|













































| |
Amtsunfähigkeit eines Notars wegen Persönlichkeitsstörung.
BGH
Az: NotZ 10/05
Beschluss vom
11.07.2005
Der Bundesgerichtshof, Senat für
Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für
Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. Februar 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und
die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Februar 1979 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht X. und dem Landgericht Y. zugelassen. Am 23. Februar 1983 wurde er
zum Notar mit Amtssitz in X. bestellt.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller
(§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO), daß er dessen Amtsenthebung in Aussicht
genommen habe, und enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Amts als Notar (§ 54
Abs. 1 Nr. 2 BNotO), weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die
Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO).
Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 13. Februar 2004 beim
Oberlandesgericht Celle Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 stützte der Antragsgegner die vorläufige
Amtsenthebung des Antragstellers nunmehr auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1
Nr. 7 BNotO, weil dieser nicht nur vorübergehend unfähig sei, sein Amt als Notar
ordnungsgemäß auszuüben. Diesen Bescheid focht der Antragsteller nicht an. Das
Oberlandesgericht verwarf daraufhin mit Beschluß vom 8. September 2004 den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar 2004 als unzulässig, soweit
er sich gegen die mit Verfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004
angeordnete vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers richtete; insoweit fehle
dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, seit er aufgrund der Verfügung vom
29. Juni 2004 aus anderen Gründen rechtskräftig vorläufig seines Amtes als Notar
enthoben sei. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine
endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorliegen (§ 50
Abs. 3 Satz 3 BNotO), stellte das Oberlandesgericht gleichzeitig zurück bis zur
Erledigung des vor dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahrens auf Widerruf der
Rechtsanwaltszulassung des Antragstellers sowie des vom Antragsgegner
eingeleiteten Verfahrens zur endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers nach §
50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO.
Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde ohne Sachentscheidung beendet,
nachdem die dortigen Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten. Mit Bescheid vom 28. September 2004 eröffnete der Antragsgegner
dem Antragsteller, daß er nunmehr dessen endgültige Amtsenthebung gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Aussicht genommen habe. Der Bescheid wurde dem
Antragsteller am 4. Oktober 2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 29. Oktober
2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Celle gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Beteiligten
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Antragsgegner
ursprünglich die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1
Nr. 6 und Nr. 8 BNotO beabsichtigt hatte und hiergegen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt worden war. Mit Beschluß vom 21. Februar 2005 hat das
Oberlandesgericht dem Antragsteller die Kosten auferlegt, soweit die Beteiligten
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im übrigen
festgestellt, daß die Voraussetzungen für die endgültige Amtsenthebung des
Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen. Der Antragsteller leide
an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in der Form einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, die ihn nicht nur vorübergehend
daran hindere, sein Notaramt ordnungsgemäß auszuüben. Diese Störung habe zur
Folge, daß der Antragsteller alle von ihm als unangenehm empfundenen Situationen
zu vermeiden suche, um keinen Konflikten ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grunde
komme er in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar immer wieder seinen
beruflichen Mitwirkungspflichten nicht nach, indem er etwa behördliche oder
gerichtliche Verfügungen ignoriere, sogar teilweise nicht einmal zur Kenntnis
nehme, da er amtliche Schreiben ungeöffnet lasse. Es bestehe daher die
permanente Gefahr, daß der Antragsteller Fristen versäume oder notwendige
Verfahrenserklärungen - etwa nach Zwischenverfügungen - nicht abgebe und dadurch
die Interessen der von ihm vertretenen Rechtsuchenden massiv gefährde. Die
psychische Beeinträchtigung des Antragstellers werde durch das Gutachten des
Sachverständigen Dr. R. , sein hieraus resultierendes Verhalten durch die
Vielzahl der ehrengerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren belegt, die
in den letzten Jahren gegen den Antragsteller geführt werden mußten und denen
entsprechende Verfehlungen zugrunde lagen. Aufgrund dieses Zustandes sei der
Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage, sein Notaramt ordnungsgemäß
auszuüben. Zwar sei die Persönlichkeitsstörung therapierbar, jedoch habe sich
der Antragsteller, obwohl sein Leiden über 20 Jahre immer wieder aufgetreten sei
und auch ein stationärer Klinikaufenthalt keine Besserung gebracht habe, nicht
um eine adäquate Behandlung bemüht.
Der oberlandesgerichtliche Beschluß ist dem Antragsteller am 11. März 2005
zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. März 2005 beim Oberlandesgericht
sofortige Beschwerde eingelegt, soweit dieses das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO festgestellt hat.
Er macht geltend, der Sachverständige Dr. R. verfüge nicht über die
erforderliche Sachkunde.
II.
1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4
Satz 1 BNotO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs.
4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO),
daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs.
1 Nr. 7 BNotO gegeben sind.
a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt
ordnungsgemäß auszuüben. Dies setzt nicht voraus, daß der Notar an einer
physischen oder psychischen Krankheit im eigentlichen Wortsinne leidet. Eine
gesundheitliche Beeinträchtigung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er in
seiner Berufsfähigkeit durch eine psychische Disposition eingeschränkt wird, die
im Bereich des Strafrechts der nicht krankheitsbedingten seelischen Abartigkeit
im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen wäre, wie dies bei der vom Oberlandesgericht
angenommenen ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt,
Internationale Klassifikation psychischer Störungen - ICD-10 Kapitel V -, 4.
Aufl., F 60.6) der Fall ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 36
f. und 40 f. m. w. N.). Ob eine derartige Persönlichkeitsstörung als
gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO einzuordnen ist,
ist jedoch autonom nach dem Sinn dieser Vorschrift zu entscheiden. Maßgeblich
ist daher nicht, ob sie als "schwere" andere seelische Abartigkeit im Sinne des
§ 20 StGB einzuordnen oder gar geeignet wäre, die strafrechtliche
Verantwortlichkeit oder zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des Notars zu
beeinträchtigen oder aufzuheben (vgl. §§ 20, 21 StGB, § 104 Nr. 2 BGB), sondern
ob durch den geistigen Mangel die ordnungsgemäße Berufsausübung und damit das
Interesse der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1
BNotO) ernsthaft gefährdet wird (Senat, Beschluß vom 4. Dezember 1990 - NotZ
9/88 - DNotZ 1991, 80 f.).
b) Das ist hier der Fall. Übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht ist der
beschließende Senat der Überzeugung, daß der Antragsteller an einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leidet. Dabei bestehen keine
Bedenken dagegen, sich bei der Überzeugungsbildung auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. R. zu stützen. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4
BRAO, § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen
erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen. Umfang und Inhalt der Beweisaufnahme stehen somit in seinem
an der Amtsaufklärungspflicht auszurichtenden pflichtgemäßen Ermessen. Hält das
Gericht eine sachverständige Begutachtung für erforderlich, obliegt ihm die
Auswahl des Sachverständigen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 15
Abs. 1 Satz 1 FGG, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist es ihm auch unbenommen,
seiner Würdigung ein Gutachten zugrunde zu legen, das die Justizverwaltung
bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
eingeholt hatte. Die Beauftragung eines anderen Gutachters ist nur dann
veranlaßt, wenn das bereits vorliegende Gutachten ungenügend erscheint (vgl. §
412 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend mit dem Oberlandesgericht zu verneinen. Das
Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 24. August 2004 läßt keine
inhaltlichen Mängel erkennen. Solche macht auch der Antragsteller nicht geltend.
Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, der Sachverständige verfüge nicht über
die erforderliche Sachkunde, weil er "lediglich" Leiter des Gesundheitsamtes des
Landkreises X. und daher allein in der vorsorgenden Medizin sowie in der
Verwaltung tätig sei. Diese Beanstandung ist offensichtlich nicht
gerechtfertigt. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie. Er verfügt damit über die zur Beurteilung der hier maßgeblichen
Fragen erforderlichen Fachkenntnisse. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts,
daß außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens tätigen Medizinern schon
aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs eine größere Sachkunde zukäme.
Hinzu kommt, daß die Diagnose des Sachverständigen im Kern mit den medizinischen
Befunden übereinstimmt, die der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 25.
März 2004 an den Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf die fachärztliche
Stellungnahme des Dr. F. hat vortragen lassen und in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat eingeräumt hat. Zum anderen entsprechen die Feststellungen des
Oberlandesgerichts zu seinem berufswidrigen Verhalten exakt solchen Symptomen,
die bei einer Persönlichkeitsstörung der genannten Art allgemein anzutreffen
sind, nämlich (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt aaO)
- ausgeprägte Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu
werden;
- Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche
Kontakte voraussetzen, aus Furcht vor Kritik, Mißbilligung oder Ablehnung;
- Überempfindlichkeit gegen Ablehnung und Kritik.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts über die vielfache Vernachlässigung
seiner Berufspflichten hat der Antragsteller nicht beanstandet. Sie werden durch
den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten über die in den letzten Jahren gegen
den Antragsteller geführten berufsrechtlichen Verfahren bestätigt. Der Senat
nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen
des Oberlandesgerichts Bezug.
c) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen,
daß der Antragsteller durch seine psychische Beeinträchtigung an der
ordnungsgemäßen Ausübung des Notaramtes gehindert ist. Er ist nicht in der Lage,
die Rechtsuchenden, die seine Dienste in Anspruch nehmen, umfassend zu betreuen.
Denn dies setzt voraus, daß er deren Interessen uneingeschränkt wahrzunehmen
vermag. Daran fehlt es, wenn er es - wie festgestellt - aufgrund seiner
psychischen Disposition zur Umgehung von Konfliktsituationen immer wieder zu
vermeiden sucht, eigene Fehlleistungen korrigieren zu müssen, wenn er Fristen
versäumt oder auf Aufforderung von Gerichten bzw. Ämter nicht reagiert, diese
teilweise sogar nicht einmal zur Kenntnis nimmt. All dies ist mit der Ausübung
eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege
unvereinbar.
d) Die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit des Antragstellers zur
Ausübung des Notaramts ist auch nicht nur eine vorübergehende. Hieran ändert der
Umstand nichts, daß die Persönlichkeitsstörung des Antragstellers nach Angaben
des Sachverständigen Dr. R. in einer geeigneten Einrichtung grundsätzlich
therapierbar und damit zumindest die Chance eröffnet wäre, die Amtsfähigkeit des
Antragstellers wieder herzustellen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf
hingewiesen, daß der psychische Zustand des Antragstellers über viele Jahre
immer wieder zu beruflichen Fehlleistungen geführt hat, ohne daß sich dieser mit
dem gebotenen Nachdruck um eine adäquate Behandlung bemüht hätte. Selbst der
Hinweis des Sachverständigen Dr. R. auf eine von den bisherigen Behandlungen
abweichende Therapieform in einer bestimmten Klinik hat den Antragsteller
erkennbar nicht veranlaßt, dort um einen Therapieplatz nachzusuchen.
Entsprechende Behauptungen vor dem Oberlandesgericht sind ohne Nachweis
geblieben und vor dem Senat nicht wiederholt worden. Der Umstand, daß die
mangelnde Therapiebereitschaft gerade auf die Persönlichkeitsstruktur des
Antragstellers zurückzuführen sein mag, ist für die rechtliche Bewertung ohne
Belang. Nach alledem trifft die Beurteilung des Oberlandesgerichts zu, daß in
Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften von einer dauernden
"Dienstunfähigkeit" des Antragstellers auszugehen ist, der mit einer
Vertreterbestellung nach § 39 Abs. 1 BNotO nicht abgeholfen werden kann. Den
entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hat der Senat nichts
hinzuzufügen.
Bei dieser Sachlage gehen die öffentlichen Belange einer geordneten vorsorgenden
Rechtspflege den Interessen des Antragstellers an der Fortführung seiner
Notartätigkeit vor, so daß sich der Amtsentzug hier als zulässiger Eingriff in
die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers erweist. Er ist
geeignet und erforderlich, um die durch eine weitere Notartätigkeit des
Antragstellers drohenden ernsthaften Gefahren für die Interessen der
Rechtsuchenden zu beseitigen, und es ist keine den Antragsteller weniger
belastende Maßnahme erkennbar, mit der dies in gleicher Weise sichergestellt
werden könnte.
Die sofortige Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
|