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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate

KG Berlin

(Stand: 01.07.1999 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!


A. Kindesunterhalt

I. Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens

a. Einkünfte

1. Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Einkommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

4. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

5. Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

6. Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

7. Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

9. Soweit der Verpflichtete im eigenen Haus wohnt, ist der Wohnwert seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hierbei ist in der Regel davon auszugehen, daß der Verpflichtete bis zu einem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf aufwenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Aufwendungen (Betriebskosten und Zinsendienst) übersteigt, ist er als Ersparnis seinem Einkommen hinzuzurechnen. Die Berücksichtigung von Tilgungsanteilen richtet sich nach Nr. 14.

10. Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen, weil es seiner Zweckbestimmung nach die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (siehe unten III Nr.1).

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes deshalb entfällt (§ 65 EStG, § 4 Abs.1 BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente wie auch familien- und kinderbezogene Einkommensbestandteile Teil des Einkommens.

b) Abzüge

1. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5%-mindestes 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich -des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

2. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Mehraufwendungen für medizinisch indizierte Diäten können nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften zu § 23 Abs.4 BSHG geschätzt werden.

3. Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden.

4. Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen), sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber III Nr.2).

II. Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

a. Bedarf

1. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1999).vgl hierzu die Düsseldorfer Tabelle – link!

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere Gruppe angemessen. Die Zu- und Abschläge sind in der Regel durch die nächst niedrigere/höhere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht.

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.

2. Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem (geschiedenen) Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

3. Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 1 fallenden Kindes beträgt 1120 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

4. Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei

guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 8000 DM monatlich übersteigt.

5. Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

b) Bedürftigkeit

6. Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten:

7. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

8. Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergegangen ist.

9. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Aufwand zu kürzen. Das anzurechnende Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Bedarf anzurechnen ist.

10. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1120 DM monatlich auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst.

c. Haftung der Eltern

11. Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushaltein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteilen der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

12. Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gem. III Nr. 1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

III. Leistungsfähigkeit:

1. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und den ihnen nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB Gleichgestellten beträgt im Falle des § 1603 Abs.2 BGB mindestens 1500 DM. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen Kindern (§1603 Abs.1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1800 DM. Hierbei ist das dem Verpflichteten ausgezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (§ 1612 b Abs.2 BGB), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im vollen Umfange aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 200 DM, weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

2. Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in I b Nr. 4 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

B. Ehegattenunterhalt

I. Eigenbedarf

1. Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltiggeprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

2. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

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Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war.

3. Mit der Trennung unabwendbar verbundene Einkommensverringerungen (z.B. Fortfall des Ehegattensplittings) mindern den Bedarf.

4. Trennungsbedingte Vorteile erhöhen den Bedarf nicht.

So ist ein Einkommen, das nur wegen der Trennung erzielt wird (Einkünfte aus der Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens und aus Zugewinnausgleich) nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, soweit es nicht an die Stelle prägender Nutzungsvorteile getreten ist. Ebensowenig ist ein Erwerbseinkommen, das erst aufgrund einer wegen der Trennung bestehenden Erwerbsobliegenheit erzielt wird, bedarfsprägend.

Dagegen können Einkommen aus Tätigkeiten, die aufgrund eines schon vor der Trennung erfassten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen wurden, zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören.

5. Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

a. Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß Nummern 1-4 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

b. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines nach den Grundsätzen die bei der Düsseldorfer Tabelle erwähnt wurden und Nummer 2 des zu berücksichtigenden Einkommens.

c. Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

II. Bedürftigkeit:

1. Auf den nach oben unter 5 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH (NJW 1983, 933 = FamRZ 1983, 146) aufgestellten Grundsätze.

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

3. In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den tatsächlichen oder anzurechnenden Einkünften ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

Steht fest, dass für den Unterhaltszeitraum nur von solchen Einkünften der Parteien auszugehen ist, die ihrem Umfang nach auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beträgt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten 1/2 (3/7) der Einkommensdifferenz (sog. Differenzmethode), jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts (vgl. unten III – Leistungsfähigkeit).

III. Leistungsfähigkeit

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbsfähigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1700 DM zu belassen.

C. Andere Unterhaltsgründe

1. Der Bedarf anderer Unterhaltsbedürftiger als Kinder und (geschiedener) Ehegatten richtet sich nach deren Lebensstellung (§§ 1610 Abs.1, 1615 Abs.1, Abs.3 S.1 BGB).

2. Der Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber diesen Ansprüchen beträgt nach § 1603 Abs.1 BGB mindestens 1800 DM, im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten aufsteigender Linie in der Regel jedoch nicht unter 2250 DM (vgl. BGH, NJW 1992, 1393 = FamRZ 1992, 795).

D. Mangelfälle

1. Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen.

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des unter B III (vgl. oben) genannten Selbstbehalts zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des unter A III 1 genannten Selbstbehalts – gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote – gleichmäßig (§ 1603 Abs.2 BGB) zu verteilen.

E. Tabelle der Selbstbehalte

Gültig für im Westteil Berlins lebende Unterhaltsverpflichtete.

I. Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen und ihnen

gleichgestellten Kindern (§ 1603 Abs.2 BGB): 1500 DM.

II. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie: mindestens 2250 DM.

III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Verwandten und Gläubigern nach § 1615 Abs.1 BGB: 1800 DM.

IV. Monatliche dem Unterhaltspflichtigen gegen über dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten zu belassende Mittel: Bei Billigkeitsabwägung regelmäßig zu wahrende Untergrenze: 1700 DM.

Rühren die Einkünfte des Pflichtigen ausschließlich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit her, so vermindern sich die Selbstbehaltssätze zu I-IV um jeweils 200 DM.

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