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Gebrauchtwagenkauf – Täuschung des Verkäufers über Unternehmereigenschaft

LG Bochum – Az.: 4 O 202/10 – Urteil vom 24.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag.

Am 26.11.2009 kaufte der Kläger bei dem Beklagten einen Mercedes E 320 zu Preis von 13.900 € und einem damaligen Kilometerstand von 130.000 km. Der Kläger war durch eine Anzeige auf der Internetseite … auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, auf der der Kaufpreis mit 13.950 € angegeben war. Nach telefonischem Kontakt suchte der Kläger das Geschäft des Beklagten mit dem Zeugen S auf. Hierbei brachte er rote Kenneichen mit, um das Fahrzeug später überführen zu können. Diese hatte er von einem ihm bekannten Fahrzeughändler bekommen. Der Kaufvertrag wurde in dem Büro des Beklagten in Anwesenheit des Klägers und des Zeugen J geschlossen. In dem Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt und von dem Kläger gesondert unterschrieben: „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmangel. Probefahrt wurde gemacht. Kein Rückgaberecht! Preisminderung!“. nachdem der Kläger bei dem Punkt „Unfallschäden“ zunächst „nein“ angekreuzt hatte, wurde dies auf Verlangen des Sohnes des Beklagten, der die Verkaufsverhandlungen führte, dem Zeugen J, dahingehend geändert, dass nunmehr „ja“ angekreuzt wurde und in dem dazugehörigen Feld mit dem Titel „Wenn ja, folgende:“ eingetragen wurde: „Art und Umfang unbekannt!“.

Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger Probleme mit der Schaltung es Fahrzeugs fest. Am 08.12.2009 forderte er den Beklagten zur Nacherfüllung auf. Sodann beauftragte er einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens. Das Gutachten wurde am 11.02.2010 erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaltungsprobleme auf Verschleiß verschiedener Getriebebauteile zurückzuführen sei. Das Gutachten geht von einem Kilometerstand bei Kauf von 135.000 km aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der vergleichsweise geringen Laufleistung von 5.300 km belastbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schaden/ der Verschleiß bereits in der Anlage bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Für das Gutachten wurden dem Kläger 3.279,02 € in Rechnung gestellt, wobei 2000 € als Barvorschuss gezahlt wurden. Die Behebung der Mängel würde netto 1360 €, brutto 1618,40 € kosten. Am 08.12.2009 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.12. 2009. Eine Nacherfüllung erfolgte nicht. Am 18.12.2009 lehnte der Beklagte eine Nacherfüllung unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab.

Der Kläger behauptet, er sei kein Gewerbetreibender und habe sich dem Beklagten gegenüber auch nie als Gewerbetreibender ausgegeben. Der handschriftliche Zusatz sei auf Druck des Zeugen J erfolgt, der den Verkauf von der Unterzeichnung abhängig gemacht habe. Er ist der Ansicht, der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe und der Vertragszusatz ein Umgehungsgeschäft darstelle.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.456,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits bei dem dem Kauf vorausgehenden Telefonat geäußert, dass er selbstständiger Gewerbetreibender sei. Dies habe er auch im Rahmen der Vertragsverhandlungen weiter so dargestellt; insbesondere sei es aufgrund des Gewährleistungsausschlusses zu keiner Diskussion zwischen den Parteien gekommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und J. Die Parteien haben am 07.04.2011 und am 11.05.2011 einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 128 II ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Parteien zugestimmt hatten.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 437, 281 BGB nicht zu, da Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden.

Gebrauchtwagenkauf - Täuschung des Verkäufers über Unternehmereigenschaft
Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

Grundsätzlich steht es Parteien eines Kaufvertrags im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Ausschluss einseitig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird oder wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt.

Der handschriftliche Zusatz erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vor. Ein Verbrauchsgüterkauf nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft. Die in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob es bei der Bestimmung der Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft der Parteien allein auf den objektiv verfolgten Zweck (so z.B. Münchener Kommentar zum BGB- Lorenz, 5. Auflage 2008, § 474, Rn. 23) oder (auch) auf die äußeren Umstände (so z.B. Palandt-Weidenkaff, 69. Auflage 2010, § 474, Rn. 4) ankommt, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH NJW 2009, 3780). Allerdings kommt es hierauf im vorliegenden Fall auch nicht maßgeblich an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof, der sich das Gericht anschließt, kann sich ein Verbraucher nämlich jedenfalls dann nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen und den damit verbundenen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sich selbst als Unternehmer ausgibt (vgl. BGH NJW 2005, 1045). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer selbst böswillig war und von der eigentlichen Verbrauchereigenschaft des Käufers wusste, wofür der Käufer die Beweislast trägt. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber eine Unternehmereigenschaft vorgetäuscht hat. Der Nachweis für eine Böswilligkeit des Beklagten ist dem Kläger nicht gelungen. Für eine Vortäuschung der Unternehmereigenschaft spricht zum einen, dass der Kläger bereits mit den – nur für Händler vorgesehenen – roten Kennzeichen bei dem Geschäft des Beklagten erschienen ist. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass dies unter Umständen auch von Privatleuten so praktiziert werden mag, um teurere Kurzzeitkennzeichen zu vermeiden. Allerdings hat der Kläger hiermit dem Beklagten gegenüber zunächst einmal den Anschein erweckt, zu dem Führen solcher Kennzeichen berechtigt zu sein. Nach Auffassung des Gerichts liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass dieser Anschein im Folgenden durch den Kläger beseitigt wurde – im Gegenteil hat der Kläger unstreitig den Gewährleistungsausschluss unter Hinweis auf seine Stellung als Gewerbetreibender und auf einen gewährten Preisnachlass unterzeichnet, obwohl ihm bewusst war, dass nach Art und Umfang unbekannte Unfallschäden an dem Fahrzeug vorlagen. Der Beklagte hat glaubhaft geschildert, dass der Kläger bereits im Rahmen des vorausgehenden Telefonats geäußert habe, er sei Gewerbetreibender. Der Zeuge J hat, ebenfalls glaubhaft, ausgesagt, dass der Kläger seine Eigenschaft als Gewerbetreibender danach ausdrücklich bestätigt habe. Der Zeuge hat weiter glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass der vereinbarte Preis eben aufgrund der Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses nur mit Unternehmern geschlossen worden wäre bzw. dass bei einem Geschäft mit einem Privatmann zwingend eine sog. Car-Garantie abgeschlossen worden wäre, um dieses Risiko zu vermindern. Die Tatsache, dass das Internetinserat bei … ebenfalls lediglich einen Preis von 13.950 € ausschreibt, spricht nicht gegen die Aussage des Zeugen J und den sonstigen diesbezüglichen Beklagtenvortrag. Es mag zwar für Privatkunden unangenehm sein, das Geschäft des Beklagten mit einer bestimmten Preisvorstellung zu besuchen um dann zu erfahren, dass sie zwingend eine zusätzliche, Kosten verursachende, Garantie abschließen sollen. Dies macht die Aussage aufgrund der nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe für eine solche Herangehensweise des Beklagten jedoch nicht weniger glaubhaft. Die Aussage des Zeugen ist daher insgesamt nachvollziehbar und findet ihren Niederschlag in den geschilderten Umständen. Sie wird auch nicht widerlegt durch die Aussage des Zeugen S. Dieser wurde von Klägerseite dafür benannt, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht geäußert haben soll, er sei Gewerbetreibender und dass der Beklagte bzw. der Zeuge J den Beklagten zu der Unterzeichnung des Gewährleistungsausschlusses gedrängt haben soll. Die Aussage des Zeugen war jedoch in weiten Teilen nicht ergiebig. Zu der Frage, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. dem Zeugen J geäußert habe, er sei Gewerbetreibender bzw. Privatmann, konnte er nichts sagen. Bei den Verhandlungen selbst war er ebenfalls nicht zugegen, sondern hielt sich auf dem Vertriebsgelände des Beklagten auf. Auch die Aussage des Zeugen S, er habe mitbekommen, dass auf dem Tisch etwas lag, auf dem etwas angekreuzt wurde, was dem Kläger nicht gefallen hat und dass es daraufhin zu einer Diskussion zwischen den Parteien gekommen sei, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J nicht und bestätigt im Ergebnis nicht den Vortrag des Klägers. Bei dieser Diskussion könnte es sich nämlich ebenso gut um die vom Beklagten angeführte und von Kläger nicht bestrittene Diskussion um die Angaben zur Unfallfreiheit handeln. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge ausgesagt hat, es habe etwas angekreuzt werden sollen, was dem Kläger nicht gefiele. Bei dem Feld zu den Unfallvorschäden gab es die Möglichkeit, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen; der handschriftliche Gewährleistungsausschluss wurde lediglich hinzugefügt, eine Möglichkeit des Ankreuzens gab es hier nicht.

Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen steht dem Beklagten kein Anspruch zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6456,02 € festgesetzt.

 

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