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Elternunterhalt – Rückforderung der Schenkung einer Eigentumswohnung

OLG Hamm – Az.: 11 UF 61/18 – Beschluss vom 24.07.2018

Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 876/17) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 EUR festgesetzt, wovon 6.038,88 EUR auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 EUR auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.

Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.

Das wichtigste in Kürze zusammengefasst

Elternunterhalt - Rückforderung der Schenkung einer Eigentumswohnung
Rückforderung der Schenkung einer Eigentumswohnung bei Elternunterhalt ist möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.In Situationen, in denen es um Elternunterhalt geht, hängt die Frage, ob eine Schenkung einer Immobilie zurückgefordert werden kann, von den konkreten Umständen ab. (Symbolfoto: And-One/Shutterstock.com)

  • Der Antragsteller begehrt Elternunterhalt von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht für die Zeit ab August 2017
  • Die Eheleute übertrugen im Oktober 2014 ihren Miteigentumsanteil an die Tochter schenkungsweise und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor
  • Bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts kann die Antragsgegnerin mtl. 140 EUR für den Elternunterhalt aufbringen
  • Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 16.02.2018 verpflichtet, beginnend mit März 2018 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 56,67 EUR zu zahlen
  • Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet
  • Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB sowie erfüllte öffentlich-rechtliche Voraussetzungen nach § 94 SGB XII
  • Dem Grunde nach schuldet die Antragsgegnerin ihrer Mutter als Verwandter in gerader Linie allerdings Unterhalt gemäß § 1601 BGB
  • Die Antragsgegnerin kann jedoch keinen höheren Betrag als mtl. 140 EUR bzw. ab November 2017 mtl. 56,67 EUR aufbringen
  • Die Antragsgegnerin verfügt in Form des Nießbrauchsrechts über Vermögen, was sie jedoch nicht für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen kann.
  • Sie hat gegenüber ihrer Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB und könnte den von der Tochter zurück übertragenen Miteigentumsanteil veräußern und den Erlös für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen.
  • Es ist nicht zumutbar, die Schenkung des Miteigentums an die Tochter zurückzufordern, da die Antragsgegnerin hierdurch fortlaufende Einkünfte abschneiden würde, die sie zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt.
  • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher zu verwerfen, da sie nicht in entsprechender Weise begründet wurde.
  • Es muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird und dieser Angriff muss begründet werden.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung erfolgen gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bzw. § 51 FamGKG.
  • Der Senat hat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden.
  • Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.

Gründe

I.)

Der antragstellende Kreis (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab August 2017.

Der Antragsteller erbringt für die Mutter der Antragsgegnerin ab März 2017 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Die Antragsgegnerin ist verheiratet. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m². Diese Eigentumswohnung stand ursprünglich im jeweils hälftigen Miteigentum beider Eheleute. Im Oktober 2014 übertrugen beide Eheleute ihren Miteigentumsanteil durch Notarvertrag schenkungsweise auf ihre Tochter, wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten.

Die im Juni 1954 geborene Antragsgegnerin verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Ihr im Dezember 1951 geborener Ehemann bezieht Renteneinkünfte

In einem Parallelverfahren (12 F 877/17 AG Unna = 11 UF 57/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller den Ehemann der Antragsgegnerin auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er dessen Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der ungedeckte Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin seit August 2017 monatlich 446,91 EUR betragen habe; lediglich der Bedarf für den Monat September 2017 habe mit 365,26 EUR darunter gelegen. Entsprechend dem Anteil der Ruhestandsbezüge der Antragsgegnerin am Familieneinkommen und nach Abzug der anteiligen Steuern sowie unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung und bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts könne die Antragsgegnerin unter Wahrung ihres unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts mtl. 140 EUR für den Elternunterhalt aufbringen. Sie sei jedoch darüber hinaus leistungsfähig. Denn sie sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Schenkung an die Tochter in Teilleistungen zurückzufordern, um den Elternunterhalt aufbringen zu können. Der um den Nießbrauch geminderte Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf rd. 17.000 EUR und sei noch nicht erschöpft.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, ab November 2017 eine private Altersvorsorge zu betreiben.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 16.02.2018, auf den zur ergänzenden Sachdarstellung Bezug genommen wird, verpflichtet, beginnend mit März 2018 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 56,67 EUR zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin nicht leistungsfähig sei und im Übrigen die Ansprüche bis einschließlich Februar 2018 durch Erfüllung erloschen seien. § 528 Abs. 2 Alt. 2 BGB greife nicht ein. Denn wenn die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil nicht der Tochter geschenkt hätte, bräuchte sie die selbst bewohnte Immobilie nicht zu verwerten, weil es sich um Schonvermögen handelte. Im Übrigen dürfe der Schenkende, solange er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegen nehme, frei entscheiden, ob er die Schenkung zurückfordert.

Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es sich bei der Immobilie im Falle der Rückübertragung um Schonvermögen handele. Denn sie habe durch die Schenkung des Grundstücks zu erkennen gegeben, dass sie es nicht benötige.

II.)

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen weitere Unterhaltsansprüche verneint.

1.)

Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass die Mutter der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB hat. Zum anderen müssen zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII erfüllt sein.

Vorliegend fehlt es bereits an einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, so dass es auf die Frage, ob nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ein Anspruchsübergang scheitert, nicht ankommt.

2.)

Dem Grunde nach schuldet die Antragsgegnerin ihrer Mutter als Verwandter in gerader Linie allerdings Unterhalt gemäß § 1601 BGB. Die Mutter ist bedürftig i.S.d., § 1602 BGB, weil ihre Einkünfte nicht ausreichen, ihren Bedarf zu decken.

3.)

Fraglich ist allein, ob die Antragsgegnerin, die nach ihren Vorruhestandsbezügen und unter Berücksichtigung des Wohnwerts lediglich monatlich rd. 140 EUR bzw. ab November 2017 mtl. 56,67 EUR aufbringen kann, für einen darüber hinausgehenden Betrag leistungsfähig ist.

Das ist zu verneinen.

a)

Weitere tatsächliche laufende Einkünfte oder Vermögenserträge hat die Antragsgegnerin nicht. Insbesondere hat sie gegenüber ihrer Tochter weder ihre Schenkung zurück verlangt noch bezieht sie von ihr eine laufende Zahlung zur Abwendung der Rückgabe nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB.

b)

Die Antragsgegnerin verfügt zwar in Form des Nießbrauchsrechts über Vermögen. Dieses kann sie für den Unterhalt ihrer Mutter jedoch bereits deshalb nicht einsetzen, weil nach dem mit der Tochter geschlossenen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchsrechts nicht einem Dritten überlassen werden darf.

c)

Zu dem Vermögen zählen allerdings auch sonstige Ansprüche, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn. 600).

aa)

Die Antragsgegnerin hat gegenüber ihrer Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, die ihm seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Antragsgegnerin könnte den von der Tochter zurück übertragenen Miteigentumsanteil veräußern und den Erlös für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen. Würde die Tochter von der Möglichkeit des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden, verfügte die Antragsgegnerin über laufend erbrachte Geldeingänge.

bb)

Allein das Vorhandensein von Vermögen besagt indessen noch nicht, dass eine Leistungsfähigkeit zu bejahen ist.

Kann eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nämlich nur begründet werden, wenn ihm die Verwertung seines Vermögens angesonnen wird, kommt es stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar ist. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist derjenige nicht leistungsfähig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Da hiernach auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1989, 170). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (BGH FamRZ 2006, 1511). Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausgestaltet ist als das umgekehrte Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern (BGH FamRZ 2006, 1511).

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cc)

Gemessen hieran kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, gegenüber ihrer Tochter die Schenkung des Miteigentumsanteils zurückzufordern.

Ihre Tochter könnte ihr im Falle der Rückforderung den gesamten hälftigen Miteigentumsanteil zurück übertragen. Sie wäre nach § 528 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, sie mit einer monatlichen Geldzahlung in Höhe des noch offenen Bedarfs der Großmutter abzufinden. Wäre die Rückübertragung des Miteigentums erfolgt, verfügte die Antragsgegnerin über einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, die sie bereits deswegen nicht verwerten muss, weil sie sie selbst bewohnt und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen ist.

Die Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe der Miteigentumsanteil wirtschaftlich verwertbar gewesen wäre, weil der Verkauf aufgrund des Vorhandenseins eines weiteren Miteigentümers wenig attraktiv gewesen wäre, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.

Das vom Antragsteller hiergegen eingewandte Argument überzeugt nicht. Der Antragsgegnerin ist die Verwertung ihres Miteigentumsanteils nicht deswegen zuzumuten, weil sie durch die Übertragung auf die Tochter zuvor zu erkennen gegeben hat, dass sie das Miteigentum nicht benötigt. Gerade weil sie sich bei der Übertragung das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, hat sie gezeigt, dass sie die Eigentumswohnung für ihren Unterhalt braucht, um darin zu leben und ihren eigenen Lebensbedarf zu decken.

Wäre die Ansicht des Antragstellers richtig, hätte das eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zur Folge. Das unterhaltspflichtige Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise zu seinem Lebensunterhalt wie das unterhaltspflichtige Kind, dem die selbst bewohnte Immobilie noch zu Eigentum gehört. Eine Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Bewertung, dass das unterhaltspflichtige Kind keine Pflicht zur Rückforderung der Schenkung trifft, wird zudem durch § 852 Abs. 2 ZPO gestützt. Hiernach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nur dann der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Zweck der Vorschrift ist es, dass gegen den Willen des Anspruchsinhabers der Anspruch nicht geltend gemacht werden können soll (MüKoZPO/Smid, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 852 Rn. 1). Diese Wertung würde aber konterkariert, wenn eine unterhaltsrechtliche Pflicht zum Schenkungswiderruf begründet würde.

III.)

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.

Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Insoweit können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Jenen Anforderungen wird aber nicht genügt, wenn die Beschwerdebegründung allein auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt (BGH FamRZ 2018, 283).

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat zu ihrer eigenen Beschwerde lediglich auf ihren Vortrag erster Instanz sowie darauf verwiesen, dass sie ihre Berechnung erster Instanz nach wie vor für zutreffend erachte.

IV.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 FamGKG.

Der Senat hat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG nach entsprechendem Hinweis ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassen. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob beim Elternunterhalt das unterhaltspflichtige Kind die Schenkung eines Grundstücks, an welchem es sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, zurückfordern muss.

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