OLG Hamm – Az.: 11 UF 57/18 – Beschluss vom 24.07.2018
Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Kreis einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.11.2017 i.H.v. 1.157,48 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des antragstellenden Kreises und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.314,68 EUR festgesetzt, wovon 1.341,12 EUR auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 973,56 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.
Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017, weil er Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs für dessen Mutter erbracht hat. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung (die im Oktober 2014 an ihre Tochter übertragen wurde). Er bezieht Renteneinkünfte und seine Frau Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Im Parallelverfahren nimmt der Antragsteller auch die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Elternunterhalt für die Monate Mai bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich 162,26 EUR zu zahlen. Der Antragsteller hätte ab dem Monat November 2017 einen Unterhalt von monatlich 183,92 EUR verlangen können. Der Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau des Antragsgegners eine neu begonnene sekundäre Altersvorsorge abziehen kann und somit sich die Quote zu Lasten des Antragsgegners verändert.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet. Es besteht ein Anspruch auf Unterhalt für den Monat November 2017 gemäß der Berechnung des Amtsgerichts. Der Antragsgegner verfügt aber nicht über laufende Einkünfte oder Vermögenserträge, die er für den Unterhalt seiner Mutter einsetzen kann, da das Nießbrauchsrecht an die Tochter gebunden ist und es keine weiteren Ansprüche gibt, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet sind.
Der Antragsgegner hatte gegenüber seiner Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs.1 BGB, durch den er die Herausgabe des Geschenks verlangen konnte. Allerdings wäre es ihm nicht zuzumuten gewesen, aufgrund seiner sonstigen Verpflichtungen und um seinen angemessenen Unterhalt zu bewahren, die Eigentumswohnung zu verwerten. Daher trifft ihn keine Pflicht zur Rückforderung der Schenkung.
Der Antragsteller hat die Beschwerde des Antragsgegners wegen dessen unzureichender Begründung zurückgewiesen. Der Senat entschied nach einem Hinweis ohne erneute mündliche Verhandlung und legte Kosten dem Antragsgegner auf. Er gestattete ferner der Rechtsbeschwerde des Antragstellers, da höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ob beim Elternunterhalt das unterhaltspflichtige Kind die Schenkung eines Grundstücks, an welchem es sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, zurückfordern muss.
Gründe
I.)
Der antragstellende Kreis (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von dem Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Mai 2017 bis einschließlich November 2017.
Der Antragsteller erbrachte für die im Dezember 2017 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab März 2017 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m². Diese Eigentumswohnung stand ursprünglich jeweils im hälftigen Miteigentum beider Eheleute. Im Oktober 2014 übertrugen beide Eheleute ihren Miteigentumsanteil durch Notarvertrag schenkungsweise auf ihre Tochter, wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten.
Der im Dezember 1951 geborene Antragsgegner verfügt über Renteneinkünfte. Seine im Juni 1954 geborene Ehefrau bezieht Vorruhestandsbezüge als Beamtin.
In einem Parallelverfahren (12 F 876/17 AG Unna = 11 UF 61/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er deren Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der ungedeckte Bedarf der Mutter des Antragsgegners in der Vergangenheit bei zwischen 292,60 EUR und 356,48 EUR monatlich gelegen habe und beginnend mit Dezember 2017 voraussichtlich 333,12 EUR betragen werde. Entsprechend dem Anteil der Rente des Antragsgegners am Familieneinkommen und nach Abzug der anteiligen Steuern sowie unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung und bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts könne der Antragsgegner unter Wahrung seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts mtl. rd. 164 EUR für den Elternunterhalt aufbringen. Er sei jedoch darüber hinaus leistungsfähig. Denn er sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Schenkung an die Tochter in Teilleistungen zurückzufordern, um den Elternunterhalt aufbringen zu können. Der um den Nießbrauch geminderte Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf rd. 17.000 EUR und sei noch nicht erschöpft.
Der Antragsteller hat zunächst mit dem Antrag zu 1.) den rückständigen Unterhalt für die Monate Mai 2017 bis November 2017 und mit dem Antrag zu 2.) beginnend mit Dezember 2017 künftigen Unterhalt in Höhe von 333,12 EUR verlangt. Nachdem die Mutter des Antragsgegners verstorben war, hat der Antragsteller seinen Antrag zu 2.) für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und ist im Übrigen dem Begehren entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 16.02.2018, auf den zur ergänzenden Sachdarstellung Bezug genommen wird, verpflichtet, rückständigen Elternunterhalt für die Monate Mai bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich 162,26 EUR zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei. § 528 Abs. 2 Alt. 2 BGB greife nicht ein. Denn wenn der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil nicht der Tochter geschenkt hätte, bräuchte er die selbst bewohnte Immobilie nicht zu verwerten, weil es sich um Schonvermögen handelte. Im Übrigen dürfe der Schenkende, solange er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegen nehme, frei entscheiden, ob er die Schenkung zurückfordert. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller ab dem Monat November 2017 einen Unterhalt von monatlich 183,92 EUR hätte verlangen können. Die leichte Erhöhung des Anspruchs sei darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau von ihren Einkünften eine neu begonnene sekundäre Altersvorsorge abziehen könne, so dass sich die Quote zu Lasten des Antragsgegners verändere.
Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die des Antragsgegners. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es sich bei der Immobilie im Falle der Rückübertragung um Schonvermögen handele. Denn er habe durch die Schenkung des Grundstücks zu erkennen gegeben, dass er es nicht benötige.
II.)
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nur in geringem Umfang begründet.
1.)
Begründet ist die Beschwerde des Antragstellers, soweit er geltend macht, dass das Amtsgericht nach seinen eigenen Ausführungen für November 2017 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 183,92 EUR errechnet habe. Das Amtsgericht ist versehentlich davon ausgegangen, dass sich der Antrag zu 1.) lediglich auf rückständigen Unterhalt bis Oktober 2017 bezog. Tatsächlich war mit dem Antrag zu 1.) jedoch Unterhalt bis einschließlich November 2017 verlangt worden.
Für den Monat November 2017 sind daher entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts weitere 183,92 EUR nebst Zinsen zuzusprechen.
2.)
Im Übrigen hat jedoch das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen weitere Unterhaltsansprüche verneint.
Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass die Mutter des Antragsgegners diesem gegenüber einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB hatte. Zum anderen müssen zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII erfüllt sein.
Vorliegend fehlt es bereits an einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, so dass es auf die Frage, ob nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ein Anspruchsübergang scheitert, nicht ankommt.
3.)
Dem Grunde nach schuldete der Antragsgegner seiner Mutter als Verwandter in gerader Linie allerdings Unterhalt gemäß § 1601 BGB. Die Mutter war bedürftig i.S.d., § 1602 BGB, weil ihre Einkünfte nicht ausreichten, ihren Bedarf zu decken.
4.)
Fraglich ist allein, ob der Antragsgegner, der nach seinen Renteneinkünften und unter Berücksichtigung des Wohnwerts lediglich monatlich 162,26 EUR bzw. ab November 183,92 EUR aufbringen konnte, für einen darüber hinausgehenden Betrag leistungsfähig war.
Das ist zu verneinen.
a)
Weitere tatsächliche laufende Einkünfte oder Vermögenserträge hatte der Antragsgegner nicht. Insbesondere hat er gegenüber seiner Tochter weder seine Schenkung zurück verlangt noch bezieht er von ihr eine laufende Zahlung zur Abwendung der Rückgabe nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB.
b)
Der Antragsgegner verfügte zwar in Form des Nießbrauchsrechts über Vermögen. Dieses konnte er für den Unterhalt seiner Mutter jedoch bereits deshalb nicht einsetzen, weil nach dem mit der Tochter geschlossenen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchsrechts nicht einem Dritten überlassen werden durfte.
c)
Zu dem Vermögen zählen allerdings auch sonstige Ansprüche, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn. 600).
aa)
Der Antragsgegner hatte gegenüber seiner Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, die ihm seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Antragsgegner hätte den von der Tochter zurück übertragenen Miteigentumsanteil veräußern und den Erlös für den Unterhalt seiner Mutter einsetzen können. Hätte die Tochter von der Möglichkeit des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden, hätte der Antragsgegner über laufend erbrachte Geldeingänge verfügt.
bb)
Allein das Vorhandensein von Vermögen besagt indessen noch nicht, dass eine Leistungsfähigkeit zu bejahen ist.
Kann eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nämlich nur begründet werden, wenn ihm die Verwertung seines Vermögens angesonnen wird, kommt es stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar ist. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist derjenige nicht leistungsfähig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Da hiernach auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1989, 170). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (BGH FamRZ 2006, 1511). Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausgestaltet ist als das umgekehrte Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern (BGH FamRZ 2006, 1511).
cc)
Gemessen hieran konnte vom Antragsgegner nicht verlangt werden, gegenüber seiner Tochter die Schenkung des Miteigentumsanteils zurückzufordern.
Seine Tochter hätte ihm in Falle der Rückforderung den gesamten hälftigen Miteigentumsanteil zurück übertragen können. Sie wäre nach § 528 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet gewesen, ihn mit einer monatlichen Geldzahlung in Höhe des noch offenen Bedarfs der Großmutter abzufinden. Wäre die Rückübertragung des Miteigentums erfolgt, hätte der Antragsgegner über einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie verfügt, die er bereits deswegen nicht hätten verwerten müssen, weil er sie selbst bewohnte und hierauf für seinen weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen war.
Die Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe der Miteigentumsanteil wirtschaftlich verwertbar gewesen wäre, weil der Verkauf aufgrund des Vorhandenseins eines weiteren Miteigentümers wenig attraktiv gewesen wäre, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
Das vom Antragsteller hiergegen eingewandte Argument überzeugt nicht. Dem Antragsgegner wäre die Verwertung seines Miteigentumsanteils nicht deswegen zuzumuten gewesen, weil er durch die Übertragung auf die Tochter zuvor zu erkennen gegeben hat, dass er das Miteigentum nicht benötigt. Gerade weil er sich bei der Übertragung das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, hat er gezeigt, dass er die Eigentumswohnung für seinen Unterhalt braucht, um darin zu leben und seinen eigenen Lebensbedarf zu decken.
Wäre die Ansicht des Antragstellers richtig, hätte das eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zur Folge. Das unterhaltspflichtige Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise zu seinem Lebensunterhalt wie das unterhaltspflichtige Kind, dem die selbst bewohnte Immobilie noch zu Eigentum gehört. Eine Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Bewertung, dass das unterhaltspflichtige Kind keine Pflicht zur Rückforderung der Schenkung trifft, wird zudem durch § 852 Abs. 2 ZPO gestützt. Hiernach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nur dann der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Zweck der Vorschrift ist es, dass gegen den Willen des Anspruchsinhabers der Anspruch nicht soll geltend gemacht werden können (MüKoZPO/Smid, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 852 Rn. 1). Diese Wertung würde aber konterkariert, wenn eine unterhaltsrechtliche Pflicht zum Schenkungswiderruf begründet würde.
III.)
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Insoweit können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Jenen Anforderungen wird aber nicht genügt, wenn die Beschwerdebegründung allein auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt (BGH FamRZ 2018, 283).
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat zu seiner eigenen Beschwerde lediglich auf seinen Vortrag erster Instanz sowie darauf verwiesen, dass er seine Berechnung erster Instanz nach wie vor für zutreffend erachte.
IV.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 35 FamGKG.
Der Senat hat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG nach entsprechendem Hinweis ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassen. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob beim Elternunterhalt das unterhaltspflichtige Kind die Schenkung eines Grundstücks, an welchem es sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, zurückfordern muss.