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Verkehrsunfall – Fußgängerkollision mit Fahrzeug mit einem alkoholisierten Fahrer

OLG Karlsruhe, Az.: 14 U 112/15, Urteil vom 10.03.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.07.2015 – 1 O 120/14 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das in Ziff. 1 genannte Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.488,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2013 sowie auf vorgerichtliche Kosten 2.647,04 € zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.500,00 € als Teilschmerzensgeld für alle Beeinträchtigungen zu bezahlen, die dem Kläger bis zum 03.02.2017 entstanden sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 60 % dem Kläger sämtlichen weiteren auf dem Unfall vom 08.10.2011 beruhenden materiellen Schaden sowie denjenigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf nach der mündlichen Verhandlung am 03.02.2017 eingetretenen Beeinträchtigungen des Klägers beruht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten zu 31 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der im Jahr 19** geborene Kläger ist bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, der sich am 08.10.2011 um 4.40 Uhr ereignet hat. Er nimmt die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter anderem ein Unfallrekonstruktionsgutachten und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Durch Urteil vom 03.07.2015 hat es die Beklagten verurteilt, 3.753,75 € (zzgl. 3.222,50 € vorgerichtliche Kosten) zu bezahlen sowie ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 54.000,00 € für alle Beeinträchtigungen, die dem Kläger bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind. Ferner hat das Landgericht festgestellt,

Verkehrsunfall – Fußgängerkollision mit Fahrzeug mit einem alkoholisierten Fahrer
Symbolfoto: LightField Studios/Bigstock

dass die Beklagten verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 3/4 dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen sowie denjenigen immateriellen Schaden, der auf nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen des Klägers beruht, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Kläger falle aber ein Mitverschulden zur Last (§§ 9 StVG, 254 BGB). Ein Fußgänger sei verpflichtet, die Fahrbahn zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO). Hiergegen habe der Kläger gravierend verstoßen. Er habe sich nach seinen eigenen Angaben mindestens 15 bis 20 Sekunden (nach der Aussage des Zeugen … sogar mehrere Minuten) auf der vierspurigen Stadtumfahrungsstraße aufgehalten. Dabei müsse dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er wegen seiner dunklen Kleidung und der spärlichen Laternenbeleuchtung denkbar schlecht zu sehen gewesen sei. Zu dieser gravierenden Sorglosigkeit komme hinzu, dass sich der Kläger vor dem herannahenden PKW nicht in Sicherheit gebracht habe. Der Zeuge … habe dem Kläger sogar noch eine Warnung zugerufen. Der Kläger hätte zwischen dem ersten Erkennen des herannahenden PKWs und der Kollision ausreichend Zeit gehabt, mit einem Sprung oder zwei Schritten auf den nur etwa einen Meter entfernten Mittelgrünstreifen zu gelangen. Es liege nahe, dass sich die Alkoholisierung des Klägers auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt habe. Sie habe aber neben den genannten Mitverschuldensfaktoren kein eigenes Gewicht. Zu Lasten des Beklagten seien erhebliche betriebsgefahrerhöhende Umstände zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h sei allerdings nicht bewiesen. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot komme nicht in Betracht, weil dieses nicht dem Schutz von Fußgängern diene. Der Beklagte habe auch nicht mit Fernlicht fahren müssen. Schließlich habe der Beklagte dem Gebot des Fahrens auf Sicht genügt. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h habe der Anhalteweg 46,5 bis 48,5 m betragen. Der Sachverständige habe zwar festgestellt, dass der Kläger für den Beklagten erst aus einer Entfernung von ca. 40 m erkennbar gewesen sei. Der Beklagte sei also nicht imstande gewesen, das Fahrzeug innerhalb der Erkennbarkeitsweite eines dunklen Hindernisses zum Stillstand zu bringen. In rechtlicher Hinsicht könne von dem Beklagten aber nicht mehr verlangt werden, als innerhalb des Lichtkegels seines Abblendlichts anhalten zu können. Ein erheblicher schuldhafter Mitverursachungsbeitrag liege aber darin, dass der Beklagte nicht reagiert habe, als er den Kläger erkennen konnte. Er habe weder gebremst noch sei er ausgewichen. Unter Berücksichtigung der Reaktions- und Lenkanschwellzeit von etwa einer Sekunde wäre dem Beklagten noch eine weitere Sekunde für eine wirksame Ausweichbewegung verblieben. Diese hätte bei konstant fortgesetzter Geschwindigkeit von 70 km/h ein seitliches Ausweichen um etwa einen Meter erlaubt. Unter Berücksichtigung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs eines Idealfahrers sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er eine solche Ausweichbewegung unterlassen habe. Ein Risiko, dass auch der Kläger in Richtung der rechten Fahrspur ausweichen würde, habe wegen seiner Nähe zum Mittelgrünstreifen praktisch nicht bestanden. Wäre der Beklagte ausgewichen, wäre der Unfall vermieden worden. Schließlich falle dem Beklagten seine erhebliche Alkoholisierung von 1,84 ‰ zur Last. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen führe eine solche Alkoholisierung zu Sichtbeeinträchtigungen und Reaktionsverzögerungen. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass sich die Alkoholisierung auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt habe. Die Mitverursachungsbeiträge des Beklagten seien deutlich schwerer zu gewichten als die des Klägers. Zwar habe sich der Kläger in einer Weise leichtfertig verhalten, die einen sprachlos mache. Der Beklagte habe aber das gefahrträchtige Kraftfahrzeug geführt, obwohl er aufgrund seiner Alkoholisierung hierzu nicht annähernd imstande gewesen sei, und er habe die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, Leib und Leben des Klägers zu schützen, nicht genutzt. Hieraus ergebe sich eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten. Der Kläger mache zulässigerweise (BGH NJW 2004, 1243) ein Teilschmerzensgeld für die Beeinträchtigungen geltend, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Der Kläger unterliege seit dem Unfall massiven Einschränkungen in seiner persönlichen Lebensführung und seiner beruflichen Entwicklung. Das verlangte Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 175.000,00 € sei aber deutlich überhöht. Nach Auswertung zahlreicher vergleichbarer Entscheidungen halte das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 54.000,00 € für angemessen. Der materielle Schaden belaufe sich auf 5.005,00 € (1.570,50 € Besuchskosten zzgl. 60,00 € Internetpauschale zzgl. 25,00 € allgemeine Pauschale zzgl. 3.349,50 € geltend gemachter Haushaltsführungsschaden). Abzüglich der Mitverschuldensquote bleibe ein Anspruch in Höhe von 3.753,75 €.

Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Der Kläger greift die Haftungsquote nicht an, hält aber ein höheres Schmerzensgeld für angemessen: Er leide noch heute unter den Unfallfolgen. Es belaste ihn, dass er aufgrund der Pereneusnervschädigung keinen Sport im Wettkampf mehr ausüben könne. Seine Beine seien mit Narben übersät. Sein Vertrag auf Zeit bei der Bundeswehr werde auslaufen und mit einer Verlängerung sei nicht zu rechnen. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sei auch die massive Alkoholisierung des Beklagten zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts in Freiburg vom 21.05.2015, AZ 1 O 120/14 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 120.000,00 als Teilschmerzensgeld für alle Beeinträchtigungen zu bezahlen, die dem Kläger bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind nebst Zinsen hieraus seit 25.03.2013; die Berufung der Beklagten – soweit sie über die Berufung des Berufungsklägers  ****  hinausgeht – zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.07.2015, Az. 1 O 120/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Alkoholisierung des Klägers sei ein gefahrerhöhendes Moment gewesen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können. Das Landgericht halte ihm vor, dass er in einer Entfernung von 40 m zum Kläger nicht reagiert habe. Unter Berücksichtigung der Schätzungenauigkeiten beim Abstand zum Kläger ergebe sich, dass ein Ausweichen die Kollision möglicherweise nicht verhindert hätte (70 km/h = 19,444 m/sec; 20 m zzgl. 19,44 m = 39,44 m). Es stelle sich die Frage, welches Verschulden einem nüchternen Kraftfahrer vorgeworfen würde, der sich nicht zum Ausweichen entschlossen hätte, weil er befürchtete, dass der Fußgänger möglicherweise in dieselbe Richtung ausweicht. Dem Verschulden des Klägers stehe nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber. Die Abwägung führe dazu, dass der Kläger gar keinen Anspruch habe. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei zu rügen. Das Mitverschulden des Klägers sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei der Internetpauschale müssten ersparte Aufwendungen für die Eigenverpflegung berücksichtigt werden. Im weiteren Verlauf haben die Beklagten den der Berechnung des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten zeitlichen Aufwand unstreitig gestellt und sich nur noch gegen den geltend gemachten Stundensatz gewandt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

II.

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1) Die Beklagten haben dem Kläger nur mit einer Haftungsquote von 60 % für die Folgen des Unfalls einzustehen (§§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 254 BGB).

a) Die Beklagten können allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, dass bei der Abwägung nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei und diese völlig hinter dem Mitverschulden des Klägers zurückzutreten habe.

Zwar kann die Gefährdungshaftung ganz entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten ist. Dies gilt auch dann, wenn der an dem Unfall beteiligte Kfz-Fahrer infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war, sich diese Fahruntüchtigkeit aber nicht als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH, NJW 1995, 1029). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein alkoholbedingter Fahrfehler des Beklagten ursächlich für den Unfall geworden. Es ist bewiesen, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können.

Der Sachverständige hat den Unfall mit einer Versuchsperson und einem typengleichen Versuchsfahrzeug bei vergleichbaren Lichtverhältnissen nachgestellt. Die Erkennbarkeitsentfernung hat der Sachverständige nicht nur subjektiv vom Fahrersitz aus bewertet, sondern mittels Leuchtdichtemessungen messtechnisch erfasst. Die Auswertung der Messwerte hat ergeben, dass der Fußgänger für den PKW-Fahrer bei Abblendlicht etwa ab 40 m erkennbar war. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, ein Ausweichen wäre sicher möglich gewesen. Man müsse eine Reaktions- und Lenkanschwellzeit von etwa einer Sekunde berücksichtigen, was bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h einer Strecke von rund 20 m entspreche. Ein vollständiger Wechsel auf die rechte Fahrspur wäre dem Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Er hätte aber in einer Fahrtdauer von 1 Sekunde einen Seitenversatz von etwa einem Meter erreichen können. Tatsächlich wäre der Unfall auch dann vermieden worden, wenn der Beklagte weniger als einen seitlichen Meter ausgewichen wäre. Denn der Kläger wurde von der vorderen linken Ecke des Fahrzeugs nur seitlich – im Hüftbereich – erfasst.

Da der Kläger seitlich vor dem Fahrzeug stand, musste der Beklagte auch nicht befürchten, dass es zu einer Frontalkollision kommen könnte, wenn er ausweicht, weil der Kläger in dieselbe Richtung „ausweichen“ könnte. Für den Kläger kam nur ein Ausweichen von der Gefahr weg – also auf den Mittelgrünstreifen – in Frage. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine mangelnde Rektion denn auch nicht mit der Befürchtung eines Frontalzusammenstoßes erklärt, sondern damit, dass er vielleicht gedacht habe, dass der Fußgänger noch auf den Grünstreifen springt (I 181).

Der Beklagte hat somit fehlerhaft – nämlich nicht – reagiert und den Unfall hierdurch verschuldet. Die fehlerhafte Reaktion ist auch – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zurückzuführen. Hierfür spricht ohnehin ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall – wie der vorliegende – in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH a.a.O.). Durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gravierend erhöht worden.

b) Der Senat bewertet das Mitverschulden des Klägers aber höher als das Landgericht.

Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Ein Fußgänger hat dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einzuräumen und muss darauf achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und es behindert (BGH, NJW 1984, 50). Der Kläger hat das Gegenteil getan. Er hat sich auf die Fahrbahn gestellt, um ein Fahrzeug zum Anhalten zu zwingen, weil er mitgenommen werden wollte. Damit hat sich der Kläger grob verkehrswidrig und mutwillig in eine höchst gefährliche Lage gebracht und einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für den Unfall geleistet, den der Senat mit 40 % bewertet.

2) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 45.988,50 € sowie 2.647,04 € vorgerichtliche Anwaltskosten.

a) Die Berufung des Klägers hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn es bei der vom Landgericht angenommenen Haftungsquote verblieben wäre. Das Landgericht hat die schweren Unfallverletzungen und die langwierige Rehabilitation bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes hinreichend berücksichtigt. Der Umstand, dass der Beklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war, kann – auch unter dem Blickwinkel der Genugtuungsfunktion – nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Wegen der Trunkenheitsfahrt ist der Beklagte strafrechtlich verurteilt worden. Im Hinblick auf das mit 40 % zu bewertende Mitverschulden des Klägers hält der Senat für die bis zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 43.500,00 € für angemessen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass der Kläger zeitweise noch Schmerzen hat und zweimal wöchentlich ein Therapie (Lymphdrainage und Krankengymnastik) benötigt.

b) Die Besuchskosten sind in Höhe von 942,30 € (1.570,50 € x 60 %) zu erstatten. Hinzu kommen 15,00 € (25,00 € x 60 %) für pauschale Kosten. Für die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe hat das Landgericht einen Stundensatz von 10,00 € angesetzt. Insoweit hält der Senat einen Stundensatz von 8,00 € für ausreichend (vgl. OLG Koblenz, DAR 2015, 462; OLG Celle, GesR 2015, 720 m.w.Nachw.). Hieraus errechnet sich für den nicht mehr streitigen zeitlichen Aufwand von 319 Stunden (I 35) eine Betrag von 2.552,00 €, der in Höhe von 1.531,20 € (60 %) zu ersetzen ist. Die für die Zeit des stationären Klinikaufenthalts geltend gemachte Internetpauschale von 60,00 € wird nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch ersparte Kosten der häuslichen Verpflegung aufgewogen.

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Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind aus einem Streitwert bis zu 50.000,00 € zu berechnen und belaufen sich auf 2.647,04 € (1.163,00 € x 1,8 Geschäftsgebühr = 2.093,40 € zzgl. 111,00 € Kopien zzgl. 20,00 € Pauschale zzgl. 19 % MwSt.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat in der ersten Instanz zwar keinen Mindestbetrag für das Teilschmerzensgeld, sondern nur eine Größenordnung von 175.000,00 € angegeben. Er ist jedoch an den Kosten zu beteiligen, da seine Vorstellung schon nach seinem eigenen Vorbringen völlig übersetzt war und ihm ein Mitverschulden zur Last fällt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 253 Rdn. 14). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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