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LG Darmstadt

Abweichungen 

des 6. (Darmstädter) Familiensenats von den Richtlinien des OLG Frankfurt a. M.

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des LG Darmstadt handelt!


I. Vorwort:

Der Senat verwendet für die Zeit ab dem 01.07.1999 ebenfalls die neugefaßten Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt a. M. einschließlich der integrierten Düsseldorfer Tabelle, jedoch mit folgenden Abweichungen:


1. Selbstbehalt:

Der kleine Selbstbehalt beträgt 1600 DM, wovon 950 DM auf den Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf entfallen.

Der große Selbstbehalt beträgt 1900 DM, wovon 1700 DM auf den Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf entfallen.

 

2. Der Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Elternteils beträgt in der Regel mindestens 1600 DM (i.S. des kleinen Selbstbehalts).

 

3. Relative Sättigungsgrenze:

Der Senat geht von einem Betrag von 3600 DM aus, auf den ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus voll angerechnet wird.

 

4. Vorsorgebedarf:

Dieser unselbständige Teil des Unterhaltsanspruchs kann erst geltend gemacht werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Berechtigten im Sinne des kleinen Selbstbehalts gedeckt ist.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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