az. 10 S 151/04). Besondere Umstände, die im Einzelfall gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf die künftigen Beiträge (für die Zeit ab 01.07.2011) ist noch nicht fällig. Die Vorfälligkeitsklausel, bei der es sich unstreitig und unproblematisch um eine Formularklausel im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (so im Ergebnis auch LG Bielefeld, NJOZ 2005, 2224; LG Stuttgart, VuR 2002, 256; AG München, NJW-RR 1991, 251; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 307 Rn. 112 m.w.N.). Nach § 307 Abs. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2010, 57 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Vorfälligkeitsklausel und Vertragsgestaltung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Betreibers eines Fitnessstudios, etwa an finanzieller Planungssicherheit, beeinträchtigt die Vorfälligkeitsklausel in Verbindung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten das Mitglied – gerade auf Grund der langen Vertragslaufzeit – unangemessen. Der Verbraucher müsste seine gesamte finanzielle Verpflichtung im Voraus erbringen (auch wenn dies freilich auf seinem schuldhaften Verzug beruht), während das Sportstudio seine Verpflichtung weiterhin zeitlich gestaffelt erbringt. Eine solche Vertragsgestaltung lastet dem Mitglied das Insolvenzrisiko des Studios auf und widerspricht den wesentlichen Grundgedanken, welche den gesetzlichen Regelungen von Dauerschuldverhältnissen zugrundeliegen. Als Folge eines Verzugs im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist ein Gläubiger gegebenenfalls – wie etwa in §§ 314, 321, 543, 626 BGB vorgesehen – zur Loslösung vom Vertrag oder zum Verlangen einer Sicherheit berechtigt; jedoch ist eine Vorleistungspflicht für den Schuldner in derartigen Fällen nicht gesetzlich vorgesehen (so auch LG Bielefeld, NJOZ 2005).

Dem Betreiber eines Fitnessstudios ist es – wenn er trotz des Zahlungsverzugs des Kunden nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht – durchaus zumutbar, die monatlich fällig werdenden Beiträge jeweils neu – gegebenenfalls gerichtlich – geltend zu machen; so wie dies auch ein Vermieter machen muss. Anders als bei einem „normalen“ Mietvertrag, bei dem die Mietsache dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kommt es bei einem Fitnessstudiovertrag während des Zahlungsverzugs des Kunden nicht zu einer unmittelbaren (zusätzlichen) Vermögenseinbuße auf Seiten des Betreibers, da die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte – anders als beim „normalen“ Mietvertrag – vom Betreiber weiter genutzt werden (können), indem sie anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden (können). Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig und unbillig, wenn ein weniger beeinträchtigter Fitnessstudiobetreiber weiterreichende Recht hätte als ein „normaler“ Vermieter. Diesem steht lediglich die Möglichkeit einer Kündigung offen, ohne dass er berechtigt wäre, künftig fällige Leistungen „vorfällig“ zu stellen. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Vorfälligkeitsklausel einerseits die Interessen des Verbrauchers stark beeinträchtigt und andererseits keine hinreichend schutzwürdigen Interessen der Klägerin ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, welche der gesetzlichen Ausgestaltung von Dauerschuldverhältnissen wesensfremd ist.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 und OLG Celle, NJW-RR 1995, 370) stehen dieser Ansicht nicht entgegen, da sie andere, nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand haben. Im dem vom OLG Celle entschiedenen Fall handelte es sich zum einen um Vertragslaufzeiten von nur 6 Monaten; zum anderen war der Vertrag – anders als im vorliegenden Fall – dahingehend ausgestaltet, dass im Ausgangspunkt der gesamte „Club-Beitrag“ fällig war und dem Kunden zunächst lediglich eine Ratenzahlungsvergünstigung eingeräumt wurde. Dass eine solche zunächst eingeräumte Rechtsposition im Falle eines schuldhaften Zahlungsverzugs des Kunden aufgrund einer AGB-Klausel wieder entfällt und somit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, benachteiligt einen Verbraucher nicht unangemessen, ist aber mit dem hier vorliegenden Fall schon im Ausgangspunkt nicht vergleichbar. Das OLG Brandenburg hatte sich mit einer Vertragslaufzeit von nur 3 Monaten auseinanderzusetzen und dabei ausdrücklich klargestellt, dass keine Grundsatzentscheidung gefällt werde, welche auch die Fälle „regelmäßiger Vertragslaufzeiten von nicht unerheblicher Länge“ erfasse. Im Übrigen vermag die Argumentation des OLG Brandenburg im Hinblick auf die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB aus oben dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Kommt ein Mieter schuldhaft mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen in Verzug, ist ein Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung, die auch der Klägerin freigestanden hätte, führt zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und lässt künftige Zahlungspflichten gerade entfallen. Diese Rechtsfolge ist nicht vergleichbar mit einer sofortigen Fälligstellung von nach dem Vertrag erst zukünftig zu erbringenden Zahlungen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochene gesetzliche Regelung des § 498 BGB, welche bei einem Darlehen eine Gesamtfälligstellung noch offener Raten vorsieht. Diese ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da ein Darlehensgläubiger gewissermaßen in Vorleistung getreten ist und die von ihm erbrachte Leistung zurückfordert, während die Vertragsgestaltung und -durchführung im vorliegenden Fall einen völlig anderen Charakter und Ausgangspunkt hat.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten jährlichen Verwaltungspauschale in Höhe von 19,90 € ergibt sich ein solcher Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung. Aus den Umständen, insbesondere aus der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel, wonach die Verwaltungsgebühr „bei Vertragsabschluss fällig“ ist, ergibt sich, dass die für die Folgejahre anfallende Gebühr jeweils zu Beginn des Vertragsfolgejahres, d.h. hier am 01.05.2011 fällig ist.

4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur im Hinblick auf denjenigen Betrag erstattungsfähig, mit dem sich die Beklagte vorgerichtlich in Verzug befand. Mangels einer Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel war dies nur ein Betrag unter 300,- Euro, so dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG im Hinblick auf den geringeren Streitwert nur in Höhe von 39,- Euro (ohne Umsatzsteuer, da diese von der Klägerin nicht dargelegt worden ist) erstattungsfähig sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 8,00 Euro sind mangels Erforderlichkeit nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig, so dass über die streitige Frage, ob diese Kosten überhaupt angefallen sind, kein Beweis zu erheben war.

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5. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen seit Rechtshängigkeit ist zu berücksichtigen, dass diese nur auf den Betrag anfallen, der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits fällig war. Da der Mahnbescheid der Beklagten am 23.03.2011 zugestellt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs der Beklagten innerhalb von weniger als drei Wochen an das Amtsgericht abgegeben worden ist, handelt es sich dabei um einen Betrag in Höhe von 134,00 Euro (5 x 26,80 Euro). Hinsichtlich der weiteren Beiträge im Zeitraum April bis Juni 2011 ist eine Fälligkeit nach der vertraglichen Vereinbarung erst zum jeweiligen Monatsersten eingetreten. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

7. Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel grundsätzliche Bedeutung hat und insofern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erstrebenswert erscheint (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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